Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 12. Senats vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R -, Urteil des 12. Senats vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R -, Urteil des 12. Senats vom 17.12.2014 - B 12 KR 20/12 R -, Urteil des 12. Senats vom 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R -, Urteil des 12. Senats vom 17.12.2014 - B 12 KR 23/12 R -, Urteil des 12. Senats vom 17.12.2014 - B 12 KR 19/12 R -
Kassel, den 18. Dezember 2014
Terminbericht Nr. 60/14
(zur Terminvorschau Nr. 60/14)
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 17. Dezember 2014.
1) Die Revision des Klägers ist im
Wesentlichen erfolglos geblieben. Zu Unrecht hat das LSG allerdings das
der Klage stattgebende SG-Urteil geändert und die Klage insgesamt
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nämlich
rechtswidrig und aufzuheben, weil darin nur über die Höhe der
beitragspflichtigen Anteile der Versorgungsbezüge entschieden wurde und
die Beklagte sich so zu Unrecht nur auf ein einzelnes Element der
konkreten Beitragsfestsetzung ‑ nämlich die Bemessungsgrundlage ‑
beschränkte (vgl dazu bereits zB BSG, Urteil vom 10.5.2006 ‑ B 12 KR
23/05 R). Auch auf der Grundlage des § 256 Abs 1 S 4 SGB V aF (jetzt
Abs 1 S 5 SGB V) war die Beklagte hierzu nicht ermächtigt. Nach dem
Wortlaut der Vorschrift werden "die Beiträge" verteilt (nicht
"beitragspflichtige Anteile"), was sich auch aus den Gesetzesmaterialien
zur ‑ inhaltlich gleichen ‑ Vorgängernorm des § 393a RVO ergibt (vgl
BR-Drucks 140/81, S 105 zu § 393a RVO = Vorgängerregelung des § 256
SGB V, sowie BT-Drucks 11/2237, S 227).
Die neben der Anfechtungsklage erhobene Feststellungsklage ist jedoch
unbegründet. Die von der Beklagten gewählte Berechnungsweise zur
Ermittlung der beitragspflichtigen Anteile aus dem jeweiligen
Versorgungsbezug ist nicht zu beanstanden, weil insoweit § 22 Abs 2 S 1
SGB IV analog heranzuziehen ist. Es liegt eine planwidrige
Regelungslücke zu der Frage vor, in welcher Rangfolge Versorgungsbezüge
zu verbeitragen sind, wenn - wie vorliegend ‑ neben einer Rente aus der
Alterssicherung der Landwirte (AdL-Rente; Versorgungsbezug gem § 229
Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V) noch ein weiterer Versorgungsbezug zu den
beitragspflichtigen Einnahmen eines versicherungspflichtigen Rentners
gehört (hier: Betriebsrente; Versorgungsbezug gem § 229 Abs 1 S 1 Nr 5
SGB V) und diese Bezüge zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV-Rente) die Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
übersteigen: § 256 Abs 1 S 5 SGB V regelt nur die Verteilung der
Beiträge allgemein, § 237 S 1 SGB V zählt lediglich die
beitragspflichtigen Einnahmen auf und ist ‑ entgegen der Ansicht des
Klägers ‑ keine Rangfolgenregelung. Eine Rangfolge regelt zwar § 238
SGB V, nicht jedoch in Bezug auf mehrere unterschiedliche
Versorgungsbezüge. Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der
Krankenkassen bzw gemeinsame Rundschreiben zu der Frage bewirken keine
Bindungswirkung dem Versicherten gegenüber. Die direkte Anwendung des
§ 22 Abs 2 S 1 SGB IV scheitert zwar am Nichtvorliegen "mehrerer
Versicherungsverhältnisse", da nur ein einziges Versicherungsverhältnis
des Klägers als GRV-Rentner in der GKV besteht (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V).
