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| Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet, soweit die Beklagte gegen Honorarforderungen für die Quartale I/2005 bis I/2007 aufgerechnet hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestehen für diese streitbefangenen Quartale noch Honoraransprüche des Insolvenzschuldners, denn sie sind durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihr gegen den Insolvenzschuldner zustehenden Forderungen nicht erloschen. Soweit die Aufrechnung gegen Honorarforderungen für das Quartal IV/2004 erklärt worden ist, ist die Revision hingegen zurückzuweisen. |
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| 1. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter berechtigt, die Honoraransprüche des Insolvenzschuldners aus vertragsärztlicher Tätigkeit geltend zu machen. Nach § 80 Abs 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse rechnet das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs 1 InsO), mithin auch Forderungen auf Zahlung vertragsärztlichen Honorars. |
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| 2. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist für die Quartale II/2005 bis I/2007 nicht erloschen. Die Aufrechnungen der Beklagten sind gemäß § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unzulässig und damit unwirksam. |
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| a) Die Beklagte hat in den jeweiligen Honorarbescheiden ihre Rückforderung aus dem bestandskräftigen Berichtigungsbescheid vom 25.6.2003 in Teilbeträgen von unterschiedlicher Höhe gegen die Honorarforderungen des Schuldners für diese Quartale aufgerechnet. Für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts sind die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 17; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11 S 55 f mwN). Demgegenüber finden die für Aufrechnungen und Verrechnungen geltenden Vorschriften der §§ 51, 52 SGB I nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 16 mwN) auf Honorarzahlungen an Vertragsärzte auf der Grundlage von § 85 Abs 4 Satz 1 SGB V schon deswegen keine Anwendung, weil solche Zahlungen keine Sozialleistungen darstellen, die dem Vertragsarzt zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zukommen sollen. |
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| Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Diese Voraussetzungen lagen bezüglich der aus sachlich-rechnerischer Richtigstellung resultierenden öffentlich-rechtlichen Rückforderungen der Beklagten einerseits und der Honorarforderungen des Insolvenzschuldners andererseits vor. |
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| Die Erstattungsforderung der Beklagten sowie die konkretisierten Honorarforderungen des Insolvenzschuldners waren, da jeweils auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, gleichartig im Sinne des § 387 BGB. Zudem war die Erstattungsforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnungen auch fällig. Die Honorarforderungen des Insolvenzschuldners waren jedenfalls mit ihrer Konkretisierung nach Abschluss und Abrechnung des jeweiligen Quartals erfüllbar. Während die Gegenforderung vollwirksam und fällig sein muss (Grüneberg in Palandt, BGB-Kommentar, 70. Aufl 2011, § 387 RdNr 11 mwN), muss die Hauptforderung lediglich erfüllbar, nicht aber vollwirksam und fällig sein (Grüneberg, aaO, RdNr 12). |
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| Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die Erstattungsforderung nicht lediglich als Rechnungsposten in ein Kontokorrentkonto eingestellt. Der Anspruch der KÄV auf Erstattung von überzahltem Honorar als Folge einer Abrechnungsberichtigung stellt eine eigenständige Forderung dar. Zwar wird bei einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für ein noch nicht abgerechnetes Quartal das Honorar von vornherein gemindert, weil ein Anspruch auf die Vergütung zu Unrecht abgerechneter Leistungen nicht besteht. Ist aber bereits ein Honorarbescheid ergangen und wird dieser aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung korrigiert, entsteht eine eigenständige Erstattungsforderung. Dementsprechend reicht bei einer quartalsversetzten Richtigstellung, wie sie hier erfolgt ist, die Anfechtung der Berichtigung, während bei der quartalsgleichen Berichtigung gerichtlicher Rechtsschutz im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Honorarbescheid gesucht werden muss (vgl Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 