Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 6. Senats vom 13.8.2014 - B 6 KA 6/14 R -, Urteil des 6. Senats vom 13.8.2014 - B 6 KA 46/13 R -, Urteil des 6. Senats vom 13.8.2014 - B 6 KA 33/13 R -, Urteil des 6. Senats vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R -, Urteil des 6. Senats vom 13.8.2014 - B 6 KA 38/13 R -, Urteil des 6. Senats vom 13.8.2014 - B 6 KA 5/14 R -
Kassel, den 4. August 2014
Terminvorschau Nr. 38/14
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts wird am 13. August 2014 im Elisabeth-Selbert-Saal über vier Revisionen in Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts ‑ davon in einem Fall ohne mündliche Verhandlung ‑ und über vier Revisionen in Angelegenheiten des Vertragsarztrechts entscheiden.
1) - 4) 9.30 Uhr
- B 6 KA 39/13 R - und - B 6 KA 46/13 R - Barmer GEK ./. KZÄV
Niedersachsen
3 Beigeladene
- B 6 KA 47/13 R - Barmer GEK ./. KZÄV im Lande Bremen, 3 Beigeladene
- B 6 KA 5/14 R - Barmer GEK ./. KZÄV Saarland, 1 Beigeladener
In den vier Verfahren ist zwischen der klagenden Krankenkasse und den
beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Niedersachsen (Fall 1 und
Fall 2), Bremen (Fall 3) und Saarland (Fall 4) streitig, ob die
Beklagten verpflichtet sind, die Kosten für die Begutachtung
fehlerhafter prothetischer Leistungen von Vertragszahnärzten gegenüber
diesen geltend zu machen.
Hintergrund der Verfahren ist eine Regelung im
Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKV-Z) in der seit dem 1.1.2007 geltenden
und hier maßgeblichen Fassung. Danach können bei sog Mängelgutachten die
Kosten der Begutachtung dem Zahnarzt auferlegt werden, wenn Mängel der
prothetischen Versorgung eines Versicherten festgestellt werden, die der
Zahnarzt zu vertreten hat.
In allen vier Verfahren lehnten die Beklagten die Anträge der Klägerin
ab, die Kosten für Mängelgutachten in Fällen festzusetzen, in denen die
Fehlerhaftigkeit der prothetischen Versorgung durch die zu den Verfahren
beigeladenen Zahnärzte festgestellt und von den Zahnärzten nicht mehr in
Frage gestellt wurde. Die Sozialgerichte Hannover (Fälle 1 und 2) und
Bremen (Fall 3) haben die Klagen abgewiesen, das Sozialgericht Saarland
(Fall 4) hat ihr stattgegeben. Im Berufungsrechtszug war die Klägerin in
allen Verfahren erfolgreich.
Mit ihren Revisionen machen die Beklagten geltend, für eine Belastung
der Zahnärzte mit den Kosten für Mängelgutachten bestehe keine wirksame
normative Grundlage. Die streitige Vorschrift des EKV-Z beruhe auf
einer Entscheidung des Bundesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche
Versorgung vom 20.12.2006, die nicht rechtmäßig sei. Insbesondere sei
das Schiedsamt falsch besetzt gewesen, habe eine unklare Entscheidung
getroffen und es werde von der Grundregel im EKV-Z abgewichen, wonach
die Krankenkasse die Kosten der Begutachtung zu tragen habe. Die zu
allen Verfahren beigeladene Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hält
die Auffassung der Beklagten für richtig; der ebenfalls beigeladene
GKV-Spitzenverband teilt die Auffassung der Klägerin, dass die Regelung
über die Kostentragung durch die Vertragszahnärzte bei Gutachten, die
eine vom Vertragszahnarzt zu vertretende fehlerhafte Ausführung
prothetischer Leistungen belegen, als speziellere Regelung dem Grundsatz
der Kostentragung durch die Krankenkasse vorgehe und wirksam sei.
