Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R -
Medieninformation Nr. 36/13
Krankenhausvergütung für neue Behandlungsmethode bei Achtung des Qualitätsgebots
Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses erfordert auch dann, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nicht über die Zulässigkeit der Behandlungsmethode im Krankenhaus entschieden hat, dass die angewandte Methode zur Zeit der Behandlung dem Qualitätsgebot des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse oder den Voraussetzungen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung genügt. Nur insoweit entspricht der Vergütungsanspruch des Krankenhauses dem Anspruch der Versicherten auf stationäre Behandlung. Sind die praktischen Möglichkeiten erzielbarer Evidenz eingeschränkt, können sich auch die Anforderungen an das Evidenzniveau des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse vermindern. Das Qualitätsgebot kann es zugleich erfordern, dass betroffene Patienten regelmäßig lediglich im Rahmen von kontrollierten klinischen Studien stationär behandelt werden. Das Landessozialgericht wird noch zu ermitteln haben, dass das klagende Universitätsklinikum die Voraussetzungen des geltend gemachten Vergütungsanspruchs wegen stationärer Behandlung der Versicherten erfüllte. Eine Vergütung für stationäre Behandlung der Versicherten außerhalb des Qualitätsgebots im Rahmen einer klinischen Studie (§ 137c Abs 2 S 2 SGB V, hier idF durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) ist (bisher) kein Gegenstand des Rechtsstreits.
Dies hat der 1. Senat des
Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 17. Dezember 2013 auf Grund
mündlicher Verhandlung entschieden.
Az.: B 1 KR 70/12 R
Universitätsklinikum T. ./. AOK Rheinland/Hamburg
- Die Gesundheitskasse
Hinweis auf
Rechtsvorschriften:
§ 2 Abs 1 S 3 SGB V (idF durch Art 1
Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen
Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu
entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
Auszug aus § 137c SGB V (idF durch Art 1 Nr 106 Gesetz zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
§137c Bewertung von
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
(1) Der
Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 überprüft auf Antrag eines
Spitzenverbandes der Krankenkassen, der Deutschen
Krankenhausgesellschaft oder eines Bundesverbandes der
Kranken-hausträger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten
der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung
angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin, ob sie für
eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der
Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes
der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die
Überprüfung, dass die Methode nicht den Kriterien nach Satz 1
entspricht, erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende
Richtlinie.
(2) … Ab dem Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie darf
die ausgeschlossene Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht
mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden; die Durchführung
klinischer Studien bleibt unberührt.