| Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. |
|
| Das LSG hat zu Recht das stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil die Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Rechtsfehlerfrei hat die Beklagte festgestellt, dass die Versicherungspflicht des Klägers als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 31.3.2008 endete. |
|
| 1. Die Klage ist allerdings nur teilweise zulässig. |
|
| Streitgegenstand des Rechtsstreits ist - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben - die allein als Bescheid anzusehende Entscheidung der Beklagten vom 21.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.6.2008; darin wurde über das Ende der Versicherungspflicht des Klägers als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 31.3.2008 entschieden. Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage nur hinsichtlich der nur noch geltend gemachten Feststellung der Versicherungspflicht als Student in der Zeit vom 1.4.2008 bis 31.1.2010 zulässig. |
|
| 2. In der Sache hat das LSG zu Recht entschieden, dass - wie in den Bescheiden der Beklagten ausgeführt - die Versicherungspflicht des Klägers als Student zum 31.3.2008 endete. Die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. |
|
| a) Gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V (in der seit 1992 unveränderten Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325) sind - unter im vorliegenden Fall nicht relevanten weiteren Voraussetzungen - Studenten versicherungspflichtig, die an staatlichen Hochschulen eingeschrieben sind "bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres"; Stu-denten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nach Halbs 2 der Vorschrift nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Solche Gründe, die den Fortbestand der Krankenversicherungspflicht des Klägers als Student über den 31.3.2008 hinaus rechtfertigen, liegen nicht vor. |
|
| b) Der Kläger vollendete bereits am 26.8.2004 das 30. Lebensjahr. Ein Grund iS von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V, der seine Versicherungspflicht als Student im streitigen Zeitraum ab 1.4.2008 trotz Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Zur Wahrung des Ausnahmecharakters von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V kommen nur Gründe von solcher Art und solchem Gewicht in Betracht, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen; das Studium aufzuschieben, weil dieses lediglich als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (vgl grundlegend BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr 4 S 14 f). |
|
| Es kann offenbleiben, ob die Betreuung eines Kindes allgemein als Hinderungsgrund iS von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V angesehen werden kann (bejahend Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 5 RdNr 386, Werksstand 02/13; Wiegand in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2013, § 5 RdNr 76; offengelassen in BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 13 S 43). Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten insoweit die Ansicht, dass die Geburt eines Kindes und die anschließende Betreuung eine Verlängerung der Versicherungspflicht für längstens sechs Semester ermöglichen könne (vgl 1.1.3 Buchst c des Rundschreibens "Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten …" vom 21.3.2006). Demgegenüber zählen die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen <Gesundheits-Reformgesetz> - GRG, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs 1 und 2) zwar eine Schwangerschaft zu den Hinderungsgründen, im Übrigen aber lediglich die "Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern" (kritisch zu den in der Gesetzesbegründung genannten Verlängerungstatbeständen insgesamt Gerlach, aaO, RdNr 374). Ebenso kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall die Feststellungen der Vorinstanzen zum tatsächlichen Umfang der Betreuungsleistungen durch den Kläger ausreichen würden, um die Annahme zu rechtfertigen, er sei dadurch seit November 2006 - dem von ihm angegebenen Betreuungsbeginn - an der (ordnungsgemäßen) Durchführung seines Studiums gehindert gewesen. |
|
| Eine Verlängerung der Versicherungspflicht des Klägers als Student ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der von ihm geltend gemachte Hinderungsgrund für die Überschreitung der Altersgrenze nicht ursächlich war. Das BSG hat bereits wiederholt - jedenfalls für Fälle einer "späten" Aufnahme des Studiums, dh bereits in einem fortgeschritteneren Lebensalter - entschieden, dass der Hinderungsgrund für die Überschreitung der Altersgrenze konkret kausal gewesen sein muss (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 6 S 23; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 13 S 44). Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme eines kurze Zeit nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung begonnenen Studiums, in dessen Verlauf das 30. Lebensjahr überschritten wird, kann jedoch nichts anderes gelten. § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V erlaubt nämlich kein unbefristetes Hinausschieben des Endes der Versicherungspflicht als Student, soweit und solange (überhaupt) nur Hinderungsgründe in der Zeit vor und/oder während des Studiums vorgelegen haben bzw weiter vorliegen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach die dort genannten Sachverhalte "die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen" müssen. Dieser Formulierung hat der Senat schon in der Vergangenheit entnommen, dass erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegende Hinderungsgründe die Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr gerechtfertigt haben können (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 8 S 30 ff; dem folgend zB Klose in Jahn, SGB V, Stand Einzelkommentierung 30.6.2011, § 5 RdNr 147 aE; Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 5 RdNr 68; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Werksstand 02/13, K § 5 RdNr 389; vgl auch Peters in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Mai 2014, § 5 SGB V RdNr 105). Hieran hält der Senat fest (vgl ebenso Urteil des Senats vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Hätte der Gesetzgeber - im Sinne der Ansicht des Klägers - die Versicherungspflicht auch nach dem überschrittenen 30. Lebensjahr allein mit Blick auf das bloße (abstrakte) Vorhandensein von Hinderungsgründen als solchem quasi "unbefristet" bis zum jeweiligen Studienabschluss des Betroffenen fortbestehen lassen wollen, so hätte eine andere, an den (erfolgreichen) Studienabschluss anknüpfende Gesetzesformulierung nahe gelegen. Dann wäre beispielsweise die explizite Formulierung zu erwarten gewesen, dass die Krankenversicherungspflicht als Student auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres solange fortbesteht, wie ein Studium aufgrund bestimmter Hinderungsgründe nicht hat abgeschlossen werden können. Eine Regelung diesen Inhalts enthält das Gesetz jedoch gerade nicht. |
|
| Da der durch die Geburt des Kindes des Klägers am 16.4.2006 verursachte Betreuungsaufwand ab November 2006 - seine Qualität als Hinderungsgrund iS von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V unterstellt - erst eintrat, nachdem der Kläger sein 30. Lebensjahr tatsächlich bereits seit mehr als zwei Jahren überschritten hatte, kann die Kindesbetreuung selbst die Überschreitung der Altersgrenze offensichtlich nicht rechtfertigen. |
|
| c) Entgegen der Auffassung des Klägers ändert die in seinem Fall erfolgte frühere Verlängerung der Krankenversicherungspflicht als Student aufgrund eines anderen Hinderungsgrundes (hier: Krankheit) an diesem Ergebnis nichts. § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V knüpft als Ausgangspunkt der Kausalitätsprüfung und Bezugspunkt schon nach seinem Wortlaut allein an "die Überschreitung der Altersgrenze" an, nicht aber an die Überschreitung einer bereits über die Altersgrenze hinaus verlängerten Versicherungspflicht als Student oder die weitere Verlängerung des Studiums. Zu prüfen ist demnach auch allein die Kausalität des konkreten Hinderungsgrundes für die Überschreitung der Altersgrenze (zur gebotenen konkreten Untersuchung der Kausalität vgl erneut BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 6 S 23). Auf das Auf- oder Hinzutreten eines (weiteren) Hinderungsgrundes bei (fortbestehender) Versicherungspflicht kommt es danach nicht an. Zudem bestand hier der frühere Hinderungsgrund (Krankheit) nach den den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG schon nicht nahtlos fort. |
|
| Auch kann dem Revisionsvorbringen des Klägers nicht darin gefolgt werden, dass die Gesetzeshistorie die aufgezeigte Auslegung nicht gebiete. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht als Student grundsätzlich auf ein "Höchstalter" begrenzt, um Missbräuche zu vermeiden und auch der Tendenz entgegenzuwirken, das Hochschulstudium zu verlängern. Die Ausnahmeregelung des Halbs 2 soll danach eng ausgelegt werden (zum Ganzen: Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs 1 und 2; dazu - auch unter dem Blickwinkel höherrangigen Rechts - näher Urteil des Senats vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Schließlich kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, dass der "vorrangige" Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V nicht darin bestehe, die Krankenversicherung der Studenten zu begrenzen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Daran ändert auch der Hinweis auf die Existenz vielfältiger anderer staatlicher Leistungen zur Förderung des Studierens nichts. Denn aus diesem Gesichtspunkt kann jedenfalls für die erfolgte gesetzliche Ausgestaltung der beitragsgünstigen Krankenversicherung der Studenten (vgl § 236 Abs 1 S 1, § 245 Abs 1 SGB V), die unter beanstandungsfreier Ausübung sozialpolitischen Ermessens eine Begrenzung auf einen bestimmten zeitlichen Rahmen vorsieht, nichts hergeleitet werden. Der Hinweis des Klägers, dass es zu unterschiedlichen Konsequenzen komme, je nachdem, ob der Hinderungsgrund vor oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintrete, ist eine Folge, die - ähnlich wie bei Stichtagsregelungen - jeder Regelung mit einer tatbestandlichen Anknüpfung an ein bestimmtes Ereignis eigen ist. Hieraus lässt sich der pauschale Schluss, dies führe zu zufälligen, sachlich nicht mehr begründbaren Ergebnissen, nicht ziehen. |
|
| d) Gegen das aufgezeigte Ergebnis bestehen schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. |
|
| Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass die - mit einer nur engen Ausnahmeregelung versehene - Begrenzung der Krankenversicherungspflicht als Student auf das Höchstalter von 30 Jahren nicht verfassungswidrig ist (zB BSGE 71, 150, 154 f = SozR 3-2500 § 5 Nr 4 S 15 f; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 5 Leitsatz und S 19 f; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 13 S 45). Daran hält der Senat fest. |
|
| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
|
|