Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 8. Senats vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R -, Urteil des 8. Senats vom 23.7.2014 - B 8 SO 12/13 R -, Urteil des 8. Senats vom 23.7.2014 - B 8 SO 31/12 R -, Urteil des 8. Senats vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R -, Urteil des 8. Senats vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R -
Kassel, den 17. Juli 2014
Terminvorschau Nr. 34/14
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 23. Juli 2014
im Jacob-Grimm-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen
aus dem Gebiet des Sozialhilferechts zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 8 SO 14/13 R -
Rechtsnachfolger E.S. ./. Stadt Bünde
Die 1921 geborene, während des Revisionsverfahrens verstorbene E.S. war
schwerbehindert und erhielt Leistungen der gesetzlichen
Pflegeversicherung nach der Pflegestufe 2. Sie wohnte zusammen mit einer
Freundin, die auch die notwendige Pflege übernommen hatte. Nachdem die
Beklagte ihr zunächst für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2011
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) unter
Berücksichtigung des Regelsatzes (100 %) als Leistungen für den
Lebensunterhalt bewilligt hatte, änderte sie den Bewilligungsbescheid
mit Rücksicht auf eine Gesetzesänderung zum 1.1.2011 mit Wirkung ab 1.4.
dahin ab, dass lediglich noch die (neue) Regelbedarfsstufe 3 (80 % des
früheren Regelbedarfs bzw der neuen Regelbedarfsstufe 1) nach § 27a
Abs 3 SGB XII iVm der Anlage zu § 28 SGB XII zu zahlen seien, weil die
Verstorbene weder einen eigenen Haushalt geführt noch als Ehegattin,
Lebenspartnerin oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt geführt habe.
Die Klage auf Weiterzahlung der höheren Leistungen hatte beim SG Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Regelung
über die Regelbedarfsstufe 3 verstoße gegen den Gleichheitssatz des
Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG), weil die Leistungen für
haushaltsangehörige Leistungsberechtigte nach dem SGB XII ab Vollendung
des 25. Lebensjahres auf diese Weise geringer seien als für
Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
- Grundsicherung für Arbeitsuchende ‑ (SGB II); diese hätten Anspruch
auf den vollen Regelbedarf.
SG Detmold - S 16 SO 27/13 -
2) 11.00 Uhr - B
8 SO 12/13 R - S.B. ./. Landeshauptstadt
Magdeburg
Auch in
diesem Verfahren ist im Streit, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter
Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 3 besitzt, hier jedoch für den
Zeitraum vom 1.6.2011 bis 28.2.2013; die Beklagte hat im Jahre 2011 mit
Wirkung ab 1.6.2011 im Hinblick auf die Gesetzesänderung zum 1.1.2011
die Leistungen zunächst herabgesetzt und in den Folgezeiträumen in
entsprechender Höhe neu bewilligt. Die 1985 geborene Klägerin ist
schwerbehindert und wohnte im streitbefangenen Zeitraum gemeinsam mit
ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer Wohnung. In diesem Verfahren
hatte die Klage beim SG keinen Erfolg.
Mit der Sprungrevision rügt die Klägerin, die Regelbedarfsstufe 3 sei
verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei unzutreffend im Rahmen einer
Pauschalierung von einer Haushaltsersparnis von 20 vH ausgegangen, ohne
dies ermittelt zu haben. Im Übrigen verstoße die Höhe des Regelsatzes
gegen Art 3 Abs 1 GG, weil Leistungsempfänger nach dem SGB II ab
Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf den vollen Regelbedarf
hätten.
SG Magdeburg - S 16 SO 114/11 -
3) 11.30 Uhr
- B 8 SO 31/12 R - S.S. ./. Landkreis
Teltow-Fläming
Auch
in diesem Verfahren geht es um höhere Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung, hier für die Zeit vom 1.5. bis
30.11.2011.
Der 1981
geborene Kläger ist schwerbehindert; er leidet ua an einer erheblichen
Intelligenzminderung. Er lebt gemeinsam mit seiner Mutter in einer
Wohnung. Auch hier hat der Beklagte im Jahre 2011 mit Rücksicht auf die
Gesetzesänderung den Bewilligungsbescheid zu Lasten des Klägers
geändert. Die Klage hatte beim SG keinen Erfolg.
Mit der Sprungrevision rügt der Kläger eine Verfassungswidrigkeit der
Regelbedarfsstufe 3.
SG Potsdam - S 20 SO 187/11 -
4) 12.00 Uhr -
B 8 SO 3/13 R - Main-Kinzig-Kreis ./. Seniorenhaus M. GmbH
beigeladen:
Schiedsstelle nach § 80 SGB XII beim Hessischen Amt für
Versorgung und Soziales
Im Streit ist der Schiedsspruch der beigeladenen Schiedsstelle über eine
höhere Investitionskostenvergütung (§ 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII iVm § 76
Abs 2 Satz 4 SGB XII).
