| Im Streit sind die Erstattung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (für die Zeit vom 6.6.2006 oder 1.4.2006 bis 31.1.2007; Beginn des Erstattungszeitraums unklar) in Höhe von tenorierten insgesamt 873,53 Euro (beantragt waren jedoch 878,53 Euro, und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sind die beiden unterschiedlichen Beträge genannt) sowie die Zahlung von Zinsen. |
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| Die 1971 geborene A S (S) erhielt von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) der Stadt K, der Funktionsvorgängerin des Klägers, im streitbefangenen Zeitraum Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Da zwischen dieser und dem Beklagten als Sozialhilfeträger keine Einigkeit über die Erwerbsfähigkeit der S bestand, war die gemeinsame Einigungsstelle angerufen worden. Diese stellte fest, dass S seit 28.3.2006 nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs 1 SGB II sei (Entscheidung vom 8.3.2007). In der Folge erstattete der Beklagte die Kosten des Alg II, verweigerte allerdings die Zahlung der außerdem geltend gemachten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, die wegen den aus dem Alg-II-Bezug resultierenden Pflichtversicherungen gezahlt worden waren. |
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| Während das Sozialgericht (SG) Koblenz die Klage auf Zahlung von 878,53 Euro (Erstattung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung) zuzüglich Zinsen hieraus abgewiesen hat (Urteil vom 28.2.2012), hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das Urteil des SG abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 873,53 Euro (in den Entscheidungsgründen ist allerdings auch der Betrag von 878,53 Euro genannt) zu zahlen, wegen des Zinsanspruchs die Berufung jedoch zurückgewiesen (Urteil vom 24.10.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Erstattungsanspruch des Klägers gemäß § 44a Abs 2 SGB II alte Fassung (aF) iVm § 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) umfasse nach der Entstehungsgeschichte des § 44a SGB II sowie Sinn und Zweck der Regelung die wegen des Alg-II-Bezugs gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Ein Zinsanspruch nach § 108 Abs 2 SGB X bestehe indes nicht. |
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| Mit seiner dem Kläger am 28.2.2013 zugestellten Revisionsbegründung rügt der Beklagte eine fehlerhafte Anwendung des § 44a SGB II. Er ist der Ansicht, die gesetzliche Regelung erfasse nicht die zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung gezahlten Beiträge. Selbst wenn man dies anders sähe, stünde der Anspruch nicht dem Kläger, sondern dem Bund zu, weil dieser gemäß § 251 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) die Beiträge zu tragen gehabt habe, was über § 59 Abs 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) auch für die soziale Pflegeversicherung gelte. |
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| Der Beklagte beantragt, das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG insgesamt zurückzuweisen. |
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| Der Kläger hat schriftsätzlich am 2.5.2013 beantragt, 1. die Revision des Beklagten zurückzuweisen und 2. das Urteil des LSG dahin abzuändern, dass der Beklagte auch zur Zahlung von Zinsen "nach § 108 SGB X" verurteilt wird. |
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| Er hält die Entscheidung des LSG, soweit sie die Erstattung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung betrifft, für zutreffend. Entgegen der Auffassung des LSG bestehe indes auch ein Zinsanspruch, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 108 SGB X ergebe. |
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| Insoweit beantragt der Beklagte, die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen. |
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