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| Die Revision des Klägers ist unzulässig. Er hat sein Rechtsmittel nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet. |
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| Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl stellvertretend BSG Urteil vom 26.5.1987 - 4a RJ 61/86 - NZA 1987, 716; Urteil vom 4.10.1988 - 4/11a RA 56/87 - SozSich 1989, 190; Urteil vom 5.8.1992 - 14a/6 RKa 17/90 - SozR 3-2500 § 106 Nr 12 S 65; Urteil vom 21.4.1993 - 14a RKa 6/92 - SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2; Beschluss vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; jeweils mwN) sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts von der Vorinstanz nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl auch schon BSG Beschluss vom 2.1.1979 - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17). Es ist darzulegen, dass und weshalb die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. Die Revisionsbegründung soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (vgl hierzu Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27, mwN). Sie muss somit erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff selbst geprüft und durchgearbeitet hat (vgl zB BSG Urteil vom 4.3.1958 - 9 RV 126/55 - BSGE 7, 35, 39; ferner - für die Begründung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - Beschluss vom 24.2.1992 - 7 BAr 86/91 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 mwN). - Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung in dem bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 5.3.2007 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 7.2.2007 nicht. |
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| Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, dass sie das Ergebnis einer solchen eigenständigen Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist, für das dieser mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernimmt. Die Revisionsbegründung entspricht fast unverändert der von dem seinerzeit anwaltlich noch nicht vertretenen Kläger gefertigten Klagebegründung vom 4.4.2006, seiner dem SG vorsorglich überreichten Berufungsbegründung vom 17.12.2006 sowie seiner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfassten Antragsbegründung vom 24.10.2005 und der Beschwerdebegründung vom 18.2.2006. Der Prozessbevollmächtigte hat die Revisionsbegründung zwar mit einem Vorblatt versehen, das seinen Briefkopf trägt, und die letzte Seite unterschrieben. Gleichwohl spricht der mit den genannten Schriftsätzen des Klägers nahezu inhalts- und wortgleiche Text der Revisionsbegründung dafür, dass diese von dem Kläger selbst stammt und von dem Prozessbevollmächtigten ohne eigene Durchsicht und Prüfung des Prozessstoffs lediglich in der Absicht übernommen wurde, dem Kläger Gelegenheit zu geben, alle Prozessmöglichkeiten auszuschöpfen. An dieser Beurteilung ändert auch die unter VI. erstmals vorgenommene Zusammenfassung in der Gestalt eines Fragenkatalogs nichts. Mit der Weiterleitung der nicht weiter geprüften, vom Kläger entworfenen Revisionsbegründung in unveränderter Fassung hat der Prozessbevollmächtigte es dem Revisionsgericht überlassen, das zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung Erforderliche herauszusuchen, was indessen gerade nicht Sache des Revisionsgerichts, sondern des rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ist (vgl BSG Beschluss vom 24.2.1992 - aaO - S 10, mwN). Soweit es im Einzelfall denkbar ist, dass eine durch einen rechtskundigen Mandanten entworfene Begründung den Erfordernissen genügt, und es im Hinblick auf § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG unschädlich ist, wenn der Prozessbevollmächtigte einen solchen Entwurf nur unterzeichnet und die Revisionsbegründung einreicht (vgl BSG Beschluss vom 24.2.1992 - aaO - S 10), liegt ein solcher Fall hier nicht vor, weil der Kläger nicht rechtskundig ist. |
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| Die Revisionsbegründung genügt aber auch inhaltlich den gestellten Anforderungen nicht. Zwar wird das angefochtene Urteil des SG vom 31.7.2006 in der Begründung erwähnt und seine Aufhebung verlangt. Auch wird auf Seite 12 der Revisionsbegründung vorgetragen, dass das SG "in seiner Urteilsbegründung selbst aus(führt), dass es seine Entscheidung weiterhin für verfassungsgemäß hält, obgleich das Gericht selbst auf die noch ausstehende höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts unter (B 12 KR 36/06 R) verweist". Eine notwendige Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des vorinstanzlichen Urteils, und zwar nach den Kriterien, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat, liegt darin aber nicht. Zwar hat das SG dort seinerseits lediglich auf die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse vom 8.2.2006 und (des LSG) vom 4.5.2006 Bezug genommen. Im Hinblick darauf, dass die Rechtsausführungen des Klägers seit dem auf Erreichen einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren im Oktober 2005 nahezu unverändert sind, lässt sich aber nicht erkennen, dass er sich mit dem Beschluss des SG und vor allem dem Beschluss des LSG, der insoweit eigenständig begründet ist, befasst hat. Der Kläger hat in der Revisionsbegründung vielmehr lediglich seine eigene - abweichende - Meinung wiedergegeben. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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