| Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen. |
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| Der Kläger hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Senats hin im Hinblick auf die ab 1.1.2017 geltenden Neuregelungen im SGB XI die mit seiner Revision begehrte Leistungsgewährung zulässig auf die Zeit bis 31.12.2016 beschränkt, nachdem sich die Beklagte bereit erklärt hatte, über diesen Antrag - unbeschadet der im Revisionsverfahren vorgenommenen Beschränkung - für die Zeit ab 1.1.2017 gesondert zu entscheiden; darüber hinaus hat der Kläger sein Begehren in sachgerechter Weise mit einem - übergangsrechtlich seine Rechte wahrenden (vgl § 140 Abs 2 und 3 SGB XI idF des Gesetzes vom 21.12.2015, BGBl I 2424) - zulässigen Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Pflegestufe I am 31.12.2016 verbunden. |
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| Die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld für die Zeit bis 31.12.2016 und auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der (alten) Pflegestufe I an diesem Tag, weil das dafür bis zu diesem Zeitpunkt erforderliche zeitliche Ausmaß an täglich durchschnittlicher Grundpflege von mehr als 45 Minuten nicht erreicht wird. |
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| Ausgehend von den für die Gewährung von Pflegegeld in der sozialen Pflegeversicherung hier noch einschlägigen Rechtsgrundlagen (dazu im Folgenden 1.) ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) der zeitliche Aufwand der Hilfe für die Kontrolle des Blutzuckers und die ggf nötige Anpassung der Insulindosis bei dem Kläger nicht der Grundpflege zuzurechnen (dazu 2.). Das gilt auch unter dem Blickwinkel der vom Kläger geltend gemachten, vermeintlich gebotenen Einordnung als verrichtungsbezogene, dem Grundpflegebedarf zuzuordnende krankheitsspezifische Pflegemaßnahme, die eine spezifische moderne Therapieform sei und gegenüber der Nahrungsaufnahme in den Hintergrund trete. |
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| 1. Gemäß § 36 Abs 1 S 1 SGB XI (hier noch anzuwenden idF des Gesetzes vom 14.6.1996, BGBl I 830, <aF>), der hier - ebenso wie die nachfolgend zitierten Regelungen - noch in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung heranzuziehen ist, haben Pflegebedürftige bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Sie können gemäß § 37 Abs 1 S 1 SGB XI anstelle der häuslichen Pflege ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt nach Satz 2 der Regelung (aF) voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die erst mit Wirkung zum 1.1.2017 in Kraft getretenen Neuregelungen des Rechts der sozialen Pflegeversicherung durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II, BGBl I 2424) sowie durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 23.12.2016 (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III, BGBl I 3191) sind demgegenüber aufgrund der im Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten vorgenommenen zeitlichen Eingrenzung des Rechtsstreits (noch) nicht Prüfungsmaßstab für den Senat. |
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Gemäß § 14 Abs 1 SGB XI aF sind im Sinne des SGB XI Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI aF) der Hilfe bedürfen. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) - was bei dem Kläger allein in Betracht kommt - sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB XI aF). Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen (§ 15 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB XI idF des Gesetzes vom 14.6.1996, BGBl I 830). Zur Grundpflege zählen dabei gemäß § 14 Abs 4 SGB XI aF: |
| | | im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung, |
| | | im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, |
| | | im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. |
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| Bei Kindern - wie dem Kläger - besteht darüber hinaus die Besonderheit, dass gemäß § 15 Abs 2 SGB XI aF (nur) der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend ist. |
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| 2. Ausgehend von den vorgenannten Regelungen unterliegt es keiner revisionsrechtlichen Beanstandung, dass das LSG einen Grundpflegebedarf des Klägers iS von § 15 Abs 3 Nr 1 iVm § 14 Abs 4 SGB XI aF oberhalb der Schwelle von durchschnittlich 45 Minuten kalendertäglich verneint hat. |