Die Beklagte ist Trägerin eines Alten- und Pflegeheims, für das ua eine
Vereinbarung über die Vergütung von Investitionskosten bestand. Nachdem
die Beklagte im März 2007 einen Erweiterungsbau, verbunden mit einer
Erhöhung der Heimplätze von 29 auf 64 fertiggestellt hatte und sich der
Sozialhilfeträger und die Beklagte auf eine Erhöhung der
Investitionskostenvergütung lediglich für die Kurzzeitpflegeplätze,
nicht jedoch für die Langzeitpflegeplätze einigen konnten, rief die
Beklagte im März 2010 die Beigeladene an und beantragte für die Zeit vom
1.3.2010 bis 28.2.2011 die Festsetzung eines Investitionsbetrags in Höhe
von 20,88 Euro pro Tag und Heimplatz statt der bisher vereinbarten
15,90 Euro; im Schiedsstellenverfahren beantragte der Sozialhilfeträger
die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 16,55 Euro, betonte jedoch
wie auch zuvor, dass er der Investitionsmaßnahme selbst nicht zustimme.
Die Beigeladene hat gleichwohl eine Investitionskostenvergütung von
18,60 Euro pro Pflegetag und Heimplatz festgesetzt.
Hiergegen haben sowohl der Sozialhilfeträger als auch die Beklagte Klage
erhoben, beide mit dem Ziel der Aufhebung des Schiedsspruchs. Nach
Ansicht des Klägers müsse es bei der ursprünglichen Vergütung in Höhe
von 15,90 Euro bleiben; nach Ansicht der Beklagten müsse eine Vergütung
in Höhe von 20,88 Euro festgesetzt werden. Das zur Entscheidung über die
Klage erstinstanzlich zuständige LSG hat auf die Klage des
Sozialhilfeträgers den Beschluss der Beigeladenen aufgehobenen und die
Sache zur erneuten Entscheidung an diese zurückverwiesen, die Klage der
Beklagten (Widerklage) jedoch abgewiesen. Zur Begründung seiner
Entscheidung hat es ausgeführt, der Beschluss der Beigeladenen sei schon
deswegen rechtswidrig, weil diese bei ihrer Entscheidung das in § 76
Abs 2 Satz 4 SGB XII ausdrücklich geregelte Zustimmungserfordernis zur
Investitionsmaßnahme selbst nicht beachtet habe. Die Beigeladene habe
außerdem nicht geprüft, ob ggf eine Ermessensreduzierung des Klägers zur
Erteilung dieser Zustimmung vorliege.
Mit der Revision rügt die Beklagte, das LSG sei unzutreffend von einem
Zustimmungserfordernis ausgegangen. Vielmehr sei durch die Baumaßnahme
eine neue Einrichtung entstanden, für die das Zustimmungserfordernis
nicht gelte. Wäre man anderer Ansicht, wäre das Ermessen des Klägers zur
Erteilung der Zustimmung jedenfalls auf Null reduziert, weil der Umbau
unumgänglich gewesen sei. Ohnedies habe der Kläger entgegen der
Auffassung des LSG konkludent der Maßnahme selbst nachträglich
zugestimmt.
Hessisches LSG - L 7 SO 124/10 KL -
5) 13.00 Uhr
- B 8 SO 2/13 R - n.i.
gemeinnützige GmbH ./. Bezirk Mittelfranken
Auch in diesem Verfahren ist die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs,
hier der Schiedsstelle Bayern ‑ Sozialhilfe ‑, im Streit.
Die Klägerin betreibt drei Werkstätten für behinderte Menschen. Weil
sich die Beteiligten nach im Jahre 2007 begonnenen Verhandlungen über
den Abschluss einer neuen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nur mit
Wirkung ab 1.1.2009 über eine Leistungsvereinbarung einigen konnten,
riefen beide die Schiedsstelle an und beantragten die Festsetzung der
jeweils als angemessen erachteten Vergütungen, die Klägerin ab
1.2.2009, der Beklagte ab 1.8.2009. Die Schiedsstelle setzte unter
Ablehnung der Anträge im Übrigen für die Zeit vom 1.8.2009 bis 31.1.2010
die von ihr als angemessen angesehenen Vergütungen erst für die Zeit ab
1.8.2009 fest, weil nach Maßgabe des § 77 Abs 2 Satz 3 SGB XII der
frühestmögliche Zeitpunkt für das Wirksamwerden eines Schiedsspruchs der
Tag des Antragseingangs bei der Schiedsstelle (hier 30.7.2009) sei.
Nachdem zunächst sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hiergegen
beim LSG Klage erhoben haben, der Beklagte mit dem Ziel der Festsetzung
einer geringeren Vergütung, die Klägerin mit dem Ziel der Festsetzung
einer höheren Vergütung ‑ auch für die Zeit ab 1.2.2009 ‑, der Beklagte
dann aber seine Klage in vollem Umfang zurückgenommen und die Klägerin
ihre Klage für die Zeit ab 1.8.2009 zurückgenommen hat und eine
Aufhebung des Schiedsspruchs nur noch beantragt hat, soweit die
festgestellte Vergütung erst ab 1.8.2009 gelten solle, hat das LSG die
Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt,
§ 77 Abs 2 Satz 3 SGB XII verbiete es, einen Schiedsspruch für eine Zeit
vor dem Tag des Antragseingangs bei der Schiedsstelle in Kraft zu
setzen.
Gegen diese
Auslegung des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Bayerisches LSG - L 18 SO 230/09 KL -