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| Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das LSG statthaft. Die Klägerin hat die Revision form- und fristgerecht eingelegt und in einer den inhaltlichen Anforderungen des § 164 SGG entsprechenden Weise begründet. |
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| Die Revision ist auch begründet. Verfahrenshindernisse aus den vorinstanzlichen Verfahren stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Einer förmlichen Änderung der zunächst unzutreffend auf § 75 Abs 2 SGG gestützten Beiladung bedurfte es nicht. Nachdem die Beigeladene im Revisionsverfahren den gemäß § 75 Abs 1 Satz 2 SGG zulässigen Antrag gestellt hat, liegt eine ausreichende Grundlage für die Beiladung vor. |
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| Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Anfechtung der Abfindung der Grundrente der Klägerin. Hierfür ist die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG die richtige Klageart. Einer damit verbundenen Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) bedarf es nicht. |
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| Der angefochtene Bescheid vom 4.7.2000 enthält unter den laufenden Nummern 1.1 bis 1.6 verschiedene, getrennte Aussprüche bzw Verfügungen oder "Entscheidungen" (Regelungen iS des § 31 SGB X). Unter der Nr 1.4 hat die Beklagte der Klägerin "Grundrente … ab 12/98" und damit dem Wortlaut nach eine laufende Leistung gewährt. Zugleich hat die Beklagte aufgrund der Ausreise der Klägerin am 21.12.1998 der Klägerin eine Abfindung nach § 1 Abs 7 OEG gewährt (Nr 1.5 des Bescheides). Schließlich wurde unter der Nr 1.6 des Bescheides die Nachzahlung der gewährten Leistungen berechnet, aus der ersichtlich ist, dass die Grundrente von 217,00 DM nur für den Monat Dezember 1998 und dazu eine Abfindung in Höhe von 2170 DM gezahlt werden sollten. Diese Regelungen lassen für einen verständigen Empfänger (sog Empfängerhorizont; zu dessen Maßgeblichkeit bei der Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts s Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26 mwN; BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f) hinreichend deutlich erkennen, dass der Klägerin zunächst eine Dauerrente ab Dezember 1998 gewährt und diese dann gleichzeitig, aber in einem zweiten Schritt, für die Zeit ab Januar 1999 abgefunden worden ist. Schon aus der Höhe des Abfindungsbetrages (das Zehnfache der monatlichen Grundrente) folgt, dass dieser - dem Wesen einer Abfindung entsprechend - an die Stelle eines laufenden Rentenanspruchs treten soll (vgl auch § 1 Abs 7 Satz 3 OEG). |
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| Die Klägerin hat nur "gegen Punkt 1.5 und 2.6" des Bescheides vom 4.7.2000 Widerspruch eingelegt. Da Nr 2.6 die Begründung der unter Nr 1.5 getroffenen Entscheidung über die Bewilligung der Abfindung enthält, ist nur diese abgrenzbare und von der Beklagten selbst gesondert getroffene Regelung (vgl BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 S 3; BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 19) angegriffen. Die übrigen Regelungen, insbesondere die über die Bewilligung der laufenden Grundrente, sind damit bestandskräftig und bindend (§ 77 SGG) geworden. Zur Erreichung des wirtschaftlichen Ziels der Klägerin, Grundrente auch für die Monate Januar 1999 bis April 2004 zu erhalten, reicht die isolierte Anfechtung der Gewährung der Abfindung aus. Wird diese Regelung aufgehoben, hat die Beklagte aufgrund der bestandskräftigen Bewilligung der Grundrente diese Leistung ab Januar 1999 zu zahlen. |
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| Dieser verfahrensrechtlichen Situation hat das vom LSG aufgehobene erstinstanzliche Urteil vom 20.11.2008 nicht hinreichend Rechnung getragen. Zunächst ist das SG über das richtig verstandene Klagebegehren (vgl § 123 SGG) mit dem Wortlaut seines Ausspruches zur Hauptsache insoweit hinausgegangen, als es den angefochtenen Verwaltungsakt ohne Einschränkungen aufgehoben hat. Durch die gleichzeitig erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Beschädigtenrente für die Zeit von Dezember 1998 bis April 2004 kommt indes hinreichend zum Ausdruck, dass das SG die mit Bescheid vom 4.7.2000 erfolgte Gewährung einer Grundrente "ab 12/98" inhaltlich nicht antasten wollte. Der sozialgerichtliche Leistungsausspruch selbst ist im Hinblick auf die im Bescheid vom 4.7.2000 enthaltene Grundrentengewährung als überflüssig anzusehen. |