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| Aus den gutachterlichen Feststellungen der im Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen durfte das LSG entnehmen, dass der Kläger bei einzelnen Verrichtungen des Kataloges des § 14 Abs 4 SGB XI aF zwar einen Hilfebedarf hat, der über denjenigen eines gesunden Gleichaltrigen hinausgeht. Das SG hat aber - vom LSG unbeanstandet gelassen - den vom Kläger (mindestens) geltend gemachten, im Raum stehenden Grundpflegebedarf von insgesamt 63 Minuten täglich durchschnittlich verneint, der sich aus 23 Minuten Grundpflege zuzüglich einer vom gerichtlich bestellten Sachverständigen (zuletzt) befürworteten Berücksichtigung der Blutzuckermessungen und Vorbereitungshandlungen vor der Nahrungsaufnahme beim Grundpflegebedarf mit 40 Minuten täglich durchschnittlich ergab (= drei Hauptmahlzeiten, zwei Zwischenmahlzeiten à acht Minuten Hilfebedarf täglich). Da bei dem Kläger ohne anerkennungsfähigen zeitlichen Grundpflegemehrbedarf für Blutzuckermessungen, Insulinvergabe und Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme der genannte Grenzwert für die Grundpflege (= durchschnittlich mehr als 45 Minuten täglich) nicht erreicht wird, konnte die Klage keinen Erfolg haben. |
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| a) Entscheidend ist insoweit, dass Maßnahmen der Behandlungspflege, die nicht den in § 14 Abs 4 SGB XI aF genannten Verrichtungen dienen, sondern allein der Behandlung der den Pflegebedarf auslösenden Krankheit oder Behinderung dienen, grundsätzlich keine Verrichtungen der Grundpflege darstellen. Allerdings sind bei der Feststellung des Zeitaufwandes für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege gemäß § 15 Abs 3 S 2 und 3 SGB XI aF in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung (Gesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378) verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen gleichwohl berücksichtigungsfähig, wenn bei ihnen der behandlungspflegerische Hilfebedarf "untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach § 14 Abs 4 SGB XI aF ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht". Diese Regelung geht zurück auf die bereits zuvor ergangene Rechtsprechung des BSG und deckt sich damit und hat - ausweislich der Gesetzesbegründung - lediglich klarstellenden Charakter (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, BT-Drucks 16/3100 S 184 Zu Nr 4 <§ 15> unter Hinweis auf BSG Urteil vom 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R - SozR 3-2500 § 37 Nr 3). |
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| Nach der ständigen, ausführlich begründeten Rechtsprechung des 3. Senats des BSG, an der der Senat festhält, kann der Hilfebedarf bei der Überwachung und medikamentösen Regulierung einer Stoffwechselerkrankung - wie die bei dem Kläger vorliegende Diabetes Typ I - grundsätzlich nicht als Pflegebedarf iS von § 14 Abs 4 SGB XI aF berücksichtigt werden; denn zur Grundpflege gehört nur die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme selbst sowie die letzte Vorbereitungsmaßnahme, soweit eine solche nach der Fertigstellung der Mahlzeit krankheits- oder behinderungsbedingt erforderlich wird (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 3 S 14 f unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 12/5262 S 96 f; zu der sich insoweit auswirkenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, allein "verrichtungsbezogene" und "pflegebedarfsrelevante" Maßnahmen als Pflegebedarf iS des SGB XI anzuerkennen: BSG SozR 4-3300 § 15 Nr 1 RdNr 16 mwN). Eine Medikamentengabe - darum handelt es sich bei der bei dem Kläger erforderlichen Verabreichung von Insulin bzw der Ermittlung der Notwendigkeit einer solchen Verabreichung bzw der Feststellung der Dosierung - stellt als krankheitsspezifische Pflegemaßnahme regelmäßig eine Form der Behandlungspflege dar, die vom Verrichtungskatalog des § 14 Abs 4 SGB XI aF auch bei weiter Auslegung nicht erfasst wird (so ausdrücklich zB BSGE 94, 192 = SozR 4-2500 § 37 Nr 3, RdNr 11 unter Hinweis auf BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr 2). Derartige Pflegeleistungen sind systematisch nicht der Leistungszuständigkeit der Pflegeversicherung, sondern vielmehr der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen. |
