Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 11. Senats vom 23.10.2014 - B 11 AL 21/13 R -, Urteil des 11. Senats vom 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R -, Urteil des 11. Senats vom 23.10.2014 - B 11 AL 6/14 R -
Kassel, den 20. Oktober 2014
Terminvorschau Nr. 48/14
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 23. Oktober 2014 im Weißenstein-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über drei Revisionen in Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts zu entscheiden.
1) 9.15 Uhr - B 11 AL 21/13 R -
L. ./. Bundesagentur für Arbeit
Der 1943 geborene Kläger war von Oktober 1961 und September 1964 Soldat
auf Zeit; seit dem 17.11.1966 bis zu seiner Pensionierung am 30.9.1989
Berufssoldat, zuletzt seit dem 1.4.1987 im Rang eines Majors in der
Verwendung als Waffensystemoffizier. Seit dem 1.10.1989 bezieht er
Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Höhe von 66 vH
der ruhegehaltsfähigen Bezüge. Im November 2007 wurden ihm insoweit
2647,30 Euro netto ausbezahlt. Seit seiner Pensionierung wurde der
Kläger bis zum 30.9.2007 bei der Wehrbereichsverwaltung (WBV) Nord als
ziviler Mitarbeiter (Flugsimulatorlehrer) im Umfang von 19,5 Std/Woche
beschäftigt und nach einem Tarifentgelt bezahlt, wobei auf das
Arbeitsentgelt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, nicht aber zur
Rentenversicherung gezahlt wurden. Die Pension des Klägers ruhte
während der zivilen Beschäftigung nicht. Der Kläger kündigte sein
Arbeitsverhältnis bei der WBV Nord aus gesundheitlichen Gründen zum
30.9.2007, meldete sich zum 1.10.2007 arbeitslos und beantragte Alg. Die
beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte die Zahlung von Alg ab: der
Alg-Anspruch ruhe, weil der Kläger mit dem ihm zuerkannten Ruhegehalt
eines Berufssoldaten eine dem Altersruhegeld ähnliche Leistung
öffentlich-rechtlicher Art beziehe. Bei einer Höhe der Pension von 66 vH
des Endgehalts könne auch unterstellt werden, dass damit der
Lebensunterhalt sichergestellt werde.
Der Kläger meint, das Strahlflugzeugführern wegen Erreichung des
41. Lebensjahrs gewährte Ruhegeld stelle keine "ähnliche Leistung" dar,
weil es nicht zur vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt
sei. Seine Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Zwar sei - so
das LSG - die Versorgungsregelung der Flugzeugführer in
strahlgetriebenen Flugzeugen nicht so bemessen, dass sie den Unterhalt
des Berechtigten sicherstelle; dies gelte aber dann nicht, wenn
Offiziere, die strahlgetriebene Kampfflugzeuge führten, nicht mit
Vollendung des 41. Lebensjahrs ausschieden, sondern ‑ wie der Kläger ‑
ihren Dienst freiwillig oder aufgrund dringender dienstlicher
Erfordernisse bis zu maximal fünf Jahre fortführten mit der Folge, dass
sich ihr Ruhegehalt gemäß § 26 Abs 1 S 1 SVG auf 66 vH erhöhe.
Mit seiner Revision wendet sich der Kläger weiterhin gegen das Ruhen
seines Arbeitslosengeldanspruchs.
SG Schleswig
- S 4 AL 116/07 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 3 AL 10/11 -
2) 10.00 Uhr - B 11 AL 6/14 R -
Wohnungseigentümergemeinschaft Kiesstraße in D. ./.
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des
Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Streitig ist, ob die beklagte Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sie zur Zahlung der Umlage für
das Insolvenzgeld (Insg) heranziehen darf.
