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| Die Revision ist in dem im Urteilsausspruch genannten Umfang unzulässig, im Übrigen zwar zulässig, aber unbegründet. |
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| Die Revision des Klägers ist mangels (formeller) Beschwer als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), soweit er die Feststellung einer höheren Verletztenrente unter Aufhebung des Bescheids vom 18.7.2001 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geltend macht. Darüber hat das LSG nicht entschieden. Der Kläger hat eine solche Entscheidung auch nicht beantragt. Sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren sowie mit der Revision hat er nur die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 5.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2005 begehrt. Darin hatte der Beklagte lediglich einen auf § 44 SGB X gestützten Anspruch auf Rücknahme seines Verwaltungsaktes im Bescheid vom 18.7.2001 abgelehnt, mit dem eine günstigere "Rentenberechnung" abgelehnt worden war. Damit hatte das LSG nicht darüber zu urteilen, ob eine für den Kläger günstige wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten war. Dass sich der Kläger vor dem SG oder LSG auf § 48 SGB X gestützt hätte, obwohl ein Verwaltungsakt hierüber nicht ergangen war, und dass das Klagebegehren rechtsmissbräuchlich beschränkt worden wäre, ist weder behauptet worden noch ersichtlich. |
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| Aufgrund zulässiger Revision hat das BSG nur zu prüfen, ob das LSG die zulässige Berufung des Klägers gegen den die Klagen abweisenden Gerichtsbescheid des SG zutreffend zurückgewiesen hat, soweit es um die zulässige Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Rücknahme des Verwaltungsakts vom 18.7.2001, um die Verpflichtung des Beklagten zu dieser Rücknahme sowie um die Zahlung höherer Verletztenrente aufgrund dieser Rücknahme geht. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten im Bescheid vom 5.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsakts vom 18.7.2001. |
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| Nach § 44 Abs 2 iVm Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, stets auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist weder geltend gemacht worden noch erkennbar, dass der Beklagte bei der Überprüfung des JAV von einem Sachverhalt ausgegangen sein könnte, der sich (nachträglich) als unrichtig erweist. Er hat das Recht nicht unrichtig angewandt. Seine Entscheidung im Bescheid vom 18.7.2001, die Feststellung der Höhe der Verletztenrente im Bescheid vom 14.11.1990 mangels einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht aufzuheben, entsprach der damaligen Sach- und Rechtslage. |
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| Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Die Höhe der dem Kläger ab 2.2.1990 zustehenden Verletztenrente wurde zuletzt durch den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom 14.11.1990 festgestellt. Es sind also die Verhältnisse bei der Feststellung der Höhe der Verletztenrente für die Zeit ab 2.2.1990 durch Bescheid vom 14.11.1990 mit denjenigen bei Erlass der Ablehnungsentscheidung vom 18.7.2001 zu vergleichen (vgl BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 47 S 102 f). In diesen Verhältnissen ist keine Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Art eingetreten. |
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| Bei der Prüfung der erforderlichen Änderung kommt es auf den Verfügungssatz des früheren Verwaltungsaktes an. Im Bescheid vom 14.11.1990 hat der Beklagte in Befolgung eines gerichtlichen Vergleichs nur geregelt, dass wegen eines durch die Vergütungsgruppe BAT V a bestimmten JAV ein Anspruch auf eine höhere Verletztenrente besteht. Bezogen darauf ist eine Änderung nicht eingetreten und auch nicht geltend gemacht worden. |
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| Eine Änderung ist auch dann nicht darin zu erblicken, dass der Kläger bei Erlass des Ablehnungsbescheids vom 18.7.2001 gehindert gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Übergangsregelungen der §§ 212 und 214 Abs 2 Satz 1 SGB VII der Gesetzestext der RVO oder der des SGB VII gilt. Sowohl § 573 Abs 3 RVO als auch § 90 Abs 3 SGB VII setzen für die Neufestsetzung der Verletztenrente voraus, dass der Verletzte außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit zu verrichten. Das war bei dem Kläger nach den Feststellungen des LSG jedenfalls bei Erlass des Ablehnungsbescheids vom 18.7.2001 nicht der Fall. |
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| Das LSG hat ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Unvermögen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verneint. Es hat festgestellt, dass erst durch das Hinzutreten der unabhängig vom Arbeitsunfall entstandenen Multiplen Sklerose eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen wurde, diese Erkrankung bei Erlass des Bescheids vom 18.7.2001 aber noch nicht ausgebrochen war. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen sind. Der Kläger hat die geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) weder innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs 2 Satz 1 SGG) noch in der gebotenen Form (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) gerügt. Er hat nicht aufgezeigt, weshalb sich das LSG auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsansicht zu bestimmten weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl BSG vom 6.5.2004 - B 4 RA 44/03 R - Juris RdNr 21). Der Kläger hat nur dargelegt, weshalb es aus seiner Sicht einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte. |
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| Dass der Kläger erst nach dem Erlass des Verwaltungsaktes vom 18.7.2001 im November 2002 die Fähigkeit verloren hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist im Rahmen der hier zu beurteilenden Voraussetzungen für dessen Rücknahme nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ohne Bedeutung. Der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, muss im Zeitpunkt seines Erlasses, also von Anfang an rechtswidrig sein. Wird er hingegen erst nachträglich rechtswidrig, kann er nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X aufgehoben werden. Im Bescheid vom 5.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2005 hat der Beklagte indes nur den mit Schreiben des Klägers vom 1.3.2002 und 2.9.2002 ausdrücklich gestellten Antrag auf "Überprüfung … gemäss § 44 SGB X" abgelehnt, also - wie bereits ausgeführt wurde - nur festgestellt, dass der Kläger keinen Rücknahmeanspruch hat. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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