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| Die aufgezeigte Rechtsprechung hat im Übrigen Eingang gefunden in die "Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigen nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuchs" vom 21.7.1997 (hier anzuwenden idF vom 8.6.2009). Diese Richtlinien stellen eine verbindliche, einheitliche Begutachtungsgrundlage sowohl für die Pflegekassen als auch für den MDK dar. Die Richtlinien sind gemäß § 17 Abs 1 und § 53a SGB XI aF bei der Feststellung des Pflegebedarfes zu berücksichtigen und entfalten nach der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des BSG - soweit sie sich im Rahmen höherrangigen Rechts halten - auch ohne dass ihnen Rechtssatzcharakter zukommt, eine gewisse Bindungswirkung auch im Außenverhältnis zu den Versicherten, indem sie als Konkretisierung des Gesetzes zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen zu beachten sind; den Richtlinien kommt insoweit über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG Bindungswirkung zu, zumal sich die Verwaltungspraxis an ihnen orientiert (vgl nur BSG SozR 3-3300 § 15 Nr 1 S 5). |
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| In diesen Richtlinien wird unter Gliederungspunkt "D 4.2. Ernährung 8. Das mundgerechte Zubereiten der Nahrung" in Übereinstimmung mit der aufgezeigten Rechtsprechung Folgendes ausgeführt: "Die regelmäßige Insulingabe, die Blutzuckermessungen sowie grundsätzlich auch die Gabe von Medikamenten sind keine verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen, da sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen nicht objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Verrichtung vorgenommen werden müssen." |
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| b) Auch vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Messung des Blutzuckers, die Verabreichung von Arznei und ähnliche Verrichtungen sowohl zur Ermöglichung der für die Gesundheit schadlosen Nahrungsaufnahme als auch zur folgenden schadlosen Nahrungsverarbeitung im menschlichen Stoffwechselsystem typischerweise nur als selbstständig zu qualifizierende Begleithandlung zur Nahrungsaufnahme angesehen werden können. Ob derartige Maßnahmen im Vorfeld der Nahrungsaufnahme nötig sind und erfolgen oder - kontrollierend und gleichzeitig mit dem Essen bzw nachträglich therapeutisch eingreifend - möglicherweise auch im Anschluss daran, ist insoweit ohne Belang. |
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| Für diese Sichtweise spricht auch, dass nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) die Blutzuckerwerte des Klägers trotz aller Therapie derart großen Schwankungen unterliegen, dass zur Sicherung seiner Stoffwechsellage täglich ca zehn Blutzuckermessungen auch unabhängig vom Zeitpunkt der Nahrungsaufnahme erforderlich sind. Dann aber erschiene es verfehlt und bedürfte einer besonderen Begründung, weshalb entsprechende Messungen und therapeutische Hilfeleistungen, die im zeitlichen Kontext mit der Nahrungsaufnahme erfolgen, der Grundpflege zugeordnet werden sollten, gleichartige Maßnahmen außerhalb der Mahlzeiten demgegenüber der Behandlungspflege. |
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| c) Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass die mit Blick auf die bei ihm bestehende Diabetes Typ I notwendige Medikamentengabe bzw die Vorbereitungshandlungen im Sinne der oa Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes und im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.8.1998, BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr 7) als Teil der Nahrungsaufnahme zur Grundpflege gehörten, weil sie zur Aufrechterhaltung der Grundfunktion der Katalogverrichtung der Nahrungsaufnahme erforderlich und deren Bestandteil seien bzw damit "im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang" stünden. Wenn der Kläger sich insoweit im Revisionsverfahren mit pauschal verweisendem Vorbringen auf Ausführungen medizinischer Sachverständiger beruft, verkennt er, dass die Frage des Vorliegens eines unmittelbaren (oder eines nur mittelbaren, gelockerten) zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Nahrungsaufnahme keine primär medizinische Frage darstellt, sondern eine Rechtsfrage. Denn es geht bei der Qualifizierung der Art des Pflegebedarfs und der inhaltlichen Ausfüllung und Konkretisierung