Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 20.5.2014 - B 1 KR 3/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 20.5.2014 - B 1 KR 5/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 20.5.2014 - B 1 KR 4/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 20.5.2014 - B 1 KR 2/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 20.5.2014 - B 1 KR 18/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 20.5.2014 - B 1 KR 16/14 R -
Medieninformation Nr. 12/14
Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für 2009 bis 2012 sind rechtmäßig
Krankenkassen erhalten seit 2009 aus dem
vor allem mit Krankenversicherungsbeiträgen finanzierten
Gesundheitsfonds Zuweisungen, um ihre Ausgaben zu decken (Umfang z. B.
2010 mehr als 170 Mrd. Euro). Die Zuweisungen berücksichtigen alters-,
geschlechts- und risikobezogene Unterschiede in der
Versichertenstruktur, um Chancengleichheit bei der Gewinnung
Versicherter zu gewährleisten und Anreizen zu einer Risikoselektion
entgegenzuwirken. Die dagegen klagenden Krankenkassen sind in zehn
Revisionsverfahren erfolglos geblieben. Der 1. Senat des
Bundessozialgerichts hat am 20. Mai 2014 in einem Verfahren (Fall 1)
entschieden, dass das Ausgleichsverfahren insgesamt rechtmäßig ist.
Insbesondere ist die Rechts- und Datenbasis für das Jahr 2009
hinreichend.
Die Klägerinnen haben in drei weiteren Verfahren (Fälle
2 - 4) nach der Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts
vom 20. Mai 2014 (Fall 3) keinen Anspruch auf höhere sogenannte
"Konvergenzzuweisungen" für die Jahre 2009 und 2010. Die zusätzlichen
Mittel sollen bei Krankenkassen übergangsweise nach Einführung des
Gesundheitsfonds Belastungssprünge in Bundesländern mit
überdurchschnittlichen Ausgabenniveaus vermeiden. Zur Beurteilung der
finanziellen Belastung sind die Einnahmen auf Grund der am 30. Juni 2008
geltenden Beitragssätze fortzuschreiben und den Zuweisungen im
Ausgleichsjahr gegenüberzustellen. Die Auffassung der klagenden
Krankenkassen, dass bei der Bestimmung der Zuweisungen die
Morbiditätsinformationen der Versicherten des jeweiligen Landes zu
berücksichtigen seien, ist unzutreffend.
Die Klägerinnen
haben nach der Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts vom
20. Mai 2014 (Fall 9) im Übrigen (Fälle 2, 4 - 10)
keinen Anspruch auf höhere Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die
Jahre 2009 bis 2012. Das Bundesversicherungsamt durfte hierfür die
Ausgaben für unterjährig verstorbene Versicherte unter Berücksichtigung
eines Korrekturfaktors ohne Hochrechnung auf das Gesamtjahr zugrunde
legen.
1) - B 1 KR 5/14 R -
Techniker Krankenkasse ./. Bundesrepublik Deutschland
2) - B 1 KR
3/14 R -
AOK Bayern ./. Bundesrepublik Deutschland
3) - B 1 KR 4/14 R -
Bosch BKK ./. Bundesrepublik Deutschland
4) - B 1 KR 2/14 R -
AOK Bayern ./. Bundesrepublik Deutschland
5) - B 1 KR 7/14 R -
BAHN-BKK ./. Bundesrepublik Deutschland
6,7) - B 1 KR 10/14 R,
B 1 KR 18/14 R - AOK Nordost ./. Bundesrepublik Deutschland
8,9) - B 1 KR 6/14
R, B 1 KR 16/14 R
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ./. Bundesrepublik Deutschland
10) - B 1 KR 11/14 R - AOK Rheinland-Pfalz/Saarland ./. Bundesrepublik Deutschland
Rechtsvorschriften (Auszug)
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche
Krankenversicherung -
§ 266 Zuweisungen aus
dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich)
(1) Die
Krankenkassen erhalten als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271)
zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, alters-, geschlechts-
und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der
unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben
(§ 270); die Zuweisungen werden jeweils entsprechend § 272 angepasst.
