Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R -, Urteil des 1. Senats vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R -, Urteil des 1. Senats vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R -
Kassel, den 11. Dezember 2014
Terminvorschau Nr. 61/14
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 16. Dezember 2014 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über sieben Revisionen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 1 KR 31/14 R -
B. G. ./. AOK Nordwest - Die Gesundheitskasse
Die Klägerin war als entgeltlich Beschäftigte bei der Rechtsvorgängerin
der beklagten Krankenkasse (KK; im Folgenden einheitlich: Beklagte)
versichert. Die Klägerin erkrankte. Sie ließ ihre Arbeitsunfähigkeit
(AU) ärztlich feststellen (am 12.12.2008 und in der Folgezeit, ua am
16.1. bis 24.1., am 23.1. bis 31.1., am 3.2. bis 9.2. und am 9.2. bis
15.2.2009). Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung bis 25.1.2009 und
beantragte bei der Beklagten Krankengeld (Krg; 23.1.2009). Ihr
Beschäftigungsverhältnis endete am 31.1.2009. Die Beklagte bewilligte
Krg bloß für die Zeit vom 26. bis 31.1.2009, nicht aber darüber hinaus:
Der Krg-Anspruch habe befristet bis 31.1.2009 bestanden. Die Klägerin
habe ihre Mitgliedschaft nicht darüber hinaus mittels Anspruchs auf Krg
erhalten. Bei der ärztlichen AU-Feststellung am 3.2.2009 sei sie nicht
mehr mit Anspruch auf Krg versichert gewesen. Das SG hat ihre Klage auf
Zahlung von Krg über den 31.1.2009 hinaus abgewiesen. Ein
Beratungsfehler der Beklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht feststellbar. Das LSG hat dagegen die Beklagte zur Krg-Zahlung bis
zur Erschöpfung des Anspruchs verurteilt: Die ärztliche AU-Feststellung
habe nur für die Entstehung des Anspruchs Bedeutung.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 46 S 1 Nr 2
SGB V. Die Befristung einer ärztlichen AU-Feststellung begründe die
Obliegenheit des Versicherten, zum Erhalt der Mitgliedschaft
grundsätzlich vor Fristablauf weitere AU ärztlich feststellen zu lassen.
SG Dortmund
- S 28 (12) KR 43/09 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 16 KR 429/13 -
2) 10.20 Uhr -
B 1 KR 35/14 R - J. F. ./.
DAK-Gesundheit
Der
Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der beklagten KK (im Folgenden
einheitlich: Beklagte) versichert. Er stand bis 31.10.2011 in einem
Arbeitsverhältnis als Hochdruckarmaturenschlosser. Er erkrankte an
Lumboischialgie und ließ seine AU ärztlich feststellen (zunächst laufend
ab 29.08.2011). Er erhielt von der Beklagten, die ihn über den Ablauf
informierte, Krg auf Grund ärztlich abgestempelter und unterschriebener
Auszahlscheine ab 10.10.2011 jeweils im Nachhinein zeitabschnittsweise
entsprechend den bescheinigten AU-Zeiten. Der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung (MDK) hielt die Erwerbsfähigkeit für erheblich
gefährdet (§ 51 SGB V; 17.11.2011). Die Beklagte wies den Kläger
telefonisch darauf hin, er müsse bei jedem Arztbesuch einen
Auszahlschein abstempeln lassen (Aktenvermerk 8.12.2011). Da die
ärztliche AU-Feststellung am 22.12.2011 nicht ‑ wie vorgesehen ‑ am
letzten Tag der zuvor bescheinigten AU-Dauer (bis 19.12.2011) erfolgte,
lehnte es die Beklagte ab, Krg über den 19.12.2011 hinaus zu gewähren.
