Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R -, Urteil des 14. Senats vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R -, Urteil des 4. Senats vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R -
Kassel, den 8. Februar 2018
Terminvorschau Nr. 4/18
Der 4./14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 14. Februar 2018 im Elisabeth-Selbert-Saal in drei Verfahren in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mündlich zu verhandeln.
1) 10.00 Uhr - B 4 AS 38/16 R -
S. Sch. ./. Jobcenter Leipzig
Umstritten sind
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Hinblick auf die
Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung.
Der 1963
geborene, alleinlebende Kläger ist Journalist und beantragte am
5.11.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim beklagten
Jobcenter. Letzteres lehnte den Antrag im Hinblick auf eine
Kapitallebensversicherung des Klägers beim Versorgungswerk der Presse
ab. Diese hatte damals einen Rückkaufswert von ca 33 000 Euro, auf die
der Kläger nicht ganz 16 000 Euro gezahlt und das Autorenversorgungswerk
gut 15 000 Euro zugeschossen hatte, die bei Beendigung der Versicherung
vor Vollendung des 60. Lebensjahres zurückzuzahlen sind. Nachdem der
Kläger mit dem Versorgungswerk einen Verwertungsausschluss im Sinne des
§ 12 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II vereinbart hatte, gewährte ihm der
Beklagte Leistungen ab dem 1.6.2011.
Vor dem SG und dem LSG ist
der Kläger mit seinem Begehren auf Leistungen für die Zwischenzeit
erfolglos geblieben. Die Verwertung der Lebensversicherung sei nicht
offensichtlich unwirtschaftlich, weil dem Kläger nach Rückzahlung des
Zuschusses an das Versorgungswerk ein Betrag von gut 2000 Euro über
seine Einzahlungen hinausgehend verblieben, ebenso wenig liege eine
besondere Härte vor.
In der vom LSG zugelassenen Revision rügt
der Kläger eine Verletzung des § 12 SGB II. Die Verwertung der
Lebensversicherung sei für ihn unwirtschaftlich, zumal er nur eine
kleine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten habe.
SG Leipzig
-S 25 AS 1776/11 -
Sächsisches LSG
- L 3 AS 1898/13 -
2) 12.00 Uhr - B 14
AS 17/17 R - 1. K. A., 2. A. A. ./.
Jobcenter Dresden
Umstritten sind Leistungen für Unterkunft und
Heizung vom Oktober 2010 bis Februar 2011 im Hinblick auf einen
"fehlenden" Kopfteil.
Die Kläger, ein Ehepaar, lebten mit ihrem
21-jährigen Sohn in einer gemieteten Wohnung. Alle drei bezogen zunächst
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom beklagten Jobcenter.
Nachdem der Sohn ein Gewerbe angemeldet, aber trotz Aufforderung des
Beklagten keine Erklärung zu seinem Einkommen abgegeben hatte, versagte
der Beklagte zunächst allen dreien weitere Leistungen wegen der
fehlenden Mitwirkung des Sohns. Auf den Widerspruch der Kläger
bewilligte er ihnen Leistungen, aber die Leistungen für Unterkunft und
Heizung weiterhin nur in Höhe ihres jeweiligen Kopfteils. Seit März 2011
leben die Kläger in einer anderen Wohnung ohne ihren Sohn.
Das
SG hat die Klage abgewiesen, das LSG hat den Beklagten verurteilt, den
Klägern jeweils Beträge nachzuzahlen, die zusammen den Kopfteil des
Sohns ergeben. Zur Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung sei ähnlich wie
bei einer Sanktion auch bei einer Versagung wegen mangelnder Mitwirkung
eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich (Hinweis auf BSG vom
23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68).
In der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte sinngemäß
eine Verletzung von § 22 SGB II. Die Rechtsprechung zur Abweichung vom
Kopfteilprinzip bei einer Sanktion nach §§ 31 ff SGB II sei nicht auf
den vorliegenden Fall einer Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I
übertragbar.
SG Dresden
- S 17 AS 2229/11 -
Sächsisches LSG
- L 3 AS 432/14 -
3) 13.30 Uhr - B 14 AS
12/17 R - S. E. ./. Bundesagentur für
Arbeit
Umstritten ist eine Mahngebühr.
Aufgrund von
bestandskräftigen Erstattungsbescheiden des (früheren) Jobcenters
Uecker-Randow war die Klägerin zur Erstattung von nicht ganz 200 Euro an
dieses verpflichtet. Wegen dieser Forderung wurde die Klägerin von der
beklagten Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 28.2.2013 gemahnt
und zugleich eine Mahngebühr in Höhe von 1,20 Euro gemäß § 19 Abs 2 VwVG
gefordert. Der mit der Begründung, die Beklagte sei nicht befugt, eine
solche Gebühr festzusetzen, weil diese Aufgabe nicht wirksam auf sie
übertragen worden sei, eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Vor SG und LSG war die Klage erfolglos. Das Jobcenter habe die Aufgabe
"Inkasso (einschließlich Zahlungsverkehr)" wirksam auf die Beklagte
übertragen, indem die Trägerversammlung des Jobcenters die dafür
erforderlichen Haushaltsmittel im von ihr beschlossenen Finanzplan für
das Jahr 2012 bereit gestellt habe.
In der vom BSG zugelassenen
Revision rügt die Klägerin ua § 44c SGB II, §§ 53, 33 SGB X, §§ 3, 19
VwVG. Die Trägerversammlung des Jobcenters habe keinen formell und
materiell wirksamen Beschluss zur Übertragung des Forderungseinzugs an
die Beklagte gefasst. Die vom Geschäftsführer des Jobcenters
abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung mit der Beklagten sei zu
unbestimmt.
SG Neubrandenburg
- S 1 AL 89/13 -
LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 10 AS
34/14 -