Mit den alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zuweisungen wird
jährlich ein Risikostrukturausgleich durchgeführt, mit dem die
finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Verteilung der
Versicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte Versichertengruppen
(§ 267 Abs 2) und Morbiditätsgruppen (§ 268) zwischen den Krankenkassen
ausgeglichen werden.
(2) Die Grundpauschale und die alters-,
geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge dienen zur Deckung
der standardisierten Leistungsausgaben der Krankenkassen. Die
standardisierten Leistungsausgaben je Versicherten werden auf der Basis
der durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten aller
Krankenkassen jährlich so bestimmt, dass das Verhältnis der
standardisierten Leistungsausgaben je Versicherten der
Versichertengruppen zueinander dem Verhältnis der nach § 267 Abs. 3 für
alle Krankenkassen ermittelten durchschnittlichen Leistungsausgaben je
Versicherten der Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 zueinander
entspricht.
(3) (weggefallen)
(4) Bei der Ermittlung der
standardisierten Leistungsausgaben nach Absatz 2 bleiben außer Betracht
1.
die von Dritten erstatteten Ausgaben,
2.
Aufwendungen
für satzungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen sowie für Leistungen,
auf die kein Rechtsanspruch besteht,
3.
Aufwendungen, die im
Risikopool (§ 269) ausgeglichen werden.
Aufwendungen für eine
stationäre Anschlussrehabilitation (§ 40 Abs. 6 Satz 1) sind in die
Ermittlung der durchschnittlichen Leistungsausgaben nach Satz 1
einzubeziehen. Die Aufwendungen für die Leistungen der Knappschaftsärzte
und -zahnärzte werden in der gleichen Weise berechnet wie für
Vertragsärzte und -zahnärzte.
(5) Das Bundesversicherungsamt
ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die entsprechenden Mittel
den Krankenkassen zu. Es gibt für die Ermittlung der Höhe der Zuweisung
nach Absatz 2 Satz 1 jährlich bekannt
1.
die Höhe der
standardisierten Leistungsausgaben aller am Ausgleich beteiligten
Krankenkassen je Versicherten, getrennt nach Versichertengruppen (§ 267
Abs. 2) und Morbiditätsgruppen (§ 268 Abs. 1), und
2.
die Höhe
der alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge.
3. (weggefallen)
Das Bundesversicherungsamt kann zum Zwecke der
einheitlichen Zuordnung und Erfassung der für die Berechnung
maßgeblichen Daten über die Vorlage der Geschäfts- und
Rechnungsergebnisse hinaus weitere Auskünfte und Nachweise verlangen.
(6) Das Bundesversicherungsamt stellt im Voraus für ein
Kalenderjahr die Werte nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorläufig fest.
Es legt bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Zuweisungen die
Werte nach Satz 1, die zuletzt erhobene Zahl der Versicherten der
Krankenkassen und die zum 1. Oktober des Vorjahres erhobene Zahl der
Versicherten der Krankenkassen je Versichertengruppe nach § 267 Abs. 2
und je Morbiditätsgruppe nach § 268 zugrunde. Nach Ablauf des
Kalenderjahres ist die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse vom
Bundesversicherungsamt aus den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- und
Rechnungsergebnissen und den zum 1. Oktober dieses Jahres erhobenen
Versichertenzahlen der beteiligten Krankenkassen zu ermitteln. Die nach
Satz 2 erhaltenen Zuweisungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie sind
nach der Ermittlung der endgültigen Höhe der Zuweisung für das
Geschäftsjahr nach Satz 3 auszugleichen. Werden nach Abschluss der
Ermittlung der Werte nach Satz 3 sachliche oder rechnerische Fehler in
den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das Bundesversicherungsamt
diese bei der nächsten Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den
dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Klagen gegen die Höhe
der Zuweisungen im Risikostrukturausgleich einschließlich der hierauf
entfallenden Nebenkosten haben keine aufschiebende Wirkung.