Es sei ohne Belang, dass eine schwere Magen-Darm-Erkrankung den Kläger
nach seinem Vorbringen gehindert habe, am 19.12.2011 den Arzt
aufzusuchen, und dass sein Arzt nachträglich AU auch ab 19.12.2011
bestätigt habe. Der Kläger bezog seit Januar 2012 Arbeitslosengeld
(Alg) II und erhält ab Oktober 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das SG hat die Beklagte verurteilt, Krg für die Zeit vom 23. bis
31.12.2011 als nachgehende Leistung zu zahlen, und im Übrigen die Klage
abgewiesen. Die über den Krg-Anspruch aufrechterhaltene Mitgliedschaft
des Klägers habe wegen des Wegfalls des Krg-Anspruchs am 19.12.2011
geendet. Das LSG hat dagegen die Beklagte verurteilt, Krg vom 20. bis
22.12.2011 und vom 1.1. bis 22.9.2012 zu zahlen: Die ärztliche
AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Anspruchs Bedeutung. Es
sei unerheblich, dass die Beklagte nach dem 20.1.2012 keine AU-Meldungen
bekommen habe. Es bedürfe keiner Feststellungen zu den Voraussetzungen
einer zulässigen Nachholung der ärztlichen AU-Feststellung.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 46 S 1 Nr 2
und des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V. Die Befristung einer ärztlichen
AU-Feststellung begründe die Obliegenheit des Versicherten, zum Erhalt
der Mitgliedschaft grundsätzlich vor Fristablauf weitere AU ärztlich
feststellen zu lassen.
SG Aachen
- S 14 KR 150/12 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 16 KR 160/13 -
3) 10.40 Uhr -
B 1 KR 37/14 R - T. R. ./. IKK Classic
Der Kläger war als
entgeltlich Beschäftigter bei der beklagten KK versichert. Sein
Beschäftigungsverhältnis endete auf Grund fristloser Kündigung Ende
November 2012. Er ließ seine erkrankungsbedingte AU ärztlich feststellen
(am 28.11.2011 und in der Folgezeit bis 15.1.2012, sodann ua am 16.1.
bis 4.2., nach stationärer Krankenhausbehandlung vom 1. bis 6.2. am 7.2.
bis 29.2. und am 29.2. bis 9.3.2012). Die Beklagte bewilligte Krg bloß
für die Zeit vom 29.11.2011 bis 15.1.2012, nicht aber darüber hinaus:
Der Krg-Anspruch habe bis 15.1.2012 befristet bestanden. Der Kläger habe
seine Mitgliedschaft nicht darüber hinaus mittels Anspruchs auf Krg
erhalten. Bei der ärztlichen AU-Feststellung am 16.1.2012 sei er nicht
mehr mit Anspruch auf Krg versichert gewesen, sondern über seine Ehefrau
familienversichert ohne Anspruch auf Krg. Das SG hat seine Klage auf
Zahlung von Krg abgewiesen. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei unter
Einbeziehung ihrer zutreffenden schriftlichen Hinweise bei der
Krg-Gewährung in Würdigung des Gesamtvorbringens weder feststellbar noch
könnte ein solcher Fehler die Obliegenheitsverletzung rechtzeitiger
ärztlicher AU-Feststellung im Wege des Herstellungsanspruchs
überspielen. Das LSG hat dagegen die Beklagte zur Krg-Zahlung vom 16.1.
bis 9.3.2012 verurteilt: Die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die
Entstehung des Anspruchs Bedeutung. Es bedürfe keiner Feststellungen zu
den Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs und einer zulässigen
Nachholung der ärztlichen AU-Feststellung.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 46 S 1 Nr 2
SGB V. Die Befristung einer ärztlichen AU-Feststellung begründe die
Obliegenheit des Versicherten, zum Erhalt der Mitgliedschaft
grundsätzlich vor Fristablauf weitere AU ärztlich feststellen zu lassen.