des Merkmals "unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang" letztlich um eine Frage der Systemabgrenzung bei der Leistungszuständigkeit entweder der Pflegeversicherung oder der Krankenversicherung. Diese Frage lässt sich nicht in erster Linie mithilfe medizinischen Sachverstandes beantworten, sondern mithilfe der allgemein anerkannten juristischen Auslegungsmethoden und einer diese in den Blick nehmenden Subsumtion; insbesondere ist dazu auch eine Betrachtung im Lichte und vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nötig. Dabei kann es auch etwa keine Rolle spielen - wie der Kläger wohl geltend machen will - dass eine Regulierung der Insulingabe nicht im Vorfeld der Nahrungsaufnahme, sondern "bei der Nahrungsaufnahme" mit "Notwendigkeit der Beaufsichtigung und Anleitung eines an Diabetes mellitus Typ I erkrankten Kindes" erfolgt. Nach wie vor verhält es sich so, dass besondere, verglichen mit einem gesunden gleichaltrigen Kind nötige Hilfemaßnahmen bei dem Kläger nicht dem Vorgang der Nahrungszuführung als solcher geschuldet sind, sondern den bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen infolge der Diabeteserkrankung. |
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| d) Entgegen der Ansicht des Klägers bieten die in den letzten Jahren zu verzeichnenden Fortschritte in der Insulintherapie bei Kindern, insbesondere die Etablierung der Insulinpumpenversorgung zur Behandlung des Diabetes Typ I auch bei diesem Personenkreis, keinen Anlass, die ständige Rechtsprechung des Senats zu revidieren und die Maßnahmen als verrichtungsbezogene Behandlungspflegemaßnahmen der Grundpflege zuzurechnen. Auch wenn die Insulinpumpen-Therapie möglicherweise eine zeitliche Entkopplung von Blutzuckermessung, Nahrungsaufnahme und zusätzlicher Insulinapplikation ermöglichen sollte, erschiene eine solche Sichtweise nicht gerechtfertigt. So hat auch das LSG darauf hingewiesen, dass dies schon nicht auf sämtliche Blutzuckermessungen und Insulingaben zutrifft, sondern nur auf diejenigen, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Mahlzeiten vorgenommen werden. Zum anderen hat das LSG festgestellt, dass ein notwendiger zeitlicher Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme nur in Fällen starker Blutzuckerschwankungen bestehe und der Blutzucker durch mahlzeitunabhängige Kontrollmessungen nicht hinreichend stabilisiert werden könne. Entscheidend ist insoweit, dass es dabei verbleibt, dass die Insulinverabreichung und die nötigen Begleithandlungen dazu regelmäßig im Kern eine Verabreichung von Arznei darstellen und keine Nahrungsaufnahme sind. |
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| e) Die Revision kann schließlich auch keinen Erfolg unter dem Blickwinkel haben, dass der Kläger dem LSG in dessen Ausführungen mehrfach abstrakte und auf seinen (des Klägers) Fall bezogene medizinische Fehler anlastet. |
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| Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Senat als Revisionsgericht nach § 163 SGG an die im Urteil des LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist; anderes gilt nur, wenn in Bezug auf die Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind. Daran fehlt es hier. Der Kläger nimmt dazu schon nicht hinreichend in den Blick, dass es für die von einem Revisionsgericht zu treffende Entscheidung nicht auf die "Feststellungen des Sachverständigen" (so aber zB Seite 9 der Revisionsbegründung) ankommt, sondern grundsätzlich diejenigen des Berufungsgerichts; einer vollständigen erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind im Revisionsverfahren verfahrensrechtliche Grenzen gesetzt. Der Kläger hat zudem Verfahrensmängel des LSG bei der Tatsachenfeststellung nicht iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG vorgebracht, insbesondere schon keine ausdrückliche oder sinngemäße substantiierte Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) bzw des Grundsatzes freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) erhoben (zu den Anforderungen an Ermittlungs- bzw Beweiswürdigungsdefizite des LSG und deren Darlegung im Revisionsverfahren vgl zB B. Schmidt bzw Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 103 RdNr 20 und § 128 RdNr 10 ff). |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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