Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 6. Senats vom 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R -, Urteil des 6. Senats vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R -, Urteil des 6. Senats vom 22.10.2014 - B 6 KA 35/13 R -, Urteil des 6. Senats vom 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R -, Urteil des 6. Senats vom 22.10.2014 - B 6 KA 43/13 R -, Urteil des 6. Senats vom 22.10.2014 - B 6 KA 34/13 R -, Urteil des 6. Senats vom 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R -
Kassel, den 15. Oktober 2014
Terminvorschau Nr. 47/14
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 22. Oktober 2014 im Jacob-Grimm-Saal über sieben Revisionen in Angelegenheiten des Vertragsarztrechts auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden:
1) 9.30 Uhr - B 6 KA 36/13 R -
KÄV Nordrhein ./. Berufungsausschuss Ärzte Nordrhein
7 Beigeladene
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer die
selbstschuldnerische Bürgschaft für ein in der Rechtsform einer GmbH
betriebenes medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) abzugeben hat, wenn
Gesellschafterin dieser GmbH wiederum eine GmbH ist.
Die
Gesellschaftsanteile des in der Rechtsform einer GmbH betriebenen MVZ
(Beigeladene zu 5.) wurden vollständig an ein ebenfalls in der
Rechtsform einer GmbH betriebenes Krankenhaus verkauft, das die nach
§ 95 Abs 2 S 6 SGB V erforderlichen selbstschuldnerischen
Bürgschaftserklärungen abgab. Die hierüber in Kenntnis gesetzten
Zulassungsgremien beanstandeten dieses Vorgehen nicht. Die
Bürgschaftserklärungen für Forderungen von Kassenärztlichen
Vereinigungen (KÄV) und Krankenkassen gegen das MVZ seien nach dem
Verkauf der Geschäftsanteile von der Krankenhaus-GmbH als einziger
Gesellschafterin der MVZ-GmbH abzugeben. Sowohl die dagegen gerichtete
Klage als auch die Berufung der klagenden KÄV blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass mit der
Bürgschaftsverpflichtung der Schutz der anderen in der KÄV organisierten
Leistungserbringer und der Schutz der Solidargemeinschaft der
Versicherten erreicht werden solle. Dieses Ziel werde verfehlt, wenn die
Haftung einer natürlichen Person mit ihrem gesamten Vermögen durch die
Zwischenschaltung einer weiteren GmbH umgangen werden könne, die
lediglich in Höhe der Einlage von 25000 Euro hafte. Die
Bürgschaftserklärung sei daher nicht von der Krankenhaus-GmbH abzugeben,
die Gesellschafterin der MVZ-GmbH sei, sondern von den dahinterstehenden
persönlich haftenden Gesellschaftern.
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 11 KA 45/12 -
SG Köln
- S 26 KA 5/09 -
2) 10.30 Uhr - B 6
KA 43/13 R - Dr. B. ./.
Berufungsausschuss Niedersachsen
8 Beigeladene
Der zur vertragsärztlichen Versorgung in B.
(nördlich von O.) zugelassene Kläger wendet sich gegen die der zu 1.
beigeladenen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erteilte Genehmigung zur
gemeinsamen Berufsausübung mit Dr. E.
Der in O. niedergelassene
Dr. E. und die übrigen (östlich bzw. südöstlich von O. niedergelassenen)
Mitglieder der Beigeladenen zu 1. schlossen im Februar 2011 einen
Vertrag über die Gründung einer überörtlichen BAG. Zeitgleich
vereinbarte Dr. E. die - zukünftige - Übertragung seines Anteils an
dieser BAG auf Dr. K. Der Zulassungsausschuss genehmigte die
BAG-Gründung mit Wirkung zum 1.4.2011. Widerspruch und Klage des Klägers
sind erfolglos geblieben. Das SG hat den Kläger zwar als berechtigt
angesehen, die den Dritten erteilte BAG-Genehmigung anzufechten, den
Beschluss des beklagten Berufungsausschuss jedoch als rechtmäßig
beurteilt. Der Genehmigung der BAG habe nicht der offensichtliche
Zusammenhang ihrer Gründung mit der Praxisnachfolge für Dr. E.
entgegengestanden.