SG Duisburg
- S 9 KR 16/13 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 16 KR 146/14 -
4) 11.30 Uhr -
B 1 KR 31/13 R - H. R. ./. IKK Classic
Der Kläger war bei der
beklagten KK als Beschäftigter versichert. Sie bewilligte ihm ab
12.4.2009 Krg, da er jeweils vor Ablauf der letzten ärztlichen
AU-Prognose ärztlich AU feststellen ließ (ua Feststellung vom 30.9.2009:
AU bis voraussichtlich 30.10.2009). Die Beklagte forderte ihn nach
Anhörung auf, binnen 10 Wochen, spätestens bis 8.10.2009, einen Antrag
auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Reha) zu stellen, da
nach ärztlichem Gutachten seine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet
sei. Der Anspruch auf Krg entfalle ohne fristgerechten Antrag (§ 51
Abs 3 SGB V). Der Kläger erhob Widerspruch, beantragte bei der Deutschen
Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg schriftlich Reha und
zugleich, das Verfahren ruhend zu stellen. Antragsvordrucke bräuchten
nicht zugesandt zu werden (28.9.2009). Widerspruch, Klage und Berufung
gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, sowie die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos. Die
Beklagte hörte den Kläger an, stellte die Zahlung von Krg ab 13.10.2009
ein und lehnte eine weitere Zahlung von Krg ab. Das SG verpflichtete die
Beklagte einstweilig, über den 12.10.2009 hinaus vorläufig Krg zu
zahlen: Die Einstellung der Krg-Zahlung habe die aufschiebende Wirkung
von Widerspruch und Klage gegen die Aufforderung missachtet, einen
Reha-Antrag zu stellen. Die Beklagte gewährte dem Kläger, der jedenfalls
bis 1.4.2010 weiterhin jeweils vor Ablauf der letzten ärztlichen
AU-Feststellung neue ärztliche AU-Bescheinigungen einholte (folgende
ärztliche AU-Feststellung vom 8.4.2010, anschließend weitere Lücken),
vorläufig Krg bis zur Erschöpfung eines möglichen Anspruchs am
20.9.2010, kündigte aber eine Rückforderung bei einem Erfolg in der
Hauptsache an. Die Hauptsache-Klage gegen die Verweigerung von Krg ab
13.10.2009 ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Berufung
zurückgewiesen: Der Anspruch auf Krg sei mit Ablauf des 8.10.2009
entfallen, da der Kläger keinen hinreichenden Reha-Antrag gestellt habe.
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen
Rechtsmitteln gegen die Aufforderung, Reha zu beantragen, sei
rückwirkend entfallen.
Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 51 SGB V, des
Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art 19 Abs 4 GG), sowie
Verfahrensfehler. Er habe einen hinreichenden Reha-Antrag gestellt. Die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln
sei nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mit Wirkung für die
Zukunft entfallen.
SG
Freiburg
- S 14 KR 1014/11 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 5 KR 4702/11 -
5) 12.00 Uhr -
B 1 KR 32/13 R - G. V. ./. AOK
Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse
Der Kläger war bei der beklagten KK als Beschäftigter versichert. Sie
bewilligte ihm ab 12.8.2008 Krg. Die Beklagte forderte ihn nach Anhörung
auf, spätestens bis 19.11.2008 einen Antrag auf Leistungen zur
medizinischen Reha zu stellen, da nach ärztlichem Gutachten seine
Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei. Der Anspruch auf Krg entfalle
ohne fristgerechten Antrag (§ 51 Abs 3 SGB V). Der Kläger erhob
Widerspruch, beantragte bei der DRV Baden-Württemberg schriftlich Reha
und zugleich, das Verfahren ruhend zu stellen (20.11.2008). Widerspruch,
Klage und Berufung gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen,
sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben
erfolglos. Die Beklagte stellte die Zahlung von Krg ab 20.11.2008 ein.
Das SG verpflichtete die Beklagte einstweilig, über den 19.11.2008
hinaus Krg zu zahlen: Die Einstellung der Krg-Zahlung habe die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Aufforderung
missachtet, einen Reha-Antrag zu stellen. Die Hauptsache-Klage gegen die
Verweigerung von Krg ab 20.11.2008 ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG
hat die Berufung zurückgewiesen: Der Anspruch auf Krg sei mit Ablauf des
19.11.2008 entfallen, da der Kläger keinen hinreichenden Reha-Antrag
gestellt habe. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
gerichtlichen Rechtsmitteln gegen die Aufforderung, Reha zu beantragen,
stehe dem nicht entgegen. Nach Abschluss dieses Verfahrens sei der
Rechtsgrund für das endgültige Entfallen des Krg-Anspruchs gegeben.
Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 51 SGB V, des
Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art 19 Abs 4 GG), sowie
Verfahrensfehler. Er habe einen hinreichenden Reha-Antrag gestellt. Die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln
sei nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mit Wirkung für die
Zukunft entfallen.