(7)
Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
1.
die Ermittlung der
Höhe der Grundpauschale nach Absatz 1 Satz 1 und ihre Bekanntgabe an die
Versicherten, der Werte nach Absatz 5 sowie die Art, den Umfang und den
Zeitpunkt der Bekanntmachung der für die Durchführung des
Risikoausgleichsverfahrens erforderlichen Daten,
2.
die
Abgrenzung der Leistungsausgaben nach Absatz 2, 4 und 5; dabei können
für in § 267 Abs. 3 genannte Versichertengruppen abweichend von Absatz 2
Satz 3 besondere Standardisierungsverfahren und Abgrenzungen für die
Berücksichtigung des Krankengeldes geregelt werden,
2a.
die
Abgrenzung und die Verfahren der Standardisierung der sonstigen Ausgaben
nach § 270 sowie die Kriterien der Zuweisung der Mittel zur Deckung
dieser Ausgaben,
3.
die Abgrenzung der zu berücksichtigenden
Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 einschließlich der Altersabstände
zwischen den Altersgruppen, auch abweichend von § 267 Abs. 2; hierzu
gehört auch die Festlegung der Krankheiten nach § 137f Abs. 2 Satz 3,
die Gegenstand von Programmen nach § 137g sein können, der Anforderungen
an die Zulassung dieser Programme sowie der für die Durchführung dieser
Programme für die jeweiligen Krankheiten erforderlichen
personenbezogenen Daten,
4.
die Berechnungsverfahren sowie die
Durchführung des Zahlungsverkehrs einschließlich der Stelle, der die
Berechnungen und die Durchführung des Zahlungsverkehrs übertragen werden
können,
5.
die Fälligkeit der Beträge und die Erhebung von
Säumniszuschlägen,
6.
das Verfahren und die Durchführung des
Ausgleichs,
7.
die Festsetzung der Stichtage und Fristen nach §
267; anstelle des Stichtages nach § 267 Abs. 2 kann ein
Erhebungszeitraum bestimmt werden,
8.
die von den Krankenkassen,
den Rentenversicherungsträgern und den Leistungserbringern
mitzuteilenden Angaben,
9.
die Prüfung der von den Krankenkassen
mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten
Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder
nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der
Prüfkriterien, auch abweichend von § 274.
Abweichend von Satz 1
können die Verordnungsregelungen zu Absatz 4 Satz 2 und Satz 1 Nr. 3
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(8) (weggefallen)
(9) Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen am
Risikostrukturausgleich nicht teil.
(10) Für die Durchführung des
Jahresausgleichs für das Berichtsjahr 2008 und für Korrekturen der
Berichtsjahre bis einschließlich 2008 ist § 266 in der bis zum 31.
Dezember 2008 geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(in der
vom 1.1.2009 bis 31.12.2011 geltenden Fassung)
§
268 Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
(1)
Die Versichertengruppen nach § 266 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die
Gewichtungsfaktoren nach § 266 Abs. 2 Satz 2 sind vom 1. Januar 2009 an
abweichend von § 266 nach Klassifikationsmerkmalen zu bilden
(Morbiditätsgruppen), die zugleich
1.
die Morbidität der
Versicherten auf der Grundlage von Diagnosen, Diagnosegruppen,
Indikationen, Indikationengruppen, medizinischen Leistungen oder
Kombinationen dieser Merkmale unmittelbar berücksichtigen,
2.
an
der Höhe der durchschnittlichen krankheitsspezifischen Leistungsausgaben
der zugeordneten Versicherten orientiert sind,
3.
Anreize zu
Risikoselektion verringern,
4.
keine Anreize zu medizinisch nicht
gerechtfertigten Leistungsausweitungen setzen und
5.
50 bis 80
insbesondere kostenintensive chronische Krankheiten und Krankheiten mit
schwerwiegendem Verlauf der Auswahl der Morbiditätsgruppen zugrunde
legen.
