Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R -, Urteil des 14. Senats vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R -, Urteil des 14. Senats vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R -
Kassel, den 24. Mai 2017
Terminbericht Nr. 20/17
(zur Terminvorschau Nr. 20/17)
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung
vom 24. Mai 2017.
1) Auf die Revision des Klägers wurde der
Beschluss des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die
Feststellungen des LSG reichen für eine abschließende Entscheidung des
Senats nicht aus. Ihnen ist nicht zu entnehmen, welche Bedarfe und
welches zu berücksichtigende Einkommen im Einzelnen der Ermittlung des
Alg II des Klägers zugrunde zu legen sind.
Im Ergebnis zu Recht
ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass das zu berücksichtigende
Einkommen des Klägers nicht um die von seinem Arbeitgeber monatlich
einbehaltene Darlehensrate von 100 Euro zu verringern ist. Die Rate ist
weder als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe
iS von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II vom Einkommen des Klägers
abzusetzen noch ist beachtlich, dass das vom Kläger erarbeitete
Arbeitsentgelt ihm insoweit nicht ausgezahlt worden ist.
Die in
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum bereiten Mittel stehen
dem nicht entgegen. Weder handelt es sich um einen Fall der fiktiven
Einkommenszurechnung trotz vorzeitigem Verbrauch einmaliger Einnahmen
(vgl nur BSG vom 29.11.2012 ‑ B 14 AS 33/12 R ‑ BSGE 112, 229 = SozR
4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 13, hierzu inzwischen § 24 Abs 4 Satz 2 SGB II)
noch der Zurechnung von Einnahmen, die im Moment ihres Zuflusses noch
nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden können (vgl BSG vom
19.8.2015 ‑ B 14 AS 43/14 R ‑ SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 16). Vielmehr
hat der Kläger im Vorhinein eine Verwendungsentscheidung über das in den
betreffenden Monaten zu erwartende Einkommen getroffen, die
grundsätzlich nicht anders zu bewerten ist wie jede andere Entscheidung
über die zur Verfügung stehenden Mittel. Seine Schutzposition aus dem
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG, die
in dem Erfordernis der bereiten Mittel zum Ausdruck kommt, steht dem
vorliegend nicht entgegen. Ungeachtet der noch zu klärenden Fragen zum
Ausmaß seiner Hilfebedürftigkeit ist der monatliche Einbehalt von
100 Euro durch den Erwerbstätigenfreibetrag gedeckt, der bei einem
Erwerbseinkommen von brutto 1300 Euro oberhalb von 100 Euro liegt.
SG Braunschweig
- S 57 AS 2908/13 -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 9 AS 845/14 -
Bundessozialgericht
- B 14 AS 32/16 R -
2) Die
zulässige Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zu
Recht seine Berufung zurückgewiesen und damit sein Begehren auf Zahlung
von Alg II als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen abgewiesen.
Der Bewilligung von Alg II als Zuschuss steht entgegen, dass der Kläger
Eigentümer einer als Vermögen nach § 12 SGB II zu verwertenden
Eigentumswohnung (ETW) ist. Die ETW ist nicht geschützt, weil sie mit ca
98 qm die angemessene Wohnfläche für eine Person von 80 qm deutlich
überschreitet und ihr Verkehrswert ca 95 000 Euro beträgt. An diese vom
Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen
angegriffenen Feststellungen des LSG ist der Senat gebunden.
Der
Kläger hat auch keinen Anspruch auf Alg II als Darlehen nach § 9 Abs 4,
§ 24 Abs 5 SGB II. Diese Regelungen für eine Übergangszeit, in der der
sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von Vermögen nicht
möglich ist, setzen voraus, dass die betroffene Person
Verwertungsbemühungen unternimmt. Werden Verwertungsbemühungen nicht
unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für
diese vom Regelfall "abweichende Erbringung von Leistungen" kein Raum.
Dass der Kläger keine Verwertungsbemühungen ergriffen hat und der
Beklagte ihn auf die Folgen seines Unterlassens hingewiesen hatte, steht
ebenfalls aufgrund der Feststellungen des LSG fest.
SG Dortmund
- S 33 AS 572/15 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 19 AS 1272/15 -
Bundessozialgericht
- B 14 AS 16/16 R -