Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 11. Senats vom 23.10.2014 - B 11 AL 21/13 R -, Urteil des 11. Senats vom 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R -, Urteil des 11. Senats vom 23.10.2014 - B 11 AL 6/14 R -
Kassel, den 23. Oktober 2014
Terminbericht Nr. 48/14
(zur Terminvorschau Nr. 48/14)
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts
berichtet über seine Sitzung vom 23. Oktober 2014.
1) Der Senat hat die Revision des Klägers
zurückgewiesen. Das dem Kläger als früheren Flugzeugführer eines
strahlgetriebenen Kampfflugzeugs nach Vollendung des 46. Lebensjahrs
gewährte Ruhegehalt in Höhe von 66 vH der Dienstbezüge führt als der
Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zum Ruhen
seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).
SG Schleswig - S 4 AL 116/07 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 3 AL 10/11 -
Bundessozialgericht - B 11 AL 21/13 R -
2) Der Senat
hat die Revision der beklagten Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See zurückgewiesen. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft
wird durch die Beschäftigung eines Hausmeisters zur ordnungsmäßigen
Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht
verpflichtet, für das aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte
Arbeitsentgelt eine Insolvenzgeld-Umlage zu erbringen. Dies folgt aus
einer analogen Anwendbarkeit der Regelung über die Umlagebefreiung von
nicht insolvenzverfahrensfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts
in § 358 Abs 1 S 2 SGB III. Wohnungseigentümergemeinschaften können im
Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern ‑ also solche ‑ selbst Rechte
erwerben und Pflichten eingehen. In diesen Fällen ist die
Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Personenverband
selbst Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und
rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Dies gilt
insbesondere für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der gemeinsamen
Verwaltung des Wohnungseigentums abgeschlossen werden. Die klagende
Wohnungseigentümergemeinschaft ist insoweit auch vorliegend sowohl
zivil- und arbeitsrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich
Arbeitgeber ihres Hausmeisters und gehört damit im Grundsatz zugleich
zum Personenkreis der Arbeitgeber, die nach § 358 Abs 1 S 1 SGB III die
Mittel zur Zahlung des Insolvenzgeldes aufzukommen haben. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft ist aber nach ausdrücklicher gesetzlicher
Regelung im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ebenso wenig wie der Bund, die
Länder sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
insolvenzfähig (§ 11 Abs 3 WEG). Hier wie dort kann es damit kein für
das Insolvenzgeld maßgebliches Insolvenzereignis geben. Die Zahlung
einer Insolvenzgeld-Umlage könnte daher ihren
sozialversicherungsrechtlichen Zweck nie erfüllen. Insoweit sieht der
Senat eine ungewollte Regelungslücke darin, dass
Wohnungseigentümergemeinschaften in der Vorschrift des § 358 Abs 1
Satz 2 SGB III, welche die nicht umlagepflichtigen Körperschaften des
öffentlichen Recht aufzählt, nicht erwähnt. Er schließt diese
Regelungslücke, indem er auch Wohnungseigentümergemeinschaften von der
Insolvenzumlagepflicht ausgenommen ansieht.
SG Darmstadt - S 10 KR 344/10 -
Hessisches LSG - L 1 KR 180/12 -
Bundessozialgericht - B 11 AL 6/14 R -
3) Der Senat hat
die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch
auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder
durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war
in der streitigen Zeit wegen bestehender gesundheitlicher
Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden.
Arbeitslose können sich bei "der Meldung" ausnahmsweise vertreten
lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen
Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die
persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen.
Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung
aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme
gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie
dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.
SG Hamburg - S 17 AL 418/07 -
LSG
Hamburg - L 2 AL 2/11 -
Bundessozialgericht - B 11 AL 7/14 R -