| Die zulässige Revision des Klägers ist teilweise begründet. Die mit dem Antrag zu 1. angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen und des Beklagten sind aufzuheben. Bezüglich des Antrags zu 2. ist die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). |
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| 1. Gegenstand des Revisionsantrags zu 1. ist das Urteil des LSG, mit dem es die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen hat. Diese Entscheidungen sind aufzuheben, denn der vom Kläger mit der Anfechtungsklage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.1.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. |
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| Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts beurteilt sich nach § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850, die rückwirkend zum 1.4.2011 in Kraft getreten ist; SGB II aF). Danach sind die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs 2, 3 Satz 1 und 4 SGB III) für das Verfahren nach dem SGB II entsprechend anwendbar. Gemäß § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn die in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorliegen. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass eines Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die verfügte Erstattungsforderung ist am Maßstab des § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II aF iVm § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X zu prüfen. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. |
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| Die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung und die Pflicht zur Erstattung von Leistungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Senat kann in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob in den Verhältnissen, die der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II durch die Bescheide vom 30.4.2012 und 9.5.2012 zu Grunde gelegen haben, durch die Erzielung von Einkommen aus der Tätigkeit als Betreuer eine wesentliche Änderung eingetreten ist, als dem Kläger am 6.6.2012, 13.8.2012 und 2.10.2012 jeweils 323 Euro zugeflossen sind. |
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| Denn die vom Beklagten verfügte Aufhebung der Bewilligung für die Monate Juni, August und Oktober 2012 ist schon deshalb rechtswidrig, weil eine (unterstellte) wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X nicht in diesen Monaten, sondern in den Folgemonaten eingetreten wäre. |
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| Die Frage, in welchem Zeitraum zufließendes Einkommen zu berücksichtigen ist und daher eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bewirkt, richtet sich nach dem materiellen Recht des jeweiligen Buches des SGB (Coseriu/Jakob in Mutschler/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 6. Aufl 2017, § 330 RdNr 286 mwN). Gemäß § 11 Abs 2 Satz 3, Abs 3 Satz 1 SGB II sind laufende Einnahmen, die - wie hier - in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Sind aber für den Monat des Zuflusses schon Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden, werden sie (erst) im Folgemonat berücksichtigt (§ 11 Abs 3 Satz 3 SGB II). |
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| So ist es hier. Beim Zufluss der jeweils 323 Euro in den Monaten Juni, August und Oktober 2012 waren die Leistungen für diese Monate vom Beklagten schon erbracht worden, ohne dass die Einmalzahlung berücksichtigt worden wäre. Nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II, der auch auf den Fall der nachträglichen Aufhebung einer Bewilligung die für den Zeitpunkt der wesentlichen Änderung maßgebliche (materielle) Regelung ist, hätte der Beklagte die Bewilligung für den Leistungszeitraum entweder unabhängig von bestimmten Monaten, dh bezogen auf den Bewilligungszeitraum (Juni bis November 2012) oder - falls eine termingenaue Aufhebung erfolgen sollte - für die Monate Juli, September und November 2012 verfügen müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Der Beklagte hat vielmehr für die Monate Juni, August und Oktober 2012 und damit für nicht von einer wesentlichen Änderung betroffene Zeiträume eine Teilaufhebung der Bewilligung und Pflicht zur Erstattung von Leistungen geregelt. Dazu ist er nach Maßgabe des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X iVm § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II nicht ermächtigt gewesen. |
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| 2. Gegenstand des Revisionsantrags zu 2. ist das Urteil des LSG, soweit es die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen hat. Die Entscheidungen verletzen nicht das Bundesrecht (§ 162 SGG), denn die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers, der sich gegen die Bescheide des Beklagten vom 3.5.2013 und 14.6.2013 (berücksichtigt den erhöhten Freibetrag) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.7.2013 richtet, und für die Monate Juni, August und Oktober 2013 höhere Leistungen nach den SGB II erstrebt, ist unbegründet. |
