Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 17.10.2013 - B 14 AS 70/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 17.10.2013 - B 14 AS 38/12 R -
Kassel, den 17. Oktober 2013
Terminbericht Nr. 48/13
(zur Terminvorschau Nr. 48/13)
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 17. Oktober 2013.
1) Das Urteil des LSG ist aufgrund der
Revisionen der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen worden.
Der zuletzt ergangene Änderungsbescheid vom 4.11.2009 ist schon deswegen
aufzuheben, weil er für Januar 2010 die ihnen bewilligten Leistungen
herabgesetzt hat und eine Anhörung der Kläger vom LSG nicht festgestellt
wurde.
Im Übrigen war
die Revision erfolgreich, weil es nach der Rechtsprechung des BSG für
die Anrechnung einer einmaligen Einnahme nicht dahingestellt bleiben
kann, ob diese Einnahme in den strittigen Monaten (noch) als bereites
Mittel zur Sicherung des Existenzminimums der Kläger zur Verfügung stand
(BSG vom 29.11.2012 ‑ B 14 AS 33/12 R).
SG Dortmund - S 35 AS 453/09 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 1353/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 38/12 R -
2) Die
Revisionen waren nur zum Teil erfolgreich, der Normenkontrollantrag des
Antragstellers war nicht als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision des Antragstellers war zurückzuweisen, soweit er eine
umfassende Aufhebung der WAV mit seinem Hauptantrag begehrte. Erfolg
hatte er insoweit, als die Geltung der WAV für SGB XII-Empfänger zu
verneinen ist.
Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der
Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem
besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei
zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem
wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm
enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche
Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach
§ 22a SGB II zu beachten sind.
Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den
notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung
des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs
insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die
in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu
10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet
wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09
‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: "keine
Schätzung ins Blaue hinein").
SG Berlin - S 74 AR 51/12 ER -
LSG
Berlin-Brandenburg - L 36 AS 1162/12 NK -
Bundessozialgericht - B 14 AS 70/12 R -
3) Das Urteil
des LSG ist aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen worden. Gegenstand des
Revisionsverfahrens war nur das Begehren der Klägerin, für die Zeit vom
13.7. bis 30.9.2005 höheres Alg II und anschließend ‑ bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 16.5.2012 ‑ überhaupt Alg II
zu erhalten. Aus dem Umzug der Klägerin zu einem nicht genauer
festgestellten Termin "Ende 2007" folgt keine automatische Begrenzung
ihres Leistungsanspruchs.
Ob und in welcher Höhe die Klägerin weitere Ansprüche auf Alg II hat,
konnte mangels fehlender Feststellungen des LSG insbesondere zu den
Aufwendungen der Eheleute für Unterkunft und Heizung, aber auch zu der
genauen Höhe ihrer verschiedenen Einnahmen in der strittigen Zeit nicht
abschließend beurteilt werden.
Der Revisionsbegründung der Klägerin konnte jedoch nicht gefolgt werden,
soweit sie höheres Alg II wegen der Verletzung des § 11 SGB II aF
begehrte. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht nur den Teil der
Verletztenrente, der der nach § 65 BVG ruhenden Beschädigtengrundrente
nach § 30 Abs 1 BVG entspricht, von der Anrechnung als Einkommen
ausgenommen. Nicht auszunehmen ist jedoch die umstrittene
Schwerstbeschädigtenzulage; sie ist kein Teil der Beschädigtengrundrente
und auch nicht als zweckbestimmte Leistung nach § 11 Abs 3 SGB II aF von
der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Gleiches gilt für die
Ausgleichsrente und den Ehegattenzuschlag.
SG Stuttgart - S 15 AS 6038/05 -
LSG
Baden-Württemberg - L 3 AS 828/08 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 58/12 R -