SG Hannover - S 35 KA 51/09 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 3 KA 38/12 -
SG Hannover - S 35 KA 50/09 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 3 KA 29/12 -
SG Bremen - S 30 KA 18/10 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 3 KA 69/12 -
SG für das Saarland - S 3 KA 49/09
-
LSG für das
Saarland - L 3 KA 2/11-
5)
11.00 Uhr - B 6 KA 33/13 R - C. ./.
Berufungsausschuss für Ärzte Berlin
6 Beigeladene
Im
Streit steht eine Sonderbedarfszulassung zur
vertragspsychotherapeutischen Versorgung.
Der Antrag des als Psychologischer Psychotherapeut approbierten Klägers,
ihm wegen seiner Kenntnisse der Kommunikationsmethode AAC ("Augmentative
and Alternative Communication") für die Behandlung von lautsprachlich
behinderten und nicht sprechenden Patienten im überversorgten
Planungsbereich Berlin eine Sonderbedarfszulassung zu erteilen, wurde
vom Zulassungsausschuss abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung sind
erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, es bestehe weder ein
lokaler noch ein qualitätsbezogener Sonderbedarf. Der Kläger begehre
nicht die Zulassung aufgrund besonderen Versorgungsbedarfs für eine
relevante Behandlungsmethode, sondern aufgrund der Beherrschung einer
besonderen Verständigungsmethode.
Mit seiner Revision macht der Kläger insbesondere geltend, es bestehe
ein besonderer Bedarf, weil die Versichertengruppe ohne Anwendung der
AAC ihren Anspruch auf psychotherapeutische Heilbehandlung nicht
realisieren könne.
SG Berlin - S 71 KA 392/09 -
LSG
Berlin-Brandenburg - L 7 KA 38/10 -
6) 12.00 Uhr - B
6 KA 41/13 R - Dr. T ./. Beschwerdeausschuss für
die Wirtschaftlichkeits-
prüfung in der vertragsärztlichen Versorgung im Land Berlin
7 Beigeladene
Die
Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen wegen
unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Quartalen II/1998 bis
II/1999.
Der beklagte
Beschwerdeausschuss prüfte die Behandlungsweise des als Facharzt für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe zugelassenen und auf künstliche
Befruchtungen spezialisierten Klägers im Wege einer eingeschränkten
Einzelfallprüfung mit Hochrechnung und forderte hierzu jede fünfte Akte
beim Kläger an; von den angeforderten 830 Akten wurden nur 570 Akten
vorgelegt. Auf dieser Basis stellte der Beklagte eine unwirtschaftliche
Behandlungsweise fest und setzte eine Honorarkürzung fest. Klage und
Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, teilweise
nicht vorgelegte Behandlungsunterlagen verpflichteten den Beklagten
nicht, weitere Unterlagen vom Arzt anzufordern. Die Honorarkürzungen
seien auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig.
Mit seiner Revision macht der Kläger insbesondere geltend, die
rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der gewählten Prüfmethode
(eingeschränkte Einzelfallprüfung mit anschließender Hochrechnung)
hätten nicht vorgelegen, weil nicht mindestens 20% der Fälle geprüft
worden seien.
SG
Berlin - S 79 KA 437/08 -
LSG
Berlin-Brandenburg - L 7 KA 96/11 -
7) 13.30 Uhr - B
6 KA 38/13 R - Prof. Dr. V. ./.
Beschwerdeausschuss der Gemeinsamen
Prüfungseinrichtung für die Wirtschaftlichkeitsprüfung
in Rheinland-Pfalz
6 Beigeladene
Die
Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Arzneimittelregressen
für die Quartale I/2002 bis II/2004 in Höhe von ca 45 373 Euro.
Der beklagte Beschwerdeausschuss setzte gegen den Kläger mit Beschlüssen
vom 1.4.2009 wegen der Verordnung des für die Behandlung von
Prostata-Krebs zugelassenen Arzneimittels "Profact Depot 3
Monatsimplant." für Patientinnen mit Mamma-Karzinom einen Regress fest.