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| Das Urteil des LSG ist aufzuheben, denn das LSG hat die Rechtmäßigkeit der streitigen Rentenabfindung zu Unrecht bejaht. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG ist mit der Maßgabe einer Neufassung des erstinstanzlichen Ausspruchs zur Hauptsache zurückzuweisen. Entsprechend dem eingeschränkten Streitgegenstand der isolierten Anfechtungsklage ist der angefochtene Verwaltungsakt nur hinsichtlich der Gewährung der Abfindung aufzuheben. |
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| Die Ermächtigung der Beklagten zur Abfindung der Grundrente der Klägerin beurteilt sich nach den Vorschriften des OEG in der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebenden Fassung. Zu diesem Zeitpunkt (23.5.2003) galt das OEG idF der Bekanntmachung vom 7.1.1985 (BGBl I 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6.12.2000 (BGBl I 1676), das im Folgenden - soweit nicht anders angegeben - zugrunde gelegt wird. |
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| Nach § 1 Abs 7 Satz 1 OEG erhält ein Ausländer, der nach § 1 Abs 5 oder 6 OEG anspruchsberechtigt ist, eine Abfindung der monatlichen Grundrente - in dort näher bestimmter Höhe -, wenn er 1) ausgewiesen oder abgeschoben wird oder 2) das Bundesgebiet verlassen hat und seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist oder 3) ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder eingereist ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. |
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| Die Klägerin ist, wovon die Beklagte in dem insoweit bestandskräftigen Bescheid vom 4.7.2000 selbst ausgegangen ist, gemäß § 1 Abs 1 und 6 OEG anspruchsberechtigt. Insbesondere erfüllt sie die allgemeinen Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 OEG, denn sie hat im Geltungsbereich des Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen sie selbst eine gesundheitliche Schädigung erlitten. Die für Ausländer geltenden besonderen Leistungsvoraussetzungen (vgl BSG SozR 4-3800 § 1 Nr 12 RdNr 15) nach § 1 Abs 6 OEG sind ebenfalls gegeben. Die Beklagte hat zutreffend die Voraussetzungen der Nr 1 des § 1 Abs 6 OEG (in der vom 1.1.1998 bis zum 14.12.2000 geltenden Fassung) bejaht. Nach dieser Bestimmung erhalten Versorgung wie die in Abs 5 Nr 2 genannten Ausländer (ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen) ausländische Geschädigte, die sich rechtmäßig für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie mit einem Deutschen oder einem Ausländer, der zu den in Abs 4 oder 5 bezeichneten Personen gehört, in gerader Linie verwandt sind. |
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| Die Klägerin hielt sich im Schädigungszeitpunkt rechtmäßig vorübergehend in Deutschland auf. Als polnische Staatsangehörige war sie sogenannte Positivstaatlerin, also Angehörige eines Staates, der in den Listen der Anlage I und II der auf der Grundlage des seinerzeit geltenden § 3 Abs 1 Satz 2 Ausländergesetz erlassenen Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (DVAuslG) aufgeführt ist. Sie bedurfte für kurzfristige Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keiner Aufenthaltsgenehmigung, da sie einen Nationalpass oder ein vergleichbares Ausweispapier besaß (§ 1 Abs 1 und § 4 Abs 2 DVAuslG). Sie ist auch mit einer Ausländerin, nämlich ihrer Großmutter, die sich unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 5 Satz 1 OEG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, in gerader Linie (s § 1589 Abs 1 Satz 1 BGB) verwandt. |
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| Entgegen der Auffassung des LSG ist keiner der Tatbestände der Nr 1 bis 3 des § 1 Abs 7 Satz 1 OEG über die obligatorische Abfindung mit Ablauf des Dezember 1998 erfüllt gewesen. Dass die Voraussetzungen des § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 1 OEG (Ausweisung) nicht einschlägig sind, ist offensichtlich und im bisherigen Verfahren zutreffend nicht weiter erörtert worden. |
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| Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 2 OEG sind im Falle der Klägerin nicht gegeben. Wie das LSG selbst erkannt hat, trifft diese Vorschrift dem Wortlaut nach auf die Klägerin nicht zu, denn diese besaß während ihres Aufenthalts in Deutschland keine Aufenthaltsgenehmigung und musste als sogenannte Positivstaatlerin eine solche auch nicht einholen. Letztlich hat das LSG den § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 2 OEG hier nach dessen angeblichen "Sinn und Zweck" über seinen eigentlichen Regelungsgehalt hinaus entsprechend angewandt. Eine derartige Analogie als notwendige Maßnahme richterlicher Rechtsfortbildung ist indes nicht angezeigt. Die allgemein anerkannten Voraussetzungen für einen sogenannten Analogieschluss (s Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, 191 ff; BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 2 RdNr 31 mwN) liegen nicht vor. Im Rahmen des § 1 Abs 7 OEG fehlt es schon an einer - unabdingbar erforderlichen - dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwider laufenden Gesetzeslücke. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Gesetz vollständig ist und Fälle, die - vergleichbar dem der Klägerin - Ausländer mit einem rechtmäßigen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet (s § 1 Abs 6 OEG) betreffen, hinsichtlich einer Abfindung der Ansprüche durch § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 3 OEG erfasst. Insgesamt enthält § 1 Abs 7 OEG eine grundsätzlich abschließende, lückenlose Regelung der Abfindung von Versorgungsansprüchen ausländischer Geschädigter zur Vermeidung eines unerwünschten Leistungsexports. |
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| Schon der Gesetzeswortlaut lässt erkennen, dass § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 1 bis 3 OEG lückenlos ist. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass neben den besonderen Tatbeständen der Nr 1 und 2 die Nr 3 eine Auffangregelung für alle von den Nr 1 und 2 nicht erfassten Ausländer enthält. Das Vorliegen einer Gesetzeslücke lässt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs 7 OEG herleiten. Die Vorschrift hat ihre im Wesentlichen bis heute geltende Fassung durch das 2. Gesetz zur Änderung des OEG vom 21.7.1993 (BGBl I 1262) erhalten. Zusammen mit Abs 7 wurden die Abs 4 bis 6 über die Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer entscheidend verändert und erweitert. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 26.3.1993 (BR-Drucks 189/93) sollte der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes durch eine weitgehende Gleichstellung der Ausländer ausgedehnt werden. Insbesondere sollten Touristen und Besucher, die sich zwar rechtmäßig, aber nur kurzfristig in Deutschland aufhalten, bei besonders schwerer Schädigung einbezogen werden. |
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| Der neue Abs 7 sollte klarstellen, dass ein Export der OEG-Leistungen in die Heimatländer der Geschädigten außer in Fällen, in denen dies nach EG-Recht oder wegen des Vorliegens von Gegenseitigkeit erforderlich sei, nicht erfolge. Für die in den Abs 5 und 6 genannten Ausländer trete im Falle des "endgültigen Verlassens" der Bundesrepublik Deutschland an die Stelle der bis dahin erbrachten Leistungen eine einmalige Abfindung (BR-Drucks 189/93 S 9). Mit dieser Begründung hat die Bundesregierung deutlich gemacht, dass sie mit dem neu zu schaffenden Instrument einer obligatorischen Abfindung unter den in der Nr 1 bis 3 des Entwurfs genannten Voraussetzungen den - unerwünschten - Leistungsexport verhindern will und den "neuen Absatz 7" als geeignete und ausreichende Regelung zur Verhinderung eines unerwünschten Leistungsexports ansieht. |
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| Diese Begründung des Gesetzentwurfs zeigt, dass der Gesetzgeber die Fälle des "endgültigen Verlassens" der Bundesrepublik Deutschland in § 1 Abs 7 OEG abschließend umschreiben wollte. Während etwa Angehörige von Mitgliedstaaten der EG (s § 1 Abs 4 OEG) von vornherein ihre Leistungsansprüche in ihre Heimatländer "importieren" dürfen, werden die vom grundsätzlichen Verbot des Leistungsexports betroffenen Ausländer in § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 1 bis 3 OEG erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bestimmte "Exporttatbestände" als unerwünscht angesehen und dennoch versehentlich nicht geregelt hat, bestehen nicht. Mangels Gesetzeslücke ist mithin eine analoge Anwendung einzelner Vorschriften nicht geboten. Insbesondere ist es damit grundsätzlich nicht erlaubt, in Fällen, in denen ein Ausländer - ohne dass es sich um einen offensichtlichen Missbrauch handelt - die Voraussetzungen keiner der drei Alternativen des § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 1 bis 3 OEG erfüllt, eine entsprechende Anwendung der Abfindungsregelung vorzunehmen. |
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| Eine entsprechende Anwendung des vom LSG herangezogenen § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 2 OEG auf die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen auch nicht zur Verhinderung eines unerwünschten Leistungsexports geboten. Die Abgrenzung eines erlaubten von einem unerwünschten Leistungsexport hat in erster Linie der Gesetzgeber selbst vorzunehmen. Dies hat er mit der hier anzuwendenden Fassung des § 1 Abs 7 OEG getan. Wenn in der Begründung des Gesetzentwurfs von einer weitgehenden Vermeidung eines Exports der OEG-Leistungen in die Heimatländer der geschädigten Ausländer die Rede ist, so lässt sich daraus nicht der Schluss herleiten, § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 1 bis 3 OEG wolle Leistungsexporte auch in dort nicht genannten Fällen verhindern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in den von dieser Vorschrift nicht erfassten Fällen - von missbräuchlichen Verhaltensweisen abgesehen - kein endgültiges Verlassen Deutschlands und damit auch keinen unerwünschten Leistungsexport angenommen hat. |