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| Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II ohne (Teil-)Anrechnung der ihm nach § 1908i Abs 1 Satz 1 iVm § 1835a BGB zugeflossenen Einnahmen. |
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| Zwar sind in der Person des Klägers die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nach dem SGB II (§ 7 SGB II) hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland auch im Jahr 2013 erfüllt. Ebenso hat kein Ausschlusstatbestand vorgelegen, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt. |
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| Der Kläger hatte im Jahr 2013 einen monatlichen Bedarf von 745,79 Euro, der sich aus dem Regelbedarf von 382 Euro, einem Mehrbedarf für anteilige Warmwasserversorgung von 8,79 Euro sowie dem Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung von 355 Euro monatlich zusammensetzte. |
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| Dieser Bedarf mindert sich in den fraglichen Monaten um das berücksichtigungsfähige Einkommen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II). Gemäß § 11 Abs 2 Satz 3, Abs 3 SGB II sind laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; im Fall der Bewilligung von Leistungen für künftige Zeiträume findet § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II dagegen keine Anwendung. |
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| Der Kläger hatte in den Monaten Juni, August und Oktober 2013 für drei Betreuungen jeweils Anspruch auf eine Zahlung nach § 1908i Abs 1 Satz 1 iVm § 1835a BGB. Auf dieser Grundlage stand ihm im Juni 2013 noch ein Betrag von 323 Euro, im August und Oktober 2013 aufgrund einer Gesetzesänderung (§ 1835a Abs 1 Satz 1 BGB iVm § 22 JVEG in der Fassung des Art 7 Nr 18 des 2. KostRModG vom 23.7.2013, BGBl I 2586, in Kraft ab 1.8.2013) aber ein Betrag von 399 Euro zu, der ihm im Oktober 2013 auch zugeflossen ist. Allerdings hat der Beklagte bei der Berechnung für August und Oktober 2013 nur Einnahmen von jeweils 323 Euro berücksichtigt, sodass der Kläger insoweit nicht beschwert ist. |
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| Die Aufwandsentschädigungen sind zu berücksichtigende Einnahmen in Geld (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II). § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II regelt hierzu keine Ausnahme. Eine solche wäre nur gegeben, wenn es sich um Einnahmen des Klägers handelte, die aufgrund von öffentlich-rechtlichen Regelungen zu ausdrücklich genannten Zwecken erbracht werden. Der Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers wird aufgrund von zivilrechtlichen Regelungen (§ 1908i Abs 1 Satz 1 iVm § 1835a BGB) erbracht. Die nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erbrachte Leistung wird durch § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II nicht privilegiert. |
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| Der Senat kann offenlassen, ob dies anders zu beurteilen ist, wenn die Kosten der Betreuung aus der Staatskasse getragen werden, weil die betreute Person ihrerseits die Kosten der Betreuung nicht tragen kann. Denn bei den dem Kläger zugeflossenen Zahlungen handelt es sich auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II. Nach der Rechtsprechung des BSG wäre für eine Privilegierung nach dieser Vorschrift erforderlich, dass es sich um eine in ihrer Verwendung (nicht dem Grund der Entstehung) zweckbestimmte Einnahme handelt (BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 3 RdNr 23; BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R - BSGE 117, 179 = SozR 4-4200 § 37 Nr 7, RdNr 34; BSG vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - BSGE 114, 249 = SozR 4-4200 § 11 Nr 65, RdNr 28; so schon BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 14/98 - juris RdNr 10; final "zu etwas" zweckbestimmt so: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11a RdNr 126b, Stand VII/17). |
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| Ein entsprechender Verwendungszweck der Zahlung ist weder dem Wortlaut der §§ 1908i Abs 1 Satz 1, 1835a Abs 1 BGB noch dem Sinn und Zweck der Leistung zu entnehmen. Denn dem Betreuer ist für die erhaltene Zahlung kein Verwendungszweck vorgegeben. |
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| Dieses Ergebnis wird auch durch die systematische Auslegung des SGB II gestützt. Die Verweisung in § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II nimmt - wie das LSG zutreffend aufgezeigt hat - ausdrücklich auf § 3 Nr 26b EStG iVm § 1835a BGB Bezug; sie betrifft allein die Aufwandsentschädigung der Betreuer. Sie regelt die Höhe des Betrags, der vor einer Einkommensanrechnung von der Aufwandsentschädigung abzusetzen ist. Die Regelung ginge ins Leere, wenn die Einnahme nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II von vornherein nicht als Einkommen zu berücksichtigen wäre. |
