Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 12.12.2013 - B 14 AS 76/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R -
Kassel, den 4. Dezember 2013
Terminvorschau Nr. 60/13
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 12. Dezember 2013 im Weißenstein-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über drei Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 14 AS 90/12 R -
O. ./. Jobcenter Kreis Viersen
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Alg II. Im
Streit ist insbesondere die Berücksichtigung eines in ihrem
Alleineigentum stehenden Hausgrundstücks als verwertbarer
Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 1 SGB II.
Auf dem Grundstück (471 qm) befindet sich ein Zweifamilienhaus
(Gesamtwohnfläche 129 qm), dessen eine Wohnung (59 m) von der
alleinlebenden Klägerin und dessen andere Wohnung (70 qm) von der
fünfköpfigen Familie ihrer Tochter bewohnt wird. Das beklagte Jobcenter
lehnte den Leistungsantrag der Klägerin wegen fehlender
Hilfebedürftigkeit ab. Sie verfüge über zu berücksichtigendes Vermögen,
weil das Hausgrundstück für sie unangemessen groß sei. Hierfür sei nur
auf die Klägerin, nicht auch auf die Familie ihrer Tochter abzustellen,
denn es bestünden keine Bedarfsgemeinschaft und auch keine
Haushaltsgemeinschaft. Die Klage vor dem SG und die Berufung vor dem LSG
blieben erfolglos. Das Hausgrundstück mit seinem Wert von ca 130 000
Euro sei nicht geschützt. Denn für die Klägerin allein sei nur ein
Hausgrundstück mit einer Wohnfläche bis zu 90 qm angemessen. Der
Umstand, dass die Familie der Tochter auch in dem Haus wohne, sei für
die Frage nach dem Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II)
unbeachtlich.
Mit
ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin den
Vermögensschutz ihres "Familienheimes" als "Mehrgenerationenhaus"
geltend. Zudem müsse, da das mit Angehörigen bewohnte Hausgrundstück bei
Anwendung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII geschützt wäre, es vorliegend
auch im Rahmen des SGB II geschützt sein.
SG Düsseldorf
- S 23 (43) AS 156/09 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 19 AS 479/12 -
2) 11.00 Uhr
- B 14 AS 83/12 R - H. ./. Jobcenter Teltow-Fläming
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen
nach dem SGB II aufgrund von Betriebskostengutschriften.
Die Klägerin bezog vom beklagten Jobcenter Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts, ab November 2005 jedoch für die Unterkunft und Heizung
nur noch in Höhe von 260 Euro, obwohl ihre tatsächlichen Aufwendungen
zunächst bei 419,17 Euro und später noch etwas höher lagen. Nachdem die
Klägerin ihre jährlichen erhaltenen Betriebskostenabrechnungen vorgelegt
hatte, hob der Beklagte die Bewilligungen teilweise auf, zog die
Guthaben von seinen tatsächlich erbrachten Leistungen ab und forderte
die Erstattung der Überzahlung. Das SG hat unter Abweisung der Klage im
Übrigen die Bescheide des Beklagten teilweise aufgehoben: Die Guthaben
aufgrund der Betriebskostenabrechnungen seien von den tatsächlichen
Aufwendungen der Klägerin abzuziehen, so dass die Überzahlungen und
Erstattungsbeträge niedriger seien.
Der Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt und
rügt eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF (= § 22 Abs 3
SGB II nF). Es sei bei der Berechnung des aufzuhebenden und zu
erstattenden Betrags nicht von den tatsächlichen Aufwendungen der
Klägerin, sondern von den bewilligten Leistungen auszugehen.
SG Potsdam
- S 19 AS 3121/09 -
3) 12.00 Uhr
- B 14 AS 76/12 R - D. ./. Jobcenter Mönchengladbach
Die Beteiligten streiten
nur noch um die Bewilligung von Alg II ohne Berücksichtigung einer
früher zugeflossenen, nach Angaben des Klägers zwischenzeitlich
verbrauchten einmaligen Einnahme.
Der 1964 geborene alleinstehende Kläger bezog vom beklagten Jobcenter
Alg II, dessen Bewilligung aufgehoben wurde, nachdem ihm im Januar 2009
ca 6.500 Euro aus einer Erbschaft zugeflossen waren. Am 16.3.2009
beantragte er erneut Alg II und gab an, die Erbschaft ua durch die
Anschaffung einer Digitalkamera, eines Laptops sowie von Ersatz für
verschlissene Möbel, Kleidung und einen defekten Fernseher sowie eine
Reise verbraucht zu haben und wieder hilfebedürftig zu sein. Der
Beklagte lehnte den Antrag ab. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG
hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die strittige Zeit vom
16.3. bis 31.8.2009 Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen zu
bewilligen.
Mit der
vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 2
Abs 4 Alg II‑V aF, auch bei vorzeitigem Verbrauch sei eine einmalige
Einnahme über den vorgegebenen Verteilzeitraum anzurechnen.
SG Düsseldorf
- S 20 AS 143 /09 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 7 AS 1155/10 -