Im Übrigen gilt § 266.
(2) Das Bundesministerium
für Gesundheit regelt bis zum 31. Dezember 2009 durch Rechtsverordnung
nach § 266 Abs. 7 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur
Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1. Dabei ist ein einvernehmlicher
Vorschlag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur Bestimmung der
Versichertengruppen und Gewichtungsfaktoren sowie ihrer
Klassifikationsmerkmale nach Absatz 1 einzubeziehen. Bei der
Gruppenbildung sind auch internationale Erfahrungen mit
Klassifikationsmodellen direkter Morbiditätsorientierung zu
berücksichtigen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, ob einzelne
oder mehrere der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Kriterien zur
Bestimmung der Versichertengruppen neben den in Absatz 1 Satz 1
genannten Vorgaben weitergelten; § 266 Abs. 7 Nr. 3 gilt. Für die
Auswahl geeigneter Gruppenbildungen, Gewichtungsfaktoren und
Klassifikationsmerkmale gibt das Bundesministerium für Gesundheit eine
wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag. Es hat sicherzustellen, dass
die Untersuchung bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen ist.
(3) Für die Vorbereitung der Gruppenbildung und Durchführung der
Untersuchung nach Absatz 2 Satz 5 erheben die Krankenkassen für die
Jahre 2001 und 2002 als Stichproben entsprechend § 267 Abs. 3 Satz 3 und
4 bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres getrennt nach den
Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 je Versicherten die
Versichertentage und die Leistungsausgaben in der Gliederung und nach
den Bestimmungen des Kontenrahmens in den Bereichen
1.
Krankenhaus einschließlich der Angaben nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7
und 9 sowie die Angabe des Tages der Aufnahme und der Aufnahmediagnosen
nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, jedoch ohne das Institutionskennzeichen
der aufnehmenden Institution und ohne die Uhrzeit der Entlassung,
2.
stationäre Anschlussrehabilitation einschließlich der Angaben nach § 301
Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 7, jedoch ohne das Institutionskennzeichen der
aufnehmenden Institution,
3.
Arzneimittel einschließlich des
Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1,
4.
Krankengeld nach § 44
einschließlich der Angaben nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
5.
vertragsärztliche Versorgung einschließlich der Angaben nach § 295 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 sowie der abgerechneten Punktzahlen und Kosten und der
Angaben nach § 295 Abs. 1 Satz 4, jedoch ohne den Tag der Behandlung,
6.
der Leistungserbringer nach § 302 einschließlich der Diagnose, des
Befunds und des Tages der Leistungserbringung, jedoch ohne die
Leistungen nach Art, Menge und Preis sowie ohne die Arztnummer des
verordnenden Arztes,
7.
die nach den Nummern 1 bis 6 nicht
erfassten Leistungsausgaben ohne die Leistungsausgaben nach § 266 Abs. 4
Satz 1.