Da die vorliegende Konstellation derjenigen des § 22 Abs 2 S 1 SGB IV
vergleichbar ist, kann die Regelungslücke durch dessen analoge Anwendung
geschlossen werden: In beiden Fällen ist es zum Zwecke der
Beitragsberechnung gleichermaßen geboten, die zusammengerechnet die BBG
übersteigenden Versorgungsbezüge nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zu
vermindern, dass sie zusammen höchstens die BBG erreichen. § 248 S 2
SGB V steht dem nicht entgegen. Aus der Norm folgt entgegen dem
Revisionsvorbringen nicht, dass die AdL-Rente der GRV-Rente
beitragsrechtlich gleichsteht und im Rang vor anderen Versorgungsbezügen
wie der Betriebsrente steht. Schon der Wortlaut der Regelung macht auch
deutlich, dass zunächst die Höhe des beitragspflichtigen
Versorgungsbezugs feststehen muss; die Privilegierung durch den nur
halben Beitragssatz wirkt sich erst anschließend aus. Eine Handhabe
dafür, die AdL-Rente der GRV-Rente beitragsrechtlich voll im Rang
gleichzustellen, bietet die Regelung ebenso wenig wie für die Aufhebung
der Zuordnung der AdL-Rente zu den Versorgungsbezügen.
SG Detmold - S 3 KR 134/09 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 11 KR 380/10 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 23/12 R-
2) Die Revision
der Klägerin war nur iS der Aufhebung des LSG-Urteils und
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung begründet.
Zwar hat das LSG zu Recht angenommen, dass die Beklagte als
Rentenversicherungsträger gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV berechtigt war,
nicht nur gegenüber dem Beigeladenen zu 1. (= vermeintlicher
Arbeitgeber), sondern auch gegenüber der Klägerin einen Verwaltungsakt
über ihren sozialversicherungsrechtlichen Status zu erlassen. Diese
Befugnis folgt aus der Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der
Regelung. Dass § 28p SGB IV den Rentenversicherungsträgern die Prüfung
bei den Arbeitgebern und den Erlass von Verwaltungsakten jenen gegenüber
als Aufgabe zuweist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dies
abschließend ist und die Versicherungspflicht gegenüber dem vermeintlich
Versicherten von ihnen nicht festgestellt werden darf. Die im Rahmen
einer Betriebsprüfung zu erlassenden Verwaltungsakte setzen
stillschweigend auch eine Entscheidung über die Versicherungspflicht
voraus. Diese grundsätzlich einheitlich gegenüber Arbeitgeber und
Arbeitnehmer wirkende Entscheidung kann auch durch einen gleichlautenden
Verwaltungsakt direkt gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen. Die
Feststellungsbefugnisse der Rentenversicherungsträger im Zuge von
Betriebsprüfungen schließen die gleichen Befugnisse ein wie diejenigen
der Einzugsstellen, die in diesem Zusammenhang gerade keine
Entscheidungsbefugnisse mehr haben.
Die vom LSG getroffenen Feststellungen reichen indessen nicht aus, um
das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht aufgrund von
(abhängiger) Beschäftigung nach § 7 SGB IV iVm den für die einzelnen
Versicherungszweige geltenden besonderen Vorschriften beurteilen zu
können. Nach der stRspr des BSG setzt Beschäftigung im Wesentlichen
voraus, dass der Betroffene von einem Arbeitgeber persönlich abhängig
ist, dh in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit,
Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des
Arbeitgebers unterliegt; eine selbstständige Tätigkeit ist dagegen
vornehmlich geprägt durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Was
im Einzelfall vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtbild der
Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl zB
BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN). Dafür müssen alle nach Lage des
Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in
ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit
diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar und widerspruchsfrei
gegeneinander abgewogen werden (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 LS und
RdNr 25). All das hat das LSG zwar im Ausgangspunkt berücksichtigt,
jedoch kann seine Gewichtung und Bewertung im Rahmen der Gesamtabwägung
wegen eines Abwägungsdefizits revisionsrechtlich keinen Bestand haben.
So fehlen bereits klare Feststellungen zu zentralen für die Abwägung
bedeutsamen Indizien. Die Ausführungen des LSG stellen oftmals bloße
Wertungen dar, die die ihnen zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen
nicht klar erkennen lassen und unklar, zT auch widersprüchlich sind;
damit sind sie nicht geeignet, in eine ordnungsgemäße Gesamtabwägung
eingestellt zu werden. So fehlen etwa Feststellungen zu Existenz und
Inhalt eines Arbeits- bzw Dienst- oder Werkvertrags bzw einer
Rahmenvereinbarung. Unklar ist, ob eine Entlohnung nach geleisteten
Stunden zu einem festen Stundensatz bzw eine monatlich fixe Entlohnung
unter Festlegung fixer Arbeits- oder Tätigkeitszeiten vereinbart war.
