Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 10. Senats vom 27.6.2013 - B 10 EG 8/12 R -, Urteil des 10. Senats vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R -, Urteil des 10. Senats vom 27.6.2013 - B 10 EG 3/12 R -, Urteil des 10. Senats vom 27.6.2013 - B 10 EG 10/12 R -
Kassel, den 16. Mai 2013
Terminvorschau Nr. 24/13
Der Termin um 11.00 Uhr in dem Verfahren B 10 EG 5/13 R wurde aufgehoben.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 27. Juni 2013 im Weißenstein-Saal über fünf Revisionen aus den Bereichen Bundeserziehungsgeld und Bundeselterngeld zu entscheiden.
A.
Mit mündlicher Verhandlung
1)
Der Termin wurde aufgehoben. 11.00 Uhr - B 10 EG 5/13 R - N. ./. Land
Nordrhein-Westfalen
Die Klägerin ist libanesische Staatsangehörige. Sie begehrt
Bundeserziehungsgeld (BErzg) für das erste Lebensjahr ihres am 21.1.2005
geborenen Kindes B. Das SG hat der Klägerin das begehrte BErzg
zugesprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG diese
Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die
Voraussetzungen des § 1 Abs 6 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in den
ab 1.1.2005 geltenden Fassungen nicht erfülle, insbesondere nicht die
des § 1 Abs 6 Nr 3 BErzGG idF vom 13.12.2006, der übergangsrechtlich für
den streitigen Zeitraum anwendbar sei.
Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Durch Beschluss des Senats
vom 14.7.2010 ist im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) anstehende Normenkontrolle das Ruhen des Verfahrens angeordnet
worden. Nachdem das BVerfG durch Beschluss vom 10.7.2012 ‑ 1 BvL 2/10, 1
BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 ‑ ua § 1 Abs 6 Nr 3 Buchst d BErzGG idF
vom 13.12.2006 für nichtig erklärt hatte, ist das Revisionsverfahren
wieder aufgenommen worden. Die Beteiligten streiten jetzt darüber, ob
die Klägerin während des ersten Lebensjahres ihres Kindes im Besitz
eines hinreichenden Aufenthaltstitels und einer Berechtigung zur
Erwerbstätigkeit war (§ 1 Abs 6 Nr 2 BErzGG idF vom 13.12.2006).
SG Aachen
- S 13 EG 37/07 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 13 EG 63/08 -
2) 12.00 Uhr - B
10 EG 3/12 R - R. E. ./. Freistaat
Bayern
3) 12.00 Uhr - B 10 EG 8/12 R -
A. E. ./. Freistaat Bayern
Die Kläger dieser beiden Verfahren sind die Eltern der am 9.2.2007
geborenen Zwillinge E und R. Die klagende Ehefrau erhielt im Anschluss
an den Mutterschutz vom 25.6.2007 bis 11.4.2008 und ihr klagender
Ehemann vom 12.3.2007 bis 20.3.2008 Elternzeit. Vom 12.4. bis 8.6.2008
nahm die Klägerin Erholungsurlaub. Vom 9.6.2008 bis 31.3.2009 war sie in
Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung. Der Kläger arbeitete ab 21.3.2008
wieder in Vollzeit.
Die Klägerin beantragte beim beklagten Freistaat Elterngeld für den 1.
bis 12. Lebensmonat ihres Kindes E und für den 13. und 14. Lebensmonat
ihres Kindes R. Der Kläger begehrte diese Leistung für den 2. bis
12. Lebensmonat des Kindes R und für den 13. bis 14. Lebensmonat des
Kindes E. Für den Fall, dass ihnen nur einmal Elterngeld gewährt werden
könne, nahmen die Klägerin den 1. bis 6. Lebensmonat und der Kläger den
2. bis 9. Lebensmonat der Zwillinge in Anspruch.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin Elterngeld für den 1. bis
6. Lebensmonat der Kinder einschließlich einer Erhöhung von monatlich
300 Euro für das Zwillingskind. Der Kläger erhielt Elterngeld für den
2. bis 9. Lebensmonat, ebenfalls einschließlich des Erhöhungsbetrages.
