Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 10. Senats vom 4.9.2013 - B 10 EG 4/12 R -, Urteil des 10. Senats vom 4.9.2013 - B 10 EG 11/12 R -, Urteil des 10. Senats vom 4.9.2013 - B 10 EG 7/12 R -, Urteil des 10. Senats vom 4.9.2013 - B 10 EG 6/12 R -, Urteil des 10. Senats vom 4.9.2013 - B 10 EG 18/12 R -
Kassel, den 4. September 2013
Terminbericht Nr. 37/13
(zur Terminvorschau Nr. 37/13)
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der am 4. September 2013 mündlich verhandelten Revisionssachen.
1) Die Revision der Klägerin ist
zurückgewiesen worden. Das Landessozialgericht (LSG) ist zutreffend
davon ausgegangen, dass die Klägerin während ihres Aufenthaltes in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) mit ihrem Kind nicht im Sinne des § 1 Abs 1
Nr 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in einem Haushalt
gelebt hat. Ein derartiger Haushalt setzt eine häusliche,
wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung voraus. Danach stellt
die JVA als öffentliche Einrichtung keinen Haushalt dar. Die Klägerin
hatte zusammen mit ihrem Kind innerhalb der JVA auch keinen eigenen
Haushalt, da sie selbst vollständig und ihr Kind im Rahmen des der JVA
vom Jugendamt entrichteten Tagessatzes versorgt wurde. Dass die Klägerin
über gewisse Mittel (Kindergeld, Arbeitseinkünfte) in einem bestimmten
Rahmen selbst verfügen konnte, reicht zur Begründung eines eigenen
Haushalts nicht aus.
SG Ulm - S 12 EG 4464/08 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 EG 2761/10 -
Bundessozialgericht - B 10 EG 4/12 R -
2) Auf die
Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufgehoben worden, soweit
es die mit Bescheid vom 20.6.2008 erfolgte Elterngeldbewilligung und die
Erstattung der entsprechenden Leistungen in Höhe von 9450 Euro
betrifft. Entgegen der Auffassung des LSG ist dieser Bescheid der
Beklagten zuzurechnen. Dass Z. seine Befugnisse als Bediensteter der
Beklagten insoweit zur Begehung einer Straftat missbraucht hat, ist in
diesem Zusammenhang unschädlich. Dieser Verwaltungsakt ist dem Kläger
bekannt gegeben worden, weil die an ihn adressierte, den Bescheid
enthaltende Sendung bei ihm angekommen ist. Dass er sie wegen seiner
Absprache mit Z. nicht geöffnet hat, fällt in seinen Risikobereich. Der
Bewilligungsbescheid ist auch nicht nichtig. Sein Mangel ist nicht aus
dem Inhalt selbst heraus, sondern erst bei Kenntnis der persönlichen
Verhältnisse des Klägers ersichtlich. Ob die Beklagte die Rücknahme
der Bewilligung auf den danach in Betracht kommenden § 45 SGB X stützen
kann, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen, weil es dazu
an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen fehlt. Die Sache
ist deshalb in diesem Umfang an das LSG zurückverwiesen worden.
Soweit es sich um die Rückforderung der Beträge (18 900 Euro) handelt,
die von der Beklagten auf das Konto des Klägers überwiesen worden sind,
um vermeintliche Elterngeldansprüche nicht existierender Personen zu
befriedigen, hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg gehabt. Das
LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte etwaige
diesbezügliche Ansprüche gegen den Kläger jedenfalls nicht durch einen
Verwaltungsakt nach § 50 Abs 2
SGB X geltend machen kann. Dem Kläger
sind keine Sozialleistungen erbracht worden, weil er auch aus der Sicht
der Beklagten nur als "Durchlaufempfänger" dienen sollte.
SG Karlsruhe - S 11 EG 4158/09 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 EG 416/11 -
Bundessozialgericht - B 10 EG 7/12 R -
Die Urteile, die ohne mündliche
Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die
Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum
Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.
Kassel, den 2. Dezember 2013
Nachtrag
zum Terminbericht
Nr. 37/13
Nach Zustellung der ohne mündliche Verhandlung
ergangenen Urteile berichtet der 10. Senat des Bundessozialgerichts über
weitere Ergebnisse seiner Sitzung am 4. September 2013.
1)
(= Ziffer 3 der Terminvorschau Nr. 37/13)
Die Revision der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Das LSG hat
zutreffend entschieden, dass die abgestufte Herabsetzung des
Bemessungssatzes von 67 % auf 65 % durch das HBegleitG 2011 auch auf
laufende Leistungsfälle anwendbar ist. Diese Regelung verletzt die
Betroffenen nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere handelt es sich
unter Berücksichtigung der relevanten Interessen um eine zulässige
unechte Rückwirkung.
SG Dortmund - S 10 EG 12/11 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 52/11 -
Bundessozialgericht - B 10 EG 6/12 R -
2) (= Ziffer 4 der
Terminvorschau Nr. 37/13)
Die Revision der Klägerin ist aus den unter Ziffer 1 mitgeteilten
Gründen erfolglos geblieben, soweit der Beklagte das Elterngeld mit
Wirkung für die Zukunft herabgesetzt hat. Für den 5. Lebensmonat des
Kindes (24.1. bis 23.2.2011) handelt es sich allerdings um eine
teilweise Aufhebung der Elterngeldbewilligung mit Wirkung für die
Vergangenheit. Denn der Klägerin ist der Aufhebungsbescheid vom
24.1.2011 erst nach Beginn dieses Lebensmonats zugegangen. Da das LSG zu
den insoweit einschlägigen weiteren Aufhebungsvoraussetzungen
(insbesondere nach § 48 Abs 1 S 2 SGB X) keine Tatsachenfeststellungen
getroffen hat, ist die Sache in diesem Umfang an das LSG zurückverwiesen
worden.
SG Oldenburg - S 36 EG 8/11 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 2 EG 2/12 -
Bundessozialgericht - B 10 EG 11/12 R -
3) (= Ziffer 5 der
Terminvorschau Nr. 37/13)
Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Berufungsurteil
aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG
zurückgewiesen. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger nach
§ 2 Abs 1 S 1 BEEG für die streitigen Monate ein Elterngeld in Höhe von
jeweils 1800 Euro zusteht. § 2 Abs 3 BEEG findet im vorliegenden Fall
keine Anwendung, weil er voraussetzt, dass der Berechtigte nach der
Geburt des Kindes (hier nach der Aufnahme in den Haushalt) ein
berücksichtigungsfähiges Einkommen, also positive Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs 1 S 2 BEEG, erzielt hat.
SG Mannheim - S 6 EG 2134/11 -
LSG
Baden-Württemberg - L 11 EG 4747/11 -
Bundessozialgericht - B 10 EG 18/12 R -