Stattdessen heißt es im LSG-Urteil, es sei "vereinbarungsgemäß meist"
ein monatlicher "Pauschalbetrag" von 1500 Euro gezahlt worden;
andererseits hätten "je nach Arbeitsanfall" die Rechnungssummen "darüber
oder darunter" gelegen und es hätten sich auch Abweichungen ergeben.
Konkrete Feststellungen zum Inhalt der jeweiligen Rechnungen ‑ die "im
Voraus" gestellt worden seien ‑ ua zur Schwankungsbreite der Zahlungen,
zur monatlichen Abrechnung (iS einer Auflistung von Stunden,
"Überstundenausgleich" im Folgemonat, usw) sind nicht getroffen worden.
Unklar ist auch, welche Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Voraussetzungen für die im Gesetz hervorgehobene Tätigkeit nach
Weisungen und für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers nicht vorlagen (Pflicht zu regelmäßiger Anwesenheit zu
bestimmten Zeiten im Betrieb?). Ferner durfte die Einschaltung Dritter
in die Aufgabenerledigung nicht schon mit Blick auf deren geringen
Umfang als unerheblich für die Annahme von Selbstständigkeit angesehen
werden. Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu
dürfen, stellt vielmehr ein zu berücksichtigendes Anzeichen dar, das im
Rahmen der Gesamtabwägung gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen kann,
aber nicht muss (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 ‑ B 12 KR 21/07 R).
Insoweit mussten aber zunächst einmal Feststellungen zu den
Vereinbarungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin
getroffen werden; erst anschließend durften dann die tatsächliche Praxis
und die Gründe für den Umfang des Tätigwerdens Dritter gewürdigt werden.
Das LSG muss die fehlenden Feststellungen noch nachholen und dann erneut
eine Gesamtabwägung vornehmen.
SG Karlsruhe - S 3 KR 2789/10 -
LSG
Baden-Württemberg - L 4 R 2078/11 -
Bundessozialgericht - B 12 R 13/13 R -
Zu den Fällen 3) und 4):
Im Fall 3) hat die Klägerin ihre Revision mit Blick auf das Urteil des
Senats vom 18.12.2013 ‑ B 12 R 2/11 R - (inzwischen veröffentlicht in
SozR 4-2400 § 23a Nr 7) zurückgenommen, soweit es die
Beitragsnachforderungen der Beklagten für im Jahr 2001 gewährte
Fahrvergünstigungen in Höhe von 854 057,07 Euro betrifft.
In Bezug auf die Beitragsforderungen, die von der Beklagten in den
Fällen 3) bzw 4) über Gesamtsozialversicherungsbeiträge von 854 057,07
Euro bzw 1 099 232,82 Euro hinaus für die im Beitragserhebungszeitraum
2003 gewährten Fahrvergünstigungen festgesetzt wurden, waren die
Revisionen der Klägerin nur im Sinne der (Teil-)Aufhebung der
angefochtenen Urteile und Zurückverweisung an das LSG begründet. Der
Senat kann darüber mangels nötiger Tatsachenfeststellungen nicht
abschließend selbst befinden.
Entscheidend für die gegenüber dem Jahr 2001 abweichende Rechtslage ist
die Änderung des § 23a Abs 1 SGB IV zum 1.1.2003 (Art 2 Nr 7a des
Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
23.12.2002, BGBl I 4621). Nach § 23a Abs 1 S 2 Nr 3 SGB IV werden
nunmehr Zuwendungen vom Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
ausgenommen, wenn sie "als sonstige Sachbezüge" vom Arbeitgeber erbracht
werden. Um solche Sachbezüge handelt es sich hier (zum Begriff vgl BSG
SozR 4-2400 § 23a Nr 6 RdNr 21 ff); die Ausnahme von der
Beitragsprivilegierung nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV, wonach "einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV" hiervon ausgeschlossen war,
greift im Falle der Fahrvergünstigen nun nicht mehr.
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Ausnahme von der
Beitragspflicht liegen bis zu einem Wert von 1 000 Euro je Arbeitnehmer
im Kalenderjahr 2003 ebenfalls vor. § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV (idF vom
18.12.1998, BGBl I 3822) stellt vier Voraussetzungen dafür auf, dass die
Zuwendungen "dem Arbeitsentgelt … nicht zuzurechnen" sind: Es muss sich
dafür handeln um
· "sonstige Bezüge
nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG",
· "die
nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind",
·
von denen "der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz
erheben kann" und
·
von denen der Arbeitgeber "die Lohnsteuer nicht nach §§ 39b, 39c oder
39d EStG erhebt".