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigt seit Oktober
2005 zur Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung des
gemeinschaftlichen Eigentums ein Ehepaar als Hausmeister im Rahmen
geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und entrichtet deswegen die in
der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gültigen
Pauschalbeiträge. Die für die Einziehung der Insg-Umlage bei
geringfügigen Beschäftigungen zuständige Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See stellte dem Grunde nach fest, dass die Klägerin
neben den bisher entrichteten Beiträgen auch die Insg-Umlage zu zahlen
habe. Das SG hat den Feststellungsbescheid aufgehoben. Das LSG hat die
dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die
Klägerin sei nicht zur Zahlung der Insg-Umlage verpflichtet. Mit der
Revision erstrebt die Beklagte weiter eine Abweisung der Klage. Weder
seien die nach dem Wortlaut des § 358 Abs 1 S 2 SGB III erforderlichen
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umlagepflicht erfüllt noch
gebe es Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke. Bei der
Einführung des Konkursausfallgelds habe der Gesetzgeber möglichst viele
Beitragszahler in die Umlagepflicht einbeziehen wollen. Das Festhalten
an dem eng gefassten Befreiungstatbestand spreche für eine bewusste
Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Privilegierung von
Wohnungseigentümergemeinschaften, zumal sich die Rechtsprechung immer
wieder mit dem Problem der Umlagepflicht der Arbeitgeber befasst habe.
Da sich der Gesetzgeber bis heute zu keiner Neuregelung entschlossen
habe, sei davon auszugehen, dass die Umlagelast weiter auf möglichst
viele Beitragsschuldner verteilt werden solle.
SG Darmstadt
- S 10 KR 344/10 -
Hessisches LSG
- L 1 KR 180/12 -
3) 11.00 Uhr - B
11 AL 7/14 R - B. ./. Bundesagentur für
Arbeit
Der
versicherungspflichtig beschäftigte Kläger bezog Krankengeld bis zur
Erschöpfung der Anspruchsdauer am 5.3.2007. Am 8.1.2007 beantragte er
Erwerbsminderungsrente. Der zum Betreuer des Klägers bestellte
Diplom-Sozialpädagoge W.S. beantragte für ihn am 8.3.2007 per Telefax
Alg und mit weiterem Telefax, den Alg-Anspruch nach § 125 SGB III aF zu
behandeln. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit forderte den Betreuer
auf, persönlich zu erscheinen, weil die Arbeitslosmeldung nach § 122
SGB III nur persönlich erfolgen könne. Der Betreuer verwies auf den
Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.2.2007 (L 1 B 6/07 AL),
wonach eine persönliche Meldung des Betreuers nicht erforderlich sei.
Die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit und der frühzeitige Beginn der
Vermittlung ließen sich durch sein Erscheinen nicht verwirklichen. Im
Übrigen sei zu erwarten, dass der Kläger wegen einer schweren
chronischen Erkrankung eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten werde.
Am 2.4.2007 erschien der Kläger dann in Begleitung einer
Krankenpflegerin bei der Beklagten und stellte sich der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung, worauf die Beklagte dem Kläger ab
2.4.2007 Alg für 360 Tage bewilligte. Den Widerspruch des Betreuers, Alg
bereits ab dem 8.3.2007 zu bewilligen, wies sie zurück, weil die
schriftliche Antragsstellung durch den Betreuer vom 8.3.2007 für eine
persönliche Arbeitslosmeldung nicht ausgereicht habe.
Das SG hat die streitigen Bescheide abgeändert und die Beklagte
verurteilt, dem Kläger ab 8.3.2007 Alg zu zahlen. Auf die Berufung der
Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Sowohl unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie des
Gesetzeszwecks sei eine Arbeitslosmeldung durch den Vertreter persönlich
vorzunehmen. Dies sei auch zumutbar und sachgerecht, weil nur in einem
persönlichen Gespräch mit dem Vertreter Unklarheiten bei der
Antragstellung oder über die Vermittlungsfähigkeit geklärt werden
könnten.
Mit seiner
Revision verfolgt der Kläger weiterhin das Ziel eines früheren
Leistungsbezugs.
SG
Hamburg
- S 17 AL 418/07 -
LSG
Hamburg
- L 2 AL 2/11 -