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| Der Senat schließt sich damit im Ergebnis der Entscheidung des 14. Senats des BSG an (Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 93/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 41), nach der Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern und Stadträten als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese bezwecken sowohl den Ersatz von notwendigen Aufwendungen bzw Auslagen als auch von Verdienstausfall. Der 14. Senat ist ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Art der Entschädigung nicht um eine (teilweise) zweckbestimmte Einnahme handelt (BSG aaO, RdNr 19). Insoweit ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass Zahlungen mit Aufwendungsersatzcharakter keine zweckbestimmten Einnahmen sind. |
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| Von den zugeflossenen steuerprivilegierten Einnahmen (§ 3 Nr 26b EStG iVm § 1835a BGB) ist gemäß § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II in der ab 1.1.2013 geltenden Fassung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.3.2013 (BGBl I 556), ein Betrag von 200 Euro monatlich abzusetzen. Der Beklagte hat den erhöhten Freibetrag zu Gunsten des Klägers berücksichtigt (Änderungsbescheid vom 14.6.2013) und in den Monaten Juni, August und Oktober 2013 jeweils 123 Euro als Einkommen angerechnet. Dass der Beklagte für August und Oktober 2013 zu hohe Leistungen bewilligt hat, weil jeweils 199 Euro anstatt 123 Euro bedarfsmindernd zu berücksichtigen gewesen wären, beschwert den Kläger nicht. |
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| Der Absetzbetrag ist - entgegen der Ansicht der Revision - im Monat des Zuflusses mit dem Betrag von 200 Euro zu berücksichtigen. Die Monatsbeträge sind nicht zu einem Jahresbetrag von 2400 Euro (12 x 200 Euro) zu kumulieren und die jeweiligen Zahlungen hiervon abzusetzen. Zwar schreibt § 1835a Abs 2 BGB zwingend die jährliche Auszahlung vor, für Absetzbeträge nach § 11b SGB II gilt aber - wie im Übrigen allgemein im Bereich des SGB II - das Monatsprinzip. Dieses Prinzip hat das BSG in seiner Rechtsprechung mehrfach betont und herausgestellt (vgl zB BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 27 mwN). Nach der Systematik des SGB II sind die Bedarfe eines Monats den Bedarfsdeckungsmöglichkeiten dieses Monats gegenüberzustellen; eine Unterdeckung begründet den Leistungsanspruch für diesen Monat. Eine Abweichung von diesem Prinzip hat der Gesetzgeber trotz der Änderungen, die er durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz (vom 21.3.2013, BGBl I 556) zeitgleich in § 3 Nr 26b EStG und in § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II vorgenommen hat, nicht geregelt (vgl auch BT-Drucks 17/4719 S 2). Zwar ist das BSG bezogen auf den Grundfreibetrag (§ 11b Abs 2 Satz 2 SGB II) einmal ausnahmsweise vom Monatsprinzip abgerückt (BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 25/13 R - BSGE 116, 194 = SozR 4-4200 § 11 Nr 67). In dem konkreten Fall hätte eine zufällige Zahlungsverschiebung von Arbeitsentgelt dazu geführt, dass eine Absetzung vom Entgelt, das in zwei Kalendermonaten erarbeitet worden war, nur einmal hätte erfolgen können. In dieser Situation hat das BSG die Absetzung des doppelten Grundfreibetrags zugelassen (BSG aaO, RdNr 15). Hieraus vermag der Senat für vorliegenden Fall, der nicht durch eine zufällige Verschiebung von Zahlungen gekennzeichnet ist, nicht abzuleiten, dass an die Stelle des monatlichen Absetzbetrags ein Jahresabsetzbetrag treten müsste. |
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| Nur der Gesetzgeber wäre berufen, eine rechts- oder sozialpolitisch "gerechtere" Regelung zu schaffen, indem er an der Schnittstelle von Betreuungs- und Steuerrecht entweder das dortige Jahresprinzip (partiell) aufhebt oder im Bereich des SGB II eine (partielle) Abweichung vom Monatsprinzip regelt. |
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| Zwar könnte der Kläger grundsätzlich einen weiteren Absetzbetrag nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II geltend machen, wenn mit der Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben verbunden sind, die er im Einzelnen belegen kann. Trotz Hinweises des Beklagten hat der Kläger solche Ausgaben gerade nicht geltend machen wollen, weil er meinte, dies stehe dem Zweck des § 1835a BGB entgegen, der ihn von solchen Nachweisobliegenheiten freistelle. |
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| Der (weitere) Absetzbetrag für erwerbstätige Leistungsberechtigte nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6 und Abs 3 SGB II kommt dagegen nicht in Betracht, weil der Kläger keine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift verrichtet hat. Es handelt sich bei seiner Tätigkeit gerade nicht um eine Erwerbstätigkeit (zum Begriff Erwerbseinkommen iS des § 11b Abs 3 SGB II Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 11b RdNr 39), denn er hat sie nicht als Berufsbetreuer (vgl dazu § 1836 Abs 1 BGB) sondern als ehrenamtlicher Betreuer (§§ 1835, 1835a BGB; zum Ehrenamt vgl BT-Drucks 17/4719 S 2) ausgeübt. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
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