Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R -, Urteil des 14. Senats vom 22.8.2013 - B 14 AS 75/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 22.8.2013 - B 14 AS 78/12 R -
Kassel, den 23. August 2013
Terminbericht Nr. 41/13
(zur Terminvorschau Nr. 41/13)
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. August 2013 nach mündlicher Verhandlung über vier Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende wie folgt entschieden.
1) Das Urteil des LSG ist aufgehoben und der
Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen worden.
Es kann nicht dahingestellt bleiben, ob die Arbeitsgelegenheit
zusätzlich iS des § 16 Abs 3 SGB II war oder nicht. Denn Voraussetzung
für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist ua eine
Leistung ohne Rechtsgrund.
Ein solcher könnte in der Zuweisung vom 31.10.2008 liegen, wenn diese
ein Verwaltungsakt ist und nicht wirksam angefochten wurde, was die
Klägerin aber zB unter Berufung auf die mangelnde Zusätzlichkeit zu
erreichen sucht, oder in der Eingliederungsvereinbarung, die aber bei
fehlender Zusätzlichkeit nichtig sein könnte.
Ein vorliegend durchgreifender allgemeiner "Vorrang des
Primärrechtsschutzes" ist nicht zu erkennen. Dem Erstattungsanspruch
könnte jedoch entgegenstehen, dass die Klägerin gegen eine Obliegenheit
aus ihrem Grundverhältnis zum Beklagten verstoßen hat, indem sie ihn
über die aus ihrer Sicht nicht bestehende Zusätzlichkeit, die vom LSG
noch zu klären ist, nicht informiert hat.
SG Bremen - S 26 AS 1196/09 -
LSG
Niedersachsen - L 15 AS 88/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 75/12 R -
2) Das Urteil
des LSG ist aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen
worden.
Zu Recht hat
das LSG das Überbrückungsgeld, das dem Klägers zu 5 am 11.4.2007
ausgezahlt wurde, als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angesehen, weil
es dem Kläger zu 5 erst an diesem Tag zugeflossen ist und er mit der
Klägerin zu 1, seiner von ihm ‑ trotz Strafhaft ‑ nicht getrennt
lebenden Ehefrau, und den minderjährigen Kindern eine
Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II bildete.
Das Überbrückungsgeld ist jedoch nicht als Einkommen für den Juni 2007
zu berücksichtigen, weil bei der Auslegung des für die Verteilung
einmaliger Einnahmen damals einschlägigen § 2 Abs 3 Alg II‑V die
gesetzliche Vorgabe des § 51 StVollzG zu beachten ist, nach der das
Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und
seiner Unterhaltsberechtigten (nur) für die ersten vier Wochen nach
seiner Entlassung sichern soll.
Auch eine Berücksichtigung des Haus- und des Eigengeldes als Einkommen
im Juni 2007 scheidet aus.
Offen nach den Feststellungen des LSG ist jedoch, inwieweit die Klägerin
zu 1 und der Kläger zu 5 im Juni 2007 über zu berücksichtigendes
Vermögen verfügten.
SG Düsseldorf - S 35 AS 154/07 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 773/12 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 78/12 R -
3) Das Urteil
des LSG ist aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen
worden, weil es keine klaren Feststellungen zum Vorliegen einer
Bedarfsgemeinschaft zwischen den in der Wohnung lebenden Personen
getroffen hat.
Schon
zur Bestimmung der Hilfebedürftigkeit des Klägers kann das Bestehen
einer Bedarfsgemeinschaft nicht offenbleiben, weil das Einkommen einer
Partnerin zu berücksichtigen wäre.
Zudem ist das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auch zur Beantwortung
der Frage von Bedeutung, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine
Abweichung von der Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach
Kopfteilen gegeben sind. Während innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
‑ von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen ‑ regelmäßig nur eine
Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen ist, gehen jedenfalls in
Konstellationen, in denen Personen in einer Wohnung leben ‑ ohne eine
Bedarfsgemeinschaft zu bilden ‑, wirksame vertragliche Abreden vor.
SG Berlin - S 158 AS 21595/08 -
LSG
Berlin-Brandenburg - L 5 AS 225/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 85/12 R -
4) Die Revision
der Kläger ist zurückgewiesen worden.
Die Berücksichtigung der Einnahmen der KG als Einnahmen des Klägers
folgt aus dessen Stellung als alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der KG.
Auch die von der KG vereinnahmte Umsatzsteuer ist wie die übrigen
Einnahmen der KG bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen.
Seit dem 1.1.2008 verweist die Alg II‑V nicht mehr auf die Vorschriften
des Steuerrechts.
Entscheidend ist deshalb auch für die Umsatzsteuer, ob sie im Laufe des
Bewilligungsabschnitts als notwendige Betriebsausgabe iS des § 3 Abs 2
Alg II‑V gezahlt wurde, was vorliegend nicht erfolgt ist. Allein die
künftige Fälligkeit einer Umsatzsteuer führt nicht zu einem Absetzbetrag
im aktuellen Bewilligungsabschnitt.
SG München - S 22 AS 1911/09 -
Bayerisches LSG - L 16 AS 789/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 1/13 R -