SG
Freiburg
- S 19 KR 6465/08 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 5 KR 547/13 -
6) 12.30 Uhr
- B 1 KR 25/14 R - C. E. ./. AOK
Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse
Die Klägerin war bei der beklagten KK als Beschäftigte
pflichtversichert. Am 27.2.2012 stellte der Internist Dr. K. bei ihr AU
bis 9.3.2012 fest. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 29.2.2012.
Dr. K. teilte der Klägerin telefonisch mit (5.3.2012), er werde am
9.3.2012, einem Freitag, nicht in der Praxis sein. Sie könne die auf
diesen Tag zurückdatierte Folge-AU-Bescheinigung am 12.3.2012 "abholen".
Die Klägerin begab sich am 9.3.2012 in die Praxis von Dr. K., ohne dass
eine ärztliche AU-Feststellung erfolgte. Am 12.3.2012 bescheinigte
Internist Dr. K. der Klägerin AU bis 26.3.2012. Die Beklagte bewilligte
der Klägerin Krg bis 9.3.2012, lehnte es aber ab, ihr Krg für die
Folgezeit zu zahlen, weil sie ab 10.3.2012 nicht mehr mit Anspruch auf
Krg versichert gewesen sei. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat
die Beklagte verurteilt, Krg zu gewähren. Zwar entstehe der
Krg-Anspruch, der den Versicherungsschutz in Form der Mitgliedschaft
erhalte, erst am Tag nach ärztlicher AU-Feststellung (§ 46 S 1 Nr 2
SGB V). Zu diesem Zeitpunkt habe keine Versicherung mit Anspruch auf Krg
bestanden. Es liege aber ein Ausnahmefall vor, in dem die unterbliebene
ärztliche Feststellung der AU rückwirkend nachgeholt werden könne, weil
die Klägerin alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um ihren
Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 46 S 1 Nr 2
und des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V.
SG Heilbronn
- S 12 KR 1803/12 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 5 KR 5378/12 -
7) 13.00 Uhr -
B 1 KR 19/14 R - M. I.-H. ./. AOK - Die
Gesundheitskasse für Niedersachsen
Der Kläger war bei der beklagten KK als Beschäftigter pflichtversichert.
Ab 13.10.2008 stellte Chirurg M. bei ihm AU fest, zuletzt bis
10.12.2008. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 30.11.2008. Der
Kläger suchte am 9.12.2008 Dr. T. auf, der ihn auf den schon für den
11.12.2008 vereinbarten Untersuchungstermin verwies. Eine
AU-Feststellung an diesem Tage genüge, um den Krg-Anspruch
aufrechtzuerhalten. Dr. T. stellte am 11.12.2008 AU, in der Folgezeit
wiederholt bis 3.4.2009 fest. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Krg bis
10.12.2008 sowie vom 12.12.2008 bis 10.1.2009, lehnte es aber ab, ihm
Krg am 11.12.2008 und ab 11.1.2009 zu zahlen, weil er ab 11.12..2008
nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert gewesen sei und ab 12.12.2008
nur noch Anspruch auf Krg auf Grund nachgehenden Versicherungsschutzes
gehabt habe. Das SG hat die Beklagte zur Zahlung von Krg auch am
11.12.2008 und vom 11.1. bis 4.3.2009 verurteilt. Das LSG hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zwar entstehe der Krg-Anspruch,
der den Versicherungsschutz in Form der Mitgliedschaft erhalte, erst am
Tag nach ärztlicher AU-Feststellung (§ 46 S 1 Nr 2 SGB V). Zu diesem
Zeitpunkt habe keine Versicherung mit Anspruch auf Krg bestanden. Es
liege aber ein Ausnahmefall vor, in dem die unterbliebene ärztliche
Feststellung der AU rückwirkend nachgeholt werden könne, weil die
falsche Rechtsauskunft, die Dr. T. dem Kläger gegeben habe, der
Beklagten zuzurechnen sei.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 46 S 1 Nr 2
und des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V.
SG Hannover
- S 67 KR 337/09 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 20/11 -