Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 11. Senats vom 11.3.2014 - B 11 AL 17/12 R -, Urteil des 11. Senats vom 11.3.2014 - B 11 AL 5/13 R -, Urteil des 11. Senats vom 11.3.2014 - B 11 AL 10/13 R -, Urteil des 11. Senats vom 11.3.2014 - B 11 AL 21/12 R -, Urteil des 11. Senats vom 11.3.2014 - B 11 AL 4/14 R -, Urteil des 11. Senats vom 11.3.2014 - B 11 AL 19/12 R -
Kassel, den 12. März 2014
Terminbericht Nr. 8/14
(zur Terminvorschau Nr. 8/14)
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 11. März 2014.
1) Der Senat hat die Sache an das LSG
zurückverwiesen. Auf Grund der bisherigen Feststellungen des LSG kann
nicht abschließend beurteilt werden, ob auch offene Tantiemeansprüche in
die Berechnung des Insolvenzgeldes (Insg) eingehen können. Für die
Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch "für" die dem Insolvenzereignis
vorausgehenden drei Monate zusteht, kommt es nicht auf seine