23 RdNr 17, 18). |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs 9 der ab dem 1.4.2005 geltenden "Abrechnungsbestimmungen der KVB", auf die die Beklagte sich beruft. Danach kann die KÄV bei Überzahlungen, Rückforderungen und Schadensersatzforderungen den festgestellten Betrag sofort mit Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass bereits der Wortlaut der Bestimmung die von der Beklagten daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen nicht stützt. Der Begriff der "Verrechnung" im Zusammenhang mit "Rückforderungen" legt vielmehr nahe, dass rechtstechnisch eine Aufrechnung gemeint ist. Der Annahme eines unselbstständigen Rechnungspostens steht aber vor allem entgegen, dass Honorarforderungen, wie dies auch in § 2 der Abrechnungsbestimmungen der Beklagten ausdrücklich vorgeschrieben ist, quartalsweise gesondert geltend zu machen und abzurechnen sind (vgl dazu BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 37). Anders als etwa bei einem Vorteilsausgleich, bei dem ersparte Aufwendungen auf einen Anspruch angerechnet werden, besteht kein Zusammenhang zwischen der Erstattungsforderung der KÄV als Folge von Abrechnungskorrekturen zurückliegender Quartale und den später entstandenen Honorarforderungen. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BGH zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren betraf die Bezahlung von Gesellschafter-Rechnungen im Rahmen der Kontenangleichung und damit eine nicht vergleichbare Konstellation (BGHZ 170, 206). |
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| b) Die Aufrechnungen mit Honorarforderungen für die Quartale II/2005 bis I/2007 sind, weil sie nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 1.5.2005 erfolgt sind, nach § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unwirksam. Danach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, die Aufrechnungslage mithin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Das war hier der Fall. Die Honorarforderungen für das Quartal II/2005 und die Folgequartale konnte die beklagte KÄV erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllen. |
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| Der Senat hat im Hinblick auf die Anwendung der Anfechtungsvorschriften der InsO entschieden, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch des Arztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht. Höhe und Fälligkeit dieses Anspruchs hängen aber von Inhalt und Zeitpunkt des Erlasses des Honorarbescheides ab; dessen Erlass steht insoweit dem Eintritt einer Bedingung iS des § 140 Abs 3 InsO gleich (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 38). |
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| c) Aus diesem Grund ist die Aufrechnung auch nicht nach § 95 Abs 1 Satz 1 InsO zulässig. Danach kann, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet sind, die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Damit wird auch eine "Aufrechnungsanwartschaft", dh das schutzwürdige Vertrauen auf den Eintritt einer Aufrechnungslage geschützt (Hofmann in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Der Insolvenzgläubiger soll darauf vertrauen dürfen, dass er sich dann, wenn seine Forderung bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht, nach Fälligkeit bzw Eintritt der Bedingung durch Aufrechnung befriedigen kann (Kroth in Braun, InsO, 4. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Das setzt aber voraus, dass die Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls im rechtlichen Kern begründet waren (vgl Kroth, aaO, RdNr 2 mwN). Die Honoraransprüche von Dr. R. für die Quartale ab II/2005 waren jedoch nach der Rechtsprechung des Senats auch dem Grunde nach am 1.5.2005 noch nicht entstanden. |
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| d) Auch § 114 Abs 2 InsO ist nicht einschlägig. Danach kann der Verpflichtete gegen die Forderung auf Bezüge für den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Zwar ist der Begriff der Bezüge aus einem Dienstverhältnis weit zu fassen (Pöhlmann in Graf-Schlicker, aaO, § 114 RdNr 7 mit zahlreichen Beispielen). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 167, 363 RdNr 13 ff), der sich der Senat anschließt, stellen aber Honoraransprüche eines Vertragsarztes gegen die für ihn zuständige KÄV keine Forderungen auf "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" iS des § 114 Abs 1 InsO dar. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass diese Entscheidung sich ausdrücklich nur zu § 114 Abs 1 InsO verhält, verkennt sie, dass die Qualifizierung von Leistungen als "Bezüge" in allen Regelungen des § 114 InsO im selben Sinn zu verstehen ist. Die Vorschrift erfasst nach der Rechtsprechung des BGH nur Vergütungsansprüche, die ausschließlich als Ertrag der Arbeitskraft anzusehen sind. Der Honoraranspruch des Vertragsarztes resultiert aber nicht allein aus der Verwertung seiner Arbeitskraft, sondern aus dem Betrieb der Praxis (BGHZ, aaO, RdNr 16). Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei einer Anwendung des § 114 Abs 1 InsO auf die Honoraransprüche eines Kassenarztes gegen die KÄV der Verwalter bei seiner Entscheidung über die Fortsetzung von Verträgen die Abtretung dieser Ansprüche für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen hätte. Um Masseminderungen zu vermeiden, müsste er sämtliche Verträge beenden, was notwendig zur Einstellung des Praxisbetriebes führe, womit auch dem Abtretungsgläubiger nicht gedient sei. |
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| Ähnliche Erwägungen stehen auch der Auffassung der Beklagten entgegen, aus Gründen der Sicherung der Stabilität des vertragsärztlichen Vergütungssystems müsse ihr die privilegierte Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen auch in der Insolvenz eines Vertragsarztes möglich sein. Wenn die Honoraransprüche, die ein Vertragsarzt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet, nicht dem Insolvenzverwalter für die Fortführung der Praxis zur Verfügung stehen, könnte je nach Höhe der Aufrechnung durch die KÄV mit Rückforderungsansprüchen aus früheren Quartalen die wirtschaftliche Basis für eine Weiterführung der Praxis fehlen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass für die KÄV bei der Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen gegen ein in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenes Mitglied ein Dilemma entstehen kann. Lässt sie sich auf eine lang gestreckte Ratenzahlung ein, läuft sie Gefahr, bei Eintritt der Insolvenz mit ihrer Forderung teilweise auszufallen. Verweigert sie eine ratenweise Tilgung, könnte sie sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, ihr Mitglied in eine vielleicht noch vermeidbare Insolvenz zu treiben. Nachdem aber mit der Entscheidung des Senats in diesem Verfahren feststeht, dass sich die KÄV durch sog Verrechnungen keine privilegierte Zugriffsmöglichkeit auf Honoraransprüche im Insolvenzverfahren verschaffen kann, steht die KÄV insoweit ungeachtet ihres mitgliedschaftlichen Verhältnisses zum Vertragsarzt nicht anders da als andere Gläubiger. Die Risiken ihrer Entscheidung, Dr. R. trotz der seit 2003 bekannten Überschuldung ab Februar 2005 eine ratenweise Tilgung zu gewähren, hätten sich im Übrigen auch dann realisiert, wenn der Kläger die Praxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und nicht fortgeführt hätte. |
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| 3. Die Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Gemeinschuldners für das Quartal I/2005 in Höhe von 4200 Euro ist ebenfalls unwirksam. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht § 96 Abs 1 Nr 3 InsO entgegen, wonach die Aufrechnung unzulässig ist, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Eine solche Konstellation ist hier gegeben. |
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| Nach § 130 Abs 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (Nr 1) oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte (Nr 2). |
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| Als Rechtshandlung wird grundsätzlich jede bewusste Willensbetätigung verstanden, die eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGHZ 170, 196 RdNr 10; BFHE 208, 296, 299). Der Senat hat im Hinblick auf die Verpflichtung der KÄV zur Erteilung eines Honorarbescheides Zweifel geäußert, ob im Erlass eines Honorarbescheides eine anfechtbare Rechtshandlung gesehen werden kann (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 23 f), weil das Anfechtungsrecht in erster Linie auf die Konstellation zugeschnitten ist, dass sich der Gläubiger in der "kritischen" Zeit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner beschafft, mit der oder gegen die er aufrechnen kann. |