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| Im Übrigen hat das LSG mit der Anwendung des § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 2 OEG im vorliegenden Fall auch den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 Grundgesetz fließenden und in § 31 SGB I auch für das Soziale Entschädigungsrecht (s § 68 Nr 7 SGB I) normierten Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes und das damit verbundene sogenannte Bestimmtheitsgebot nicht hinreichend beachtet. Da die Entstehung des Anspruchs auf Abfindung nach § 1 Abs 7 Satz 3 OEG sämtliche sich aus den Abs 5 und 6 ergebenden weiteren Ansprüche zum Erlöschen bringt, handelt es sich im Ergebnis um eine belastende Regelung. Für die Festlegung einer Abfindung ist mithin wegen des Vorbehalts des Gesetzes eine ausreichend klare Ermächtigungsgrundlage erforderlich, die zudem hinreichend bestimmt sein muss (vgl Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl 2011, Art 20 RdNr 44 ff, 49; 57 ff, 61, jeweils mwN). Diesen Anforderungen würde § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 2 OEG nicht gerecht, sofern man diese Regelung als lückenhaft und im Falle der Klägerin anwendbar ansehen wollte. |
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| Angesichts ihrer Ausreise im Dezember 1998 und ihrer spätestens im Mai 1999 erfolgten Wiedereinreise erfüllt die Klägerin schließlich auch nicht die Abfindungsvoraussetzungen nach § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 3 OEG. Zwar hat das LSG diese Bestimmung ausdrücklich nicht geprüft. Seine bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen erlauben jedoch die rechtliche Beurteilung (Subsumtion), dass die Voraussetzungen der Norm hier nicht gegeben sind, weil die Klägerin innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ausreise wieder nach Deutschland eingereist ist. |
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| Zwar hat die Klägerin am 21.12.1998 das Bundesgebiet verlassen. Sie ist jedoch spätestens im Mai 1999, offenbar sogar deutlich früher (das SG ist von einer Wiedereinreise der Klägerin im Januar 1999 ausgegangen), und damit innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist erlaubt wieder zurückgekehrt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen verlangt § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 3 OEG keine besondere Qualität dieser Wiedereinreise. Dem Wortlaut des Gesetzes ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass die "Wiedereinreise" zu einem bestimmten, qualifizierten Zweck erfolgen muss. Auch unter systematischen Gesichtspunkten lässt sich eine Anforderung dergestalt, dass die Wiedereinreise etwa der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts dienen müsse, nicht begründen. Das Gegenteil ist der Fall. |
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| Wenn der Anspruch der Klägerin nach § 1 Abs 6 OEG nur voraussetzt, dass sie sich als Positivstaatlerin, die mit einer Ausländerin nach § 1 Abs 5 OEG in gerader Linie verwandt ist, im Zeitpunkt der erlittenen Gewalttat rechtmäßig vorübergehend für längstens sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, muss ihre Wiedereinreise iS des § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 3 OEG unter den gleichen Voraussetzungen ausreichend sein, es sei denn, im Gesetz wären weitergehende Anforderungen geregelt worden. Letzteres ist nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 3 OEG vielmehr erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass ein vorübergehender Auslandsaufenthalt (von weniger als sechs Monaten) auch die nach § 1 Abs 6 OEG erworbene Rechtsposition unberührt lässt. |
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| Nach alledem kommt es für die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits zugunsten der Klägerin nicht mehr darauf an, ob der Klägerin - was zweifelhaft erscheint (vgl BSG Urteil vom 11.3.1998 - B 9 VG 2/96 R - SozR 3-3800 § 1 Nr 13) - gemäß § 1 Abs 4 OEG Anspruch auf Grundrente nicht nur ab dem 1.5.2004, sondern auch im streitigen Zeitraum von Januar 1999 bis April 2004 - also für die Zeit vor dem Beitritt Polens zur EG - hat. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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