Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 13. Senats vom 7.2.2012 - B 13 R 72/11 R -, Urteil des 13. Senats vom 7.2.2012 - B 13 R 40/11 R -
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Kassel, den 7. Februar 2012 Medieninformation Nr.
4/12 Keine Sonderregelung für die Nachzahlung von "Ghetto-Renten"
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Februar 2012 in zwei Verfahren (B 13 R 40/11 R und B 13 R 72/11 R) entschieden, dass für Nachzahlungen aufgrund von Überprüfungsbescheiden zu sog Ghetto-Renten keine Sonderregeln gelten. Auch insoweit sind Leistungen rückwirkend für höchstens vier Jahre zu zahlen. Das Bundessozialgericht hatte durch Urteile vom Juni 2009 den Zugang zu Ghetto-Renten erleichtert. Viele Rentenanträge, die nach der geänderten Rechtsprechung begründet waren, waren jedoch schon vorher unanfechtbar abgelehnt worden. Eine große Zahl ehemaliger Ghetto-Arbeiter beantragte deshalb bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern, die bindende Ablehnung früherer Rentenanträge nochmals zu überprüfen. Dies hatte auf der Grundlage der Vorschrift des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vielfach Erfolg. Die entsprechenden Renten wurden (bei Antragstellung im Jahre 2009) rückwirkend ab Januar 2005 gezahlt. Die Betroffenen klagten jedoch auf eine weitergehende Rückwirkung ab Juli 1997. Sie beriefen sich auf eine Bestimmung im "Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" (ZRBG), die für bis zum 30. Juni 2003 gestellte Rentenanträge eine solche Rückwirkung vorsieht. Die Sozialgerichte haben unterschiedlich entschieden. Nunmehr hat der 13. Senat des Bundessozialgerichts bekräftigt, dass für die Rückwirkung von Überprüfungsanträgen bei Ghetto-Renten nichts anderes gilt als auch sonst im Rentenrecht. Die im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten großzügige sozialrechtliche Regelung in § 44 SGB X ist vom Gesetzgeber für den Anwendungsbereich des ZRBG nicht erweitert worden. Eine Rückwirkung ab Juli 1997 ist nur für Rentenanträge vorgesehen, die bis Ende Juni 2003 gestellt wurden, nicht jedoch für spätere Überprüfungsanträge. Dies ist auch nicht verfassungswidrig. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird am 8. Februar 2012 über vergleichbare Fälle entscheiden.
Az.: B 13 R 40/11 R D.D. ./. DRV
Rheinland
Hinweise zur Rechtslage: § 1 ZRBG Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich
dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn § 2 ZRBG Fiktion der Beitragszahlung (1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, … § 3 ZRBG Besonderheiten beim Rentenbeginn (1) Ein bis zum 30. Juni 2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. … § 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. …
(4) Ist ein
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden,
werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile
dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor
der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von
Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen
wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des
Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle
der Rücknahme der Antrag.
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