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| Dem Erlass eines Honorarbescheides kommt nach der Entscheidung des Senats vom 3.2.2010 insolvenzrechtlich letztlich aber auch keine entscheidende Bedeutung zu. Der Senat hat vielmehr bereits unter der Prämisse, dass der Honorarbescheid als anfechtbare Rechtshandlung anzusehen ist, entschieden, dass es für die Anfechtbarkeit des "Erwerbs" der Aufrechnungslage gemäß § 140 Abs 1 und 3 InsO darauf ankommt, wann die Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 30 f). Die Rechtshandlung, die die Aufrechnungslage begründete und der Beklagten hier eine Befriedigung ermöglichte, war die Vorlage der Abrechnung durch Dr. R. am 6.4.2005. Damit entstand sein Anspruch auf Honorar dem Grunde nach. Da die Wirkung dieser Handlung, mit der die Hauptforderung begründet wurde, innerhalb des von § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 InsO festgelegten Dreimonatszeitraums vor der Verfahrenseröffnung eintrat, hat die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung insoweit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt. |
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| Das entspricht im Ergebnis der neueren Rechtsprechung des BGH und des BFH, wonach Leistungen, die zur Entstehung einer Steuerforderung führen, eine Rechtshandlung iS des § 96 Abs 1 Nr 3 InsO darstellen (BGH, ZIP 2010, 90; BFHE 231, 488). Dabei ist es ohne Belang, ob die anfechtbare Rechtshandlung die Begründung der Hauptforderung oder der Gegenforderung zur Folge hat. Der BFH führt aus, dass § 96 Abs 1 Nr 3 InsO nicht voraussetze, dass die Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten weiterer Umstände eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen müsse. § 96 Abs 1 Nr 3 InsO verlange lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei, dass sie eine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen habe und dass die Rechtshandlung den Insolvenzgläubiger benachteilige. |
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| Der vom Senat als maßgeblich für die Anfechtbarkeit angesehene Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Quartals der Leistungserbringung und der Vorlage der Abrechnung ist auch maßgeblich für die erforderliche Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit (vgl BGH, NJW 2008, 2190, 2191). Zum Abschluss des Quartals I/2005 am 31.3.2005 war der Insolvenzantrag bereits gestellt, und die Beklagte hatte durch die Mitteilung des Klägers vom 14.3.2005 über die vorläufige Insolvenzverwaltung auch Kenntnis vom Eröffnungsantrag, so dass die Voraussetzungen des § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 2 InsO vorlagen. |
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| 4. Die Aufrechnung in Höhe von 1400 Euro gegen die Honorarforderung aus dem Quartal IV/2004 war hingegen wirksam. Der Zeitpunkt des Quartalsabschlusses und der Abrechnung lag hier mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit außerhalb des in § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 InsO bestimmten Zeitraums. Überdies war der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit von Dr. R. noch nicht bekannt. Der Schuldner ist nach § 17 Abs 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach § 17 Abs 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt für sicher gehaltenes Wissen voraus (BGH, aaO). Zwar war der Beklagten durch das Schreiben von Dr. R. vom 26.8.2003 und der anliegenden Vermögensaufstellung bekannt, dass er überschuldet war. Das allein ließ aber noch nicht zwingend auf seine Zahlungsunfähigkeit schließen, zumal Dr. R. selbst eine Ratenzahlung in Höhe von 3000 Euro pro Quartal vorschlug und dieser Vorschlag zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits mehr als 1½ Jahre zurücklag. Positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erhielt die Beklagte erst durch die Mitteilung des Klägers vom 14.3.2005 über die vorläufige Insolvenzverwaltung. |
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| 5. Ein Zinsanspruch des Klägers besteht nicht. Eine Verzinsung von Honorarforderungen eines Vertragsarztes kommt nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (vgl BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11). Etwas anderes gilt auch nicht für das Insolvenzverfahren. Der Kläger als Insolvenzverwalter kann insofern keine weitergehenden Ansprüche stellen als der Schuldner selbst. |
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| 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO). Der Senat hat von einer Kostenquotelung abgesehen, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs 1 Satz 3 VwGO).
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