Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 11. Senats vom 11.12.2014 - B 11 AL 3/14 R -, Urteil des 11. Senats vom 11.12.2014 - B 11 AL 1/14 R -, Urteil des 11. Senats vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R -
Kassel, den 11. Dezember 2014
Terminbericht Nr. 59/14
(zur Terminvorschau Nr. 59/14)
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 11. Dezember 2014.
1) Der Senat hat die Urteile des LSG und des
SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Zahlung einer weiteren Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000,00
Euro für die Vermittlung der Beigeladenen (frühere Arbeitslose). Der
Kläger hatte die Beigeladene zwar erfolgreich in ein
Beschäftigungsverhältnis bei der Firma T., einer Verleiherin von
Arbeitnehmern (Zeitarbeitsfirma), vermittelt. In Bezug auf das
nachfolgend von der Beigeladenen zur Firma A., dem Einsatzunternehmen
während des Arbeitnehmerverleihs (Entleiher), eingegangene
Beschäftigungsverhältnis fehlt es jedoch an der Vermittlung in dieses
Beschäftigungsverhältnis durch den Kläger als vergütungsfähige
Maßnahme. Eine Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein kann ein
privater Arbeitsvermittler nur für die Vermittlung eines Arbeitslosen in
eine versicherungspflichtige Beschäftigung fordern, die nach
Kontaktaufnahme sowohl zum Arbeitsuchenden als auch zum Arbeitgeber
zustande gekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvermittler
den Arbeitslosen an einen Verleiher von Arbeitnehmern vermittelt hat und
der Arbeitslose später ‑ ohne weiteres Zutun des Vermittlers ‑ unter
Beibehaltung seines Arbeitsplatzes ein Arbeits- und
Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher eingeht.
SG für das Saarland - S 16 AL 151/11 -
LSG für
das Saarland - L 6 AL 9/12 -
Bundessozialgericht - B 11 AL 1/14 R -
2) Der Senat hat
das Urteil des LSG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat
es zu Recht abgelehnt, dem Kläger ab 16.4.2009 Arbeitslosengeld (Alg)
für 180 Kalendertage zu bewilligen. Der Kläger hatte zum 1.1.2009, dem
Beginn der Zahlung von Alg nach Arbeitslosmeldung im Dezember 2008 zum
1.1.2009, kein neues Stammrecht auf Alg erworben, sondern nur noch
Anspruch auf Alg für die Dauer von 77 Tagen aus einem früher erworbenen,
nicht erschöpften Anspruch. Er hatte weder am 1.1.2009 noch am 16.4.2009
innerhalb der am 1.7.2007 beginnenden und am 31.12.2008 endenden
Rahmenfrist zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden.
Zwar lag
in der Zeit vom 1.1. bis 15.4.2009 ein die Versicherungspflicht in der
Arbeitslosenversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis iS von
§ 24 ff SGB III vor. Denn nach ständiger Rechtsprechung liegt eine
versicherungspflichtige Beschäftigung iS der §§ 24 f SGB III auch dann
vor, wenn der Arbeitnehmer bei fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts
einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
von der Arbeitsleistung freigestellt wird oder ‑ wie vorliegend ‑ nach
einem Arbeitsgerichtsprozess nachträglich Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Die Anwartschaftszeit ist dennoch nicht erfüllt, weil die
(beitragsrechtliche) Beschäftigung ab dem 1.1.2009 nicht mehr innerhalb
der am 31.12.2008 endenden Rahmenfrist liegt. Die Gewährung von Alg
‑ auch im Wege der Gleichwohlgewährung ‑ legt die Rahmenfrist fest, auch
wenn später gerichtlich entschieden oder vereinbart wird, dass das
Arbeitsverhältnis noch für einige Zeit (hier bis 15.4.2009) fortbesteht
und Arbeitsentgelt nachgezahlt wird.
SG Frankfurt am Main - S 16 AL 200/09 -
Hessisches LSG - L 7 AL 141/12 -
Bundessozialgericht - B 11 AL 2/14 R -
3) Der Senat hat
die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte sowie die
Vorinstanzen haben es zu Recht abgelehnt, die Erkrankung der Klägerin
als einen Umstand oder ein Ereignis anzusehen, das einen Anspruch auf
Kurzarbeitergeld (Kug) auslösen kann. Der Anspruch auf Kug setzt ua
voraus, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der ua auf
wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Ein
unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall
auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden
Witterungsgründen beruht. Die Erkrankung eines in eigener Praxis tätigen
Selbständigen oder Freiberuflers ist kein von außen auf den "Betrieb"
einwirkendes Ereignis, sondern ist ein der selbständigen freiberuflichen
Betätigung von Anfang an innewohnendes Risiko, also ein
innerbetriebliches Ereignis. Das hat die Revision letztlich selbst
deutlich gemacht, wenn sie darauf hinweist, dass die gesamte
Produktivität des Betriebs eines Freiberuflers typischerweise von dessen
persönlicher Anwesenheit abhänge und sein krankheitsbedingter Ausfall
deshalb ein Risiko sei, das für solche Betriebe viel stärker ins Gewicht
falle als andere Risiken.
SG Duisburg - S 16 AL 96/09 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 16 AL 154/10 -
Bundessozialgericht - B 11 AL 3/14 R -
4) Die
Beteiligten haben nach Hinweis des Gerichts den Rechtsstreit nach
Teilanerkenntnis der Beklagten für erledigt erklärt.
SG Chemnitz - S 12 AL 652/10 -
Sächsisches LSG - L 3 AL 115/12 -
Bundessozialgericht - B 11 AL 11/14 R -