Dabei beschränkte er den Regress auf Verordnungen zu Lasten der
widerspruchsführenden AOK (Quartale I/2002 bis II/2004) sowie der
Ersatzkassen (Quartale I/2003 bis IV/2003) fest. Zur Information über
die Beschlüsse übersandte der Beklagte dem Kläger die Sitzungsprotokolle
und kündigte an, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Bescheid
zugestellt werde. Mit Beschluss vom 17.6.2009 ‑ Bescheid vom 28.8.2009 ‑
änderte der Beklagte seinen Beschluss vom 1.4.2009 und setzte einen
vollumfänglichen Regress bezüglich der Verordnungen zu Lasten aller am
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung beteiligten Krankenkassen fest.
Das hiergegen angerufene SG hat den Bescheid vom 28.8.2009 aufgehoben,
weil der Beklagte nicht mehr berechtigt gewesen sei, seine Entscheidung
vom 1.4.2009 zu ändern. Das LSG hat dieses Urteil geändert und den
Bescheid vom 28.8.2009 insoweit aufgehoben, als er einen höheren Regress
aussprach als mit Beschluss vom 1.4.2009 festgesetzt worden war.
Insoweit sei wegen der Bindungswirkung der dem Kläger mitgeteilten
Entscheidungen keine weitergehende Festsetzung zulässig gewesen. Im
Übrigen sei der Regress zu Recht festgesetzt, weil die Voraussetzungen
für eine Verordnung des Arzneimittels im Off-Label-Use nicht vorgelegen
hätten.
Hiergegen
haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte Revision eingelegt. Der
Beklagte trägt vor, es hätten die besonderen Voraussetzungen für eine
nachträgliche Änderung der ersten Entscheidung vorgelegen. Der Kläger
macht geltend, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung seien
nicht gegeben. Der Regress sei auch in der Sache nicht gerechtfertigt.
SG Mainz - S 8 KA 213/09 -
LSG
Rheinland-Pfalz - L 7 KA 29/11 -
8) 14.30 Uhr - B 6 KA
6/14 R - AOK Sachsen Anhalt - Die
Gesundheitskasse - ua ./.
Landesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung
des Landes Sachsen-Anhalt
1 Beigeladene
Zwischen den Beteiligten ist zum einen streitig, ob die Grundlagen der
jährlichen Vergütungsanpassungen losgelöst von der Höhe der für das
Vorjahr gezahlten Vergütungen festgesetzt werden dürfen. Zum anderen
besteht Streit hinsichtlich der Frage, ob die jahresbezogene Veränderung
der Morbiditätsstruktur allein anhand eines der in § 87a Abs 4 Satz 3
SGB V genannten Parameter festgesetzt werden darf.
Das beklagte Landesschiedsamt erhöhte den zur Berechnung der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung maßgeblichen Behandlungsbedarf
unabhängig von dessen Festsetzung im Jahr 2012 um insgesamt 12%,
verteilt auf jeweils 4% in den Jahren 2013 bis 2015. Die
Veränderungsrate setzte es auf der Grundlage der vertragsärztlichen
Behandlungsdiagnosen fest.
Das erstinstanzlich zuständige LSG hat auf die Klage der Krankenkassen
den Schiedsspruch des beklagten Landesschiedsamtes in den streitigen
Punkten aufgehoben und dieses zur Neubescheidung verpflichtet.
Die beigeladene Kassenärztliche Vereinigung macht mit ihrer Revision
geltend, dass in den Jahren bis einschließlich 2012 keine
morbiditätsorientierte Berechnung des Behandlungsbedarfs erfolgt sei, so
dass im Jahr 2013 erstmals die Grundlage für eine morbiditätsorientierte
Bereitstellung der Mittel habe erfolgen müssen. In einem solchen Fall
sei eine von dem Vorjahr losgelöste Weiterentwicklung des
Behandlungsbedarfs zulässig. Zudem sei nicht gesetzlich vorgeschrieben,
dass die Bestimmung der Veränderungsrate nur unter anteiliger
Berücksichtigung sowohl der vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen als
auch der demografischen Kriterien erfolgen dürfe.
LSG Sachsen-Anhalt - L 9 KA 4/13 KL -