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| Die Revision der Beklagten ist teilweise in der Sache, teilweise im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet. Die Revision hat in der Sache Erfolg, soweit das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Verpflichtungsklage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, also soweit dieses die Vormerkung von Zeiten der Pflege ab 16.9.2004 im Versicherungskonto der Klägerin betrifft. In diesem Umfang waren die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und war die Klage abzuweisen (dazu 2.). Im Sinne der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet ist die Revision, soweit das Berufungsgericht die Feststellung der Rentenversicherungspflicht der Klägerin wegen Pflege ab 16.9.2004 durch das SG bestätigt hat. Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, dass die für die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen geforderte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung erreicht werden kann, sondern auch (zusätzlich) mit Zeitaufwand für weitergehende bzw andere Pflegeleistungen im Ablauf des täglichen Lebens, und hat (bei dessen Berücksichtigung) das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Indessen kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts vom Senat nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin damit in den streitigen Zeiträumen ab 16.9.2004 wegen der Pflege ihres Ehemannes der Rentenversicherungspflicht nicht unterlag oder gleichwohl eine Rentenversicherungspflicht der Klägerin begründet war (dazu 1.). |
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| 1. Nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, der in der hier streitigen Zeit ab 16.9.2004 bis heute unverändert galt bzw gilt, sind Personen in der Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Nach Satz 3 des § 3 SGB VI unterliegen solche Personen der Rentenversicherungspflicht nach Satz 1 Nr 1a nicht, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Diese Bestimmung übernimmt die bereits in Satz 1 der leistungsrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs 1 SGB XI enthaltene Formulierung. Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (vgl Urteil des Senats vom 23.9.2003 - B 12 P 2/02 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 1 RdNr 6). Nach deren Satz 1 entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI genannten Stellen zur Verbesserung der sozialen Sicherung einer Pflegeperson iS des § 19 SGB XI Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Näheres hierzu regeln nach § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI ua §§ 3, 166 und 170 SGB VI. § 166 Abs 2 SGB VI bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI die Beitragstragung. |
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| Das LSG ist zunächst - auf der Grundlage seiner Feststellungen zu den Verhältnissen der Klägerin als Pflegeperson, den Verhältnissen ihres pflegebedürftigen Ehemannes und den Umständen der Pflegetätigkeit sowie unter Berücksichtigung der Leistungsgewährung durch die Beigeladene zu 2. nach bindender Zuordnung des Ehemannes zur Pflegestufe I - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin in den streitigen Zeiträumen ab 16.9.2004 mit ihrem Ehemann einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI mit Leistungsanspruch in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat, und zwar nicht im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und mehr als geringfügig (vgl zu den Voraussetzungen § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 4 SGB VI), und dass sie außerdem in den hier streitigen Zeiträumen neben ihrer Pflegetätigkeit (anderweitig) weder beschäftigt noch selbstständig tätig gewesen ist. Unzutreffend hat das Berufungsgericht aber entschieden, dass die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI vorausgesetzte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung "ausgefüllt" werden kann, sondern auch mit Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung, und hieraus den Schluss gezogen, dass die Mindeststundenzahl von wenigstens 14 Stunden wöchentlich (bei dessen Berücksichtigung) erreicht ist. |
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| Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (B 12 R 6/09 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 9/09 R; jeweils in juris veröffentlicht) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. (Weitergehende bzw andere) Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung des Umfangs der (Mindest)Pflegezeit nicht mitzurechnen. Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, hier vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs 2 SGB VI (vgl Urteil des Senats vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R - juris RdNr 15 ff). Das unter Hinweis auf die (Gesetzes)Systematik gefundene Auslegungsergebnis hat der Senat auch im Hinblick auf teleologische Erwägungen als geboten erachtet. So sei der mit der sozialen Sicherung von Pflegepersonen verfolgte Zweck, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, durch das allgemeine Strukturprinzip der Pflegeversicherung, keine Vollversicherung durch die Leistungen der Pflegeversicherung zu gewährleisten, sondern lediglich eine soziale Grundsicherung, begrenzt. Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 22). Der Senat hat in seinen Entscheidungen außerdem darauf hingewiesen, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 23). Entgegen der offensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geht der Senat schließlich davon aus, dass jedenfalls dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine eindeutige Antwort darauf, ob bei der Feststellung der Mindeststundenzahl der Zeitaufwand für Betreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht zu entnehmen ist (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 14). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. |
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| Ob die Klägerin unter Berücksichtigung der vom Senat für zutreffend gehaltenen engen Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI in der Zeit seit dem 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 der Rentenversicherungspflicht unterliegt, kann noch nicht abschließend geklärt werden. Das Berufungsgericht wird hierzu insbesondere noch positiv festzustellen haben, ob die Klägerin die geforderte (Mindest)Pflegezeit nur mit dem Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreicht hat und erreicht. Anlass für eine (nochmalige) Befassung besteht hier schon deshalb, weil sich das SG für seine Beurteilung der Pflegbedürftigkeit des Ehemannes der Klägerin und deren zeitliche Beanspruchung durch Pflegeleistungen, soweit es hierfür Gutachten des MDK und andere Unterlagen (etwa Sozial- und Verlaufsberichte) herangezogen hat, ausschließlich auf solche aus der Zeit vor dem 16.9.2004 gestützt hat. Hierauf hat das LSG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und sich der Würdigung des SG nach eigener Prüfung angeschlossen. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls weitere (neuere) Gutachten des MDK und Unterlagen beiziehen oder selbst Gutachten einholen, solche auf ihre Schlüssigkeit prüfen und sich zu dem Zeitaufwand der Klägerin für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ab 16.9.2004 - gegebenenfalls unter Verwendung von (weiteren) Beweismitteln unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Zeugenaussagen und der Einlassungen der Klägerin - eine Überzeugung bilden müssen. |
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| 2. Die Revision der Beklagten hat in der Sache Erfolg, soweit sie die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege ab 16.9.2004 im Versicherungskonto der Klägerin betrifft. Insoweit hat das SG die Beklagte zu Unrecht unter Abänderung ihrer Bescheide zur Vormerkung verpflichtet, das LSG unzutreffend die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen. Die Verpflichtungsklage war bereits unzulässig. Denn die Beklagte hatte mit ihrem Bescheid vom 11.4.2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 4.11.2005 für die Zeit nach dem 31.12.1998 - und damit auch für die hier streitige Zeit ab 16.9.2004 - (noch) nicht über eine Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege entschieden. Das ergibt eine Auslegung der Bescheide. Sie hatte lediglich die ihr - im Hinblick auf § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI - nur mögliche Feststellung von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI abgelehnt. |
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| Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
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