Sofern die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bis 7
Diagnosedaten und Arzneimittelkennzeichen beinhaltet, dürfen
ausschließlich Diagnosedaten und Arzneimittelkennzeichen verarbeitet
oder genutzt werden, die von den Krankenkassen nach den §§ 294 bis 303
erhoben wurden. Die für die Stichprobe erforderlichen
versichertenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren. Der Schlüssel für
die Herstellung des Pseudonyms ist vom Beauftragten für den Datenschutz
der Krankenkasse aufzubewahren und darf anderen Personen nicht
zugänglich gemacht werden. Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die erforderlichen Daten zu
Satz 1 Nr. 5 bis spätestens 1. Juli des Folgejahres. Die Daten sind vor
der Übermittlung mit einem Pseudonym je Versicherten zu versehen, das
den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen hierfür von
den Krankenkassen übermittelt wird. Die Krankenkassen übermitteln die
Daten nach Satz 1 in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über
ihren Spitzenverband an das Bundesversicherungsamt. Die Herstellung des
Versichertenbezugs ist zulässig, soweit dies für die Berücksichtigung
nachträglicher Veränderungen der nach Satz 7 übermittelten Daten
erforderlich ist. Über die Pseudonymisierung in der Krankenkasse und
über jede Herstellung des Versichertenbezugs ist eine Niederschrift
anzufertigen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen bis zum
31. März 2002 im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in ihrer
Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 sowie in Vereinbarungen mit
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen der übrigen Leistungserbringer gebildeten
maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über den Umfang der
Stichproben und das Verfahren der Datenerhebung und -übermittlung. In
der Vereinbarung nach Satz 10 kann die Stichprobenerhebung ergänzend
auch auf das erste Halbjahr 2003 erstreckt werden. § 267 Abs. 9 und 10
gilt. Kommen die Vereinbarungen nach Satz 10 nicht zustande, bestimmt
das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2002 in der
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 das Nähere über das Verfahren. Die
Rechtsverordnung bestimmt außerdem, welche der in Satz 1 genannten Daten
vom 1. Januar 2005 an für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs
sowie für seine weitere Entwicklung zu erheben sind, sowie Verfahren und
Umfang dieser Datenerhebung, Satz 2 gilt entsprechend; im Übrigen gilt
§ 267.
(in der vom 23.7.2009 bis 31.12.2011 geltenden
Fassung)
§ 272 Übergangsregelungen zur Einführung
des Gesundheitsfonds
(1) Bei der Ermittlung der Höhe
der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ist sicherzustellen, dass sich
die Belastungen auf Grund der Einführung des Gesundheitsfonds für die in
einem Land tätigen Krankenkassen in jährlichen Schritten von jeweils
höchstens 100 Millionen Euro aufbauen. Hierfür stellt das
Bundesversicherungsamt für jedes Ausgleichsjahr und für jedes Land die
Höhe der fortgeschriebenen Einnahmen der Krankenkassen für die in einem
Land wohnhaften Versicherten den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
ohne Berücksichtigung der sich aus Absatz 2 ergebenden
Zuweisungserhöhungen gegenüber. Dabei sind als Einnahmen die fiktiven
Beitragseinnahmen auf Grund der am 30. Juni 2008 geltenden
Beitragssätze, bereinigt um Ausgleichsansprüche und ‑verpflichtungen auf
Grund des Risikostrukturausgleichs und des Risikopools in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung und fortgeschrieben entsprechend der
Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3, zu berücksichtigen.
(2)
Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2, dass die
Belastungswirkungen in Bezug auf die in einem Land tätigen Krankenkassen
den nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen Betrag übersteigen, sind
die Zuweisungen an die Krankenkassen für deren Versicherte mit Wohnsitz
in den jeweiligen Ländern im Jahresausgleich für das jeweilige
Ausgleichsjahr so zu verändern, dass dieser Betrag genau erreicht wird.
Die zur Erhöhung der Zuweisungen nach Satz 1 erforderlichen Beträge
werden aus Mitteln der Liquiditätsreserve nach § 271 Abs. 2 aufgebracht.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 finden letztmalig in dem
Jahr Anwendung, das dem Jahr vorausgeht, in dem erstmalig in keinem
Bundesland eine Überschreitung des nach Absatz 1 Satz 1 jeweils
maßgeblichen Betrages festgestellt wurde.
(4) Das Nähere zur
Umsetzung der Vorgaben der Absätze 1 und 2, insbesondere zur Bestimmung
der Beitragssätze, der Einnahmen und ihrer Fortschreibung und der
Zuweisungen, sowie die Festlegung der Abschlagszahlungen regelt die
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7. Dies gilt auch für die Festlegung
der Vorgaben für ein von der Bundesregierung in Auftrag zu gebendes
Gutachten. In diesem sind bereits vor Inkrafttreten des Gesundheitsfonds
die Auswirkungen nach Absatz 1 zu quantifizieren.