Die in § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV genannte Pauschalversteuerung ist nach
§ 40 Abs 1 S 3 EStG zudem in den Fällen des § 40 S 1 Nr 1 EStG
ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige
Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.
Die von der Klägerin ihren Mitarbeitern im Jahr 2003 gewährten
Fahrvergünstigungen fallen ihrer Art nach unter § 40 Abs 1 S 1 Nr 1
EStG. Dabei kommt es ‑ entgegen der Ansicht der Beklagten und des LSG ‑
nicht darauf an, ob diese Bezüge tatsächlich nach dieser Regelung
versteuert wurden oder ob dies tatsächlich nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG
erfolgte. Es genügt vielmehr, dass es sich bei den gewährten
Vergünstigungen ihrer Art nach um sonstige Bezüge im Sinne dieser
Vorschrift handelt, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer
(grundsätzlich) mit einem Pauschsteuersatz erheben kann, und dass der
Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht (tatsächlich) nach §§ 39b bis d EStG
erhebt. Dies folgt aus der Auslegung des § 2 Abs 1 S 1 ArEV nach
Wortlaut, Systematik und Regelungsgeschichte. Vor allem die Materialien
zur Änderung des § 2 Abs 1 S 1 ArEV, durch die er die vorliegend
anzuwendende Fassung erhielt, sprechen deutlich dafür. Während nach der
alten Fassung dem Arbeitsentgelt nicht sonstige Bezüge zuzurechnen
waren, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz
"erhebt", wurde zum 1.1.1999 in § 2 Abs 1 S 1 ArEV ua dieses Wort durch
"erheben kann" ersetzt (VO vom 18.12.1998, BGBl I 2177). In der
Begründung dazu (BR-Drucks 877/98 S 5) heißt es ausdrücklich, die
Neufassung solle sicherstellen, dass es für die Nichtzurechnung zum
Arbeitsentgelt "nur auf die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung …
ankommt". Ausgehend davon würde es der Regelungsabsicht des
Verordnungsgebers zuwiderlaufen, wollte man auch für
Beitragserhebungszeiträume ab 1999 die Nichtzurechnung zum
Arbeitsentgelt von der tatsächlichen Versteuerung nach § 40 Abs 1 S 1
Nr 1 EStG abhängig machen. Folge dessen ist es bezüglich der
Fahrvergünstigungen des Jahres 2003, dass die Fiktion des § 2 Abs 1 S 1
Nr 1 ArEV grundsätzlich eingreift, wonach die streitigen Zuwendungen
nicht als Arbeitsentgelt gelten.
Wegen der dritten Voraussetzung der Nichtzurechnung zum Arbeitsentgelt
nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV ist allerdings noch zu berücksichtigen,
dass die Fahrvergünstigungen als "sonstige Bezüge nach § 40 Abs 1 S 1
Nr 1 EStG" nach S 3 des § 40 Abs 1 EStG im Beitragserhebungszeitraum
2003 nur bis zu einem Wert von 1000 Euro je Arbeitnehmer und
Kalenderjahr pauschal versteuert werden durften. Der 1 000 Euro
übersteigende Teil des Wertes der von der Klägerin ihren Mitarbeitern
gewährten Fahrvergünstigungen ist daher auch beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt und eine darauf bezogene Beitragsforderung wäre in dem
sich ergebenden Umfang rechtmäßig. Ob und inwieweit bei den von der
Klägerin gewährten Fahrvergünstigungen im Jahr 2003 diese Wertgrenze
jeweils eingehalten oder überschritten wurde, lässt sich auf Grundlage
der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht ersehen. Die Sache ist daher
an das LSG zur Vornahme weiterer Ermittlungen zurückzuverweisen. Dabei
darf ggf auf der Grundlage des § 28f Abs 2 S 3 SGB IV eine Schätzung
erfolgen.
3) SG Frankfurt a. M. - S 25 KR 499/06 -
Hessisches LSG - L 8 KR 199/09 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 19/12 R -
4) SG Frankfurt a.
M. - S 25 KR 497/06 -
Hessisches LSG - L 8 KR 200/09 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 20/12 R -