Nach erfolglosem Klageverfahren hat das LSG den Beklagten zur
Bewilligung von weiteren sechs Monaten Elterngeld für das Kind E an die
Klägerin sowie von einem weiteren Monat Elterngeld für das Kind R und
zwei weiteren Monaten Elterngeld für das Kind E an den Kläger
verpflichtet. Im Übrigen sind die Berufungen der Kläger zurückgewiesen
worden.
Dagegen
wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er ist der Ansicht, § 1
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthalte keine Regelung
zum Umfang des Anspruchs auf Elterngeld. Entgegen der Ansicht des LSG
stehe den Eltern für den Fall, dass beide Partner auf Erwerbstätigkeit
verzichteten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 1 BEEG
nicht Elterngeld für jeden der beiden Zwillinge zu.
In dem Verfahren B 10 EG 8/12 R hat auch der Kläger Revision eingelegt.
Er begehrt Elterngeld für weitere zwei Lebensmonate des Kindes R, die
wegen des Mutterschaftsgeldbezuges zu Unrecht seiner Ehefrau
zugerechnet worden seien. Darüber hinaus beansprucht er einen
Mehrlingszuschlag und wendet sich mit verfassungsrechtlichen Erwägungen
gegen den Abzug von Kirchensteuer bei der Bestimmung des
Bemessungseinkommens.
zu 2) SG Bayreuth
- S 10 EG 16/07 -
Bayerisches LSG
- L 12 EG 27/08 -
zu
3) SG Bayreuth
- S 10 EG 15/07 -
Bayerisches LSG
- L 12 EG 26/08 -
B. Ohne mündliche
Verhandlung
4) - B 10 EG 2/12 R -
H. ./. Freistaat Bayern
Streitig ist die Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin für die
ersten 12 Lebensmonate ihres am 8.12.2007 geborenen Kindes J. In der
Zeit vor der Geburt des Kindes erzielte die Klägerin Arbeitsentgelt aus
einer abhängigen Beschäftigung. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2006 erlitt sie aus "Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer"
Verluste. Diese beruhten auf einer Beteiligung an einer privaten
Photovoltaik-Anlage. Der Beklagte berechnete das Elterngeld daraufhin
gemäß § 2 Abs 9 BEEG auf der Grundlage des Einkommens der Klägerin im
letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr 2006). Das von
der Klägerin angerufene SG hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin
Elterngeld nach den allgemeinen Vorschriften des § 2 Abs 1 bis 7 BEEG,
dh unter Absehung von § 2 Abs 9 BEEG, zu gewähren. Der Berechnung sei
dasjenige Einkommen der Klägerin aus nicht selbständiger Arbeit zugrunde
zu legen, das diese in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der
Geburt des Kindes erzielt habe. Die dagegen gerichtete Berufung des
Beklagten ist vom LSG zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision macht
der Beklagte im Wesentlichen geltend, § 2 Abs 9 BEEG sei auch dann
anwendbar, wenn der Berechtigte nur negative Einkünfte aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw Gewerbebetrieb erzielt habe.
SG Würzburg
- S 4 EG 23/08 -
Bayerisches LSG
- L 12 EG 49/09 -
5) - B 10
EG 10/12 R -
D. ./. Freistaat Bayern
Streitig ist die Höhe des Elterngeldanspruchs des Klägers für den 3. bis
14. Lebensmonat seines am 17.3.2007 geborenen Kindes L. Im Februar 2007
erzielte der Kläger kein Erwerbseinkommen, sondern führte wegen einer
schwangerschaftsbedingten Erkrankung seiner Ehefrau den Haushalt. Bei
der Berechnung des Elterngeldes legte der beklagte Freistaat die Monate
März 2006 bis Februar 2007 zugrunde. Das SG hat den Beklagten
verurteilt, das Elterngeld unter Berücksichtigung des Einkommens des
Klägers in der Zeit von Februar 2006 bis Januar 2007 zu berechnen. Auf
die Berufung des Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung
aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil § 2 Abs 7 S 6 BEEG nur die
Schwangere selbst, nicht jedoch Dritte begünstige. Mit seiner Revision
erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des SG. Entgegen
der Ansicht des LSG müsse im Rahmen des § 2 Abs 7 S 6 BEEG die
Einkommensminderung nicht unmittelbar durch die schwangerschaftsbedingte
Erkrankung verursacht worden sein.
SG Nürnberg
- S 9 EG 39/07 -
Bayerisches LSG
- L 12 EG 74/08 -