Mit seiner Sprungrevision macht der Kläger
geltend, die Gründung der BAG sei nur erfolgt, um Einfluss auf die
Nachbesetzung des Praxissitzes von Dr. E. zu nehmen. Hieraus folge die
Unwirksamkeit der BAG-Gründung, weil es bereits am Willen der Partner
zur Kooperation gefehlt habe. Auch nachfolgend habe keine gemeinsame
Berufsausübung stattgefunden.
SG Hannover
- S 65 KA 189/12 -
3) 10.30 Uhr -
B 6 KA 44/13 R - Dr. B ./.
Berufungsausschuss Niedersachsen
9 Beigeladene
Der Kläger des vorangegangenen Verfahrens wendet
sich hier im Wege der offensiven Konkurrentenklage gegen die dem zu 9.
beigeladenen Dr. K. erteilte Zulassung als Praxisnachfolger des Dr. E.
Dr. E. beantragte am 21.6.2011 die Ausschreibung seines
Vertragsarztsitzes und verzichtete am 6.7.2011 zum 1.1.2012 unter der
Bedingung der Nachbesetzung auf seine Zulassung. Auf die Ausschreibung
bewarben sich der 1962 geborene Kläger sowie der 1979 geborene Dr. K.
Der Zulassungsausschuss ließ Dr. K. als Praxisnachfolger zu; hiergegen
erhob der Kläger erfolglos Widerspruch und Klage. Das SG hat ausgeführt,
der beklagte Berufungsausschuss habe bei der Auswahl auf die Interessen
der verbleibenden Mitglieder der BAG abstellen dürfen, da die BAG weder
unzulässig gegründet worden sei noch ein Rechtsmissbrauch wegen
fehlender praktischer Umsetzung vorliege.
Mit seiner
Sprungrevision macht der Kläger geltend, die Gründung der BAG sei
rechtsmissbräuchlich gewesen, weil sie nur erfolgt sei, um Einfluss auf
das Nachbesetzungsverfahren zu nehmen. Die Rechtmäßigkeit der
BAG-Genehmigung sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im
Nachbesetzungsverfahren inzident zu prüfen. Wegen der
Rechtsmissbräuchlichkeit der BAG-Gründung käme den verbleibenden
Partnern das geringstmögliche Gewicht zu, so dass er - der Kläger - als
geeignetster Bewerber auszuwählen gewesen wäre.
SG Hannover
- S 65 KA 370/12 -
4) 11.45 Uhr - B
6 KA 8/14 R - Dr. R. ./.
Beschwerdeausschuss Ärzte Nordrhein
7 Beigeladene
Im Streit steht ein Regress wegen Überschreitung
der Arzneimittelrichtgrößen im Jahr 2009.
Der vom Kläger, einem
hausärztlich tätigen Internisten, gegen die Regressfestsetzung erhobene
Widerspruch wurde von dem beklagten Beschwerdeausschuss mit Bescheid vom
10.5.2012 zurückgewiesen. Während das SG den Bescheid des Beklagten mit
der Maßgabe aufgehoben hat, dem Kläger sei eine individuelle Beratung
anzubieten, hat das LSG auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG
geändert und die Klage abgewiesen. Der mit Wirkung vom 1.1.2012
eingefügte § 106 Abs 5e SGB V ("Beratung vor Regress") entfalte keine
Sperrwirkung, weil die Neuregelung nur für nach ihrem Inkrafttreten
liegende Prüfzeiträume gelte. Der nachfolgend angefügte Satz 7 der Norm,
der die Geltung des § 106 Abs 5e SGB V auch für Verfahren bestimme, die
am 31.12.2011 noch nicht abgeschlossen gewesen seien, finde nur auf
Verfahren Anwendung, in denen das Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Regelung am 26.10.2012 noch nicht abgeschlossen
gewesen sei. Der Regressbescheid sei auch im Übrigen rechtmäßig.
Mit ihren Revisionen machen der Kläger und die beigeladene
Kassenärztliche Vereinigung insbesondere geltend, der Grundsatz
"Beratung vor Regress" finde vorliegend Anwendung. Darüber hinaus sei
der Regressbescheid auch in der Sache zu beanstanden.
