Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R -, Urteil des 1. Senats vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R -, Urteil des 1. Senats vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R -
Kassel, den 16. Dezember 2014
Terminbericht Nr. 61/14
(zur Terminvorschau Nr. 61/14)
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 16. Dezember 2014.
1) Die Revision der beklagten Krankenkasse
(KK) ist iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG erfolgreich
gewesen. Die Klägerin erhielt ihre Beschäftigtenversicherung mit
Krankengeld(Krg)berechtigung entgegen der Auffassung des LSG nicht über
den 31.1.2009 hinaus aufrecht. Das Recht verlangt hierfür vom
Versicherten die erneute ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
(AU) vor dem Ende der Krg-Bewilligung mit der voraussichtlichen
AU-Dauer, um Versicherten und KK eine verlässliche
Entscheidungsgrundlage zu geben. Die Klägerin ließ ihre AU erst nach dem
letzten Tag der Befristung ihres Krg-Anspruchs (31.1.2009), am 3.2.2009
ärztlich feststellen. Es kommt aber in Betracht, dass die Beklagte der
Klägerin für die Zeit ab 4.2.2009 aufgrund Versicherungspflicht in der
Krankenversicherung der Arbeitslosen oder eines nachwirkenden
Leistungsanspruchs noch Krg zu gewähren hat. Das LSG wird die hierfür
erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
SG Dortmund - S 28 (12) KR 43/09 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 429/13 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 31/14 R -
2) Die Revision der
beklagten KK ist iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG
erfolgreich gewesen. Der Kläger erhielt nach den allgemeinen Grundsätzen
seinen Versicherungsschutz mit Krg-Berechtigung nicht über den letzten
Tag der Befristung seines Krg-Anspruchs hinaus (19.12.2011) aufrecht. Er
ließ erst am 22.12.2011 seine AU erneut ärztlich feststellen. Das LSG
hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger aufgrund
Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit an einer Wiedervorstellung beim
Arzt gehindert war. Dies wird es nachzuholen haben.
SG Aachen - S 14 KR 150/12 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 160/13 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 35/14 R -
3) Die Revision der
beklagten KK ist iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG
erfolgreich gewesen. Der Kläger erhielt nach allgemeinen Grundsätzen
seinen Versicherungsschutz mit Krg-Berechtigung nicht über den letzten
Tag der Befristung seines Krg-Anspruchs (15.1.2012) hinaus aufrecht. Er
ließ erst am 16.1.2012 seine AU erneut ärztlich feststellen. Das LSG hat
aber keine Feststellungen dazu getroffen, dass Geschäfts- oder
Handlungsunfähigkeit den Kläger an einer rechtzeitigen ärztlichen
AU-Feststellung am 15.1.2012 hinderten oder die Beklagte ihn hiervon
durch eine unzutreffende Beratung abhielt. Dies wird es nachzuholen
haben.
SG Duisburg - S 9 KR 16/13 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 146/14 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 37/14 R -
4) Der Senat hat
die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die beklagte KK lehnte es
rechtmäßig ab, dem Kläger ab 13.10.2009 Krg zu gewähren. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf die Feststellung, ihm habe von diesem Zeitpunkt an
Krg zugestanden. Er erfüllte bis zum 1.4.2010 die Grundvoraussetzungen
eines Krg-Anspruchs, da er jeweils rechtzeitig vor Fristablauf seine AU
ärztlich feststellen ließ. Der fruchtlose Ablauf der Frist, einen
Reha-Antrag zu stellen, bewirkt lediglich, dass der Anspruch auf
Auszahlung von Krg entfällt, nicht aber das Stammrecht auf Krg, das den
Versicherungsschutz aufrechterhält. In der Folgezeit ab April 2010
erhielt der Kläger seinen Versicherungsschutz jedenfalls dadurch
aufrecht, dass er Krg als vorläufige Leistung bezog. Dem Anspruch auf
Auszahlung von Krg steht aber entgegen, dass der Kläger trotz wirksamer
Aufforderung unter Fristsetzung keinen hinreichenden Reha-Antrag
stellte. Sein gestellter Reha-Antrag (28.9.2009) erfolgte nur "rein
fürsorglich" und sollte sogleich "ruhend" gestellt werden. Die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln,
die der Kläger gegen die Aufforderung zur Antragstellung einlegte,
entfiel rückwirkend mit deren Zurückweisung. Infolgedessen ist die
angefochtene Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, als von Anfang
an wirksam anzusehen.
SG Freiburg - S 14 KR 1014/11 -
LSG
Baden-Württemberg - L 5 KR 4702/11 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 31/13 R -
5) Die Revision des
Klägers ist aus den Gründen entsprechend Fall 4 (B 1 KR 31/13 R)
erfolglos geblieben.
SG Freiburg - S 19 KR 6465/08 -
LSG
Baden-Württemberg - L 5 KR 547/13 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 32/13 R -
6) Der Senat hat das
LSG-Urteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den
klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Der Klägerin
steht für die Zeit ab dem 10.3.2012 kein Krg-Anspruch zu. Sie hielt
nämlich ihre Beschäftigtenversicherung nicht über den Ablauf des letzten
Krg-Bewilligungsabschnitts hinaus (9.3.2012) aufrecht, indem sie ihre AU
rechtzeitig während der Dauer des Krg-Anspruchs ärztlich feststellen
ließ. Hierfür genügte nicht ein am 5.3.2012 mit dem Arzt geführtes
Telefonat. Ob die Klägerin deshalb von ihm Schadensersatz beanspruchen
kann, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die rechtlich gebotene
ärztliche AU-Feststellung erfordert, dass der Arzt den Versicherten
unmittelbar persönlich untersucht.
SG Heilbronn - S 12 KR 1803/12 -
LSG
Baden-Württemberg - L 5 KR 5378/12 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 25/14 R -
7) Der Senat hat die
Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dem Kläger
steht am 11.12.2008 und für die Zeit vom 11.1. bis 3.4.2009 kein
Krg-Anspruch zu. Er hielt nämlich seine Versicherung aufgrund früherer
Beschäftigung nicht über den 10.12.2008 hinaus durch einen Anspruch auf
Krg aufrecht. Denn er ließ seine AU nicht vor Ablauf des letzten
Krg-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen. Hierfür genügte
es nicht, dass der Kläger am 9.12.2008 einen Arzt zur weiteren
AU-Feststellung aufsuchte, dieser ihn aber auf einen Untersuchungstermin
am 11.12.2008 verwies. Die Beklagte muss sich falsche Rechtsauskünfte
des Arztes nicht zurechnen lassen. Ob der Kläger deshalb von ihm
Schadensersatz beanspruchen kann, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Ein nachgehender Krg-Anspruch konnte aufgrund der AU-Feststellung am
11.12.2008 nicht vor dem 12.12.2008 beginnen.
SG Hannover - S 67 KR 337/09 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 20/11 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 19/14 R -