(in der
seit 1.1.2009 geltenden Fassung)
Verordnung
über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen
Krankenversicherung
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 29
Grundsätze für die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
Vom Berichtsjahr 2009 an sind der Versichertengruppenabgrenzung
abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 folgende Risikomerkmale zu Grunde zu
legen:
1.
die Morbiditätsgruppen eines vom Bundesversicherungsamt
festgelegten Versichertenklassifikationsmodells, das auf der Grundlage
von Diagnosen und Arzneimittelwirkstoffen Risikozuschläge ermittelt und
das auf Klassifikationsmodellen aufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der
gesetzlichen Krankenversicherung wissenschaftlich untersucht und
bestätigt worden ist,
2.
die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach
den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, differenziert
nach Alter und Geschlecht,
3.
Alters- und Geschlechtsgruppen,
…
(in der vom 18.3.2009 bis 31.7.2012 geltenden Fassung)
§ 31 Auswahl und Anpassung des Klassifikationsmodells
(1) Die Auswahl des Versichertenklassifikationsmodells nach § 29
Satz 1 Nr. 1 und seine Anpassung an die Gegebenheiten der gesetzlichen
Krankenversicherung haben so zu erfolgen, dass keine Anreize für
medizinisch nicht gerechtfertigte Leistungsausweitungen geschaffen und
Anreize zur Risikoselektion vermieden werden. Das nach Satz 1 an die
gesetzliche Krankenversicherung angepasste
Versichertenklassifikationsmodell ist an Hand von 50 bis 80 Krankheiten
zu filtern und prospektiv auszugestalten. Bei der Auswahl der in Satz 2
genannten Krankheiten sollen insbesondere Krankheiten mit
schwerwiegendem Verlauf und kostenintensive chronische Krankheiten, bei
denen die durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten die
durchschnittlichen Leistungsausgaben aller Versicherten um mindestens 50
vom Hundert übersteigen, berücksichtigt werden. Die Krankheiten sollen
eng abgrenzbar sein.
…
(4) Das Bundesversicherungsamt
legt auf der Grundlage der Empfehlung nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 die nach
Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigenden Krankheiten, die auf Grundlage
dieser Krankheiten zugrunde zu legenden Morbiditätsgruppen, den
Algorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu den
Morbiditätsgruppen, das Regressionsverfahren zur Ermittlung der
Gewichtungsfaktoren und das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der
Risikozuschläge für das folgende Ausgleichsjahr nach Anhörung der
Spitzenverbände der Krankenkassen bis zum 30. September fest und gibt
diese in geeigneter Weise bekannt. …
(Abs 1 in der seit
1.4.2007 geltenden Fassung, Abs 4 S 1 in der seit 1.1.2009 geltenden
Fassung)
§ 33b Ermittlung der Zuweisungen
(1) Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die
Krankenkassen für ihre in einem Land wohnhaften Versicherten im Sinne
des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Maßgabe der
folgenden Absätze auf der Grundlage der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
erhobenen Daten ermittelt.
(2) Die Zuweisungen, die
Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben nach
den §§ 266 und 270 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1.
Januar 2009 geltenden Fassung für ihre Versicherten erhalten, werden
anteilig um die Beteiligungen des Bundes an Aufwendungen nach § 221 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Einnahmen aus geringfügiger
Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gekürzt.
(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Zuweisungen werden je Krankenkasse
durch die Versicherungstage der Versicherten der Krankenkasse geteilt
und mit den Versicherungstagen der in dem Land wohnhaften Versicherten
vervielfacht. Die Summe der Ergebnisse nach Satz 1 aller in einem Land
tätigen Krankenkassen ergibt die bundeslandspezifischen Zuweisungen.
Außer Betracht bleiben die auf Grund der Anwendung des § 33c Abs. 2
eingetretenen Veränderungen der Zuweisungen an die Krankenkassen für die
in einem Land wohnhaften Versicherten.
(in der seit 1.1.2009
geltenden Fassung vom 15.12.2008)