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 11 KA 49/13 -
SG Düsseldorf
- S 2 KA 281/12 -
5) 11.45 Uhr - B
6 KA 3/14 R - Dr. K.
./. Gemeinsame Prüfungseinrichtungen
Baden-Württemberg - Beschwerdeausschuss
6 Beigeladene
In diesem Verfahren steht ein Heilmittelregress
wegen Überschreitung des entsprechenden Richtgrößenvolumens im Jahr 2008
im Streit.
Der beklagte Beschwerdeausschuss wies den
Widerspruch des als Orthopäde an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Klägers gegen die Regressfestsetzung der Prüfungsstelle
(weitgehend) mit Bescheid vom 19.9.2012 zurück. Das SG hat den Bescheid
des Beklagten aufgehoben. Der Grundsatz "Beratung vor Regress" gelte für
alle Verfahren, die am 31.12.2011 noch nicht abgeschlossen gewesen
seien. Eine individuelle Beratung des Klägers habe nicht stattgefunden;
die in den Jahren 2006 und 2007 ergangenen Regressbescheide stellten
keine derartige Beratung dar. Nach der gesetzlichen Zielsetzung sei es
auch unerheblich, ob der Kläger die Richtgröße bereits in der
Vergangenheit überschritten habe.
Mit seiner Sprungrevision
macht der Beklagte geltend, einer - regressersetzenden - Beratung habe
es schon deswegen nicht bedurft, weil der Kläger sein Richtgrößenvolumen
nicht "erstmalig" überschritten habe. Im Übrigen finde die Neuregelung
lediglich auf Prüfzeiträume nach dem 1.1.2012 Anwendung.
SG
Stuttgart
- S 11 KA 5773/12 -
6) - 7) 13.45 Uhr
- B 6 KA 34/13 R
-
B. H. H. GmbH ./. Gemeinsamer Bundesausschuss
- B 6 KA 35/13 R -
B. H. H. GmbH ./. Gemeinsamer Bundesausschuss
In beiden
Verfahren begehrt das klagende pharmazeutische Unternehmen die Aufnahme
nicht verschreibungspflichtiger homöopathischer Arzneimittel in die
Liste der verordnungsfähigen Arzneimittel in der Anlage I der
Arzneimittel-Richtlinie (AMRL) des beklagten Gemeinsamen
Bundesausschusses.
Der Beklagte lehnte die Aufnahme sowohl der
zur Behandlung von "verschiedenen Schwindelzuständen" (B 6 KA 34/13 R)
als auch der zur Behandlung von "rheumatischen Gelenkbeschwerden" (B 6
KA 35/13 R) zugelassenen Komplexarzneimittel in die AMRL ab. Widerspruch
und Klage blieben jeweils erfolglos. Das erstinstanzlich zuständige LSG
hat ausgeführt, weder "verschiedene Schwindelzustände" noch
"rheumatische Gelenkbeschwerden" seien in dieser Allgemeinheit als
schwerwiegende Erkrankungen iS von § 34 Abs 1 S 2 SGB V einzustufen.
Zudem stellten die streitgegenständlichen Arzneimittel auch nicht den
Therapiestandard zur Behandlung dieser Krankheitserscheinungen dar.
Mit ihren hiergegen eingelegten Revisionen macht die Klägerin
geltend, jedenfalls schwere Schwindelzustände und schwere rheumatische
Gelenkbeschwerden stellten schwerwiegende Erkrankungen dar. Die
streitigen Arzneimittel seien auch als Therapiestandard zur Behandlung
von verschiedenen Schwindelzuständen und rheumatischen Gelenkbeschwerden
anzusehen. Im Rahmen der hierzu notwendigen Prüfung, ob der
therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht,
dürften nicht die gleichen Maßstäbe wie bei schulmedizinischen
Arzneimitteln angelegt werden. Insbesondere dürften keine kontrollierten
Studien zum Nachweis des Nutzens verlangt werden. Abzustellen sei
vielmehr auf der Homöopathie immanente Kriterien.
LSG
Berlin-Brandenburg
- L 7 KA 44/10 KL - und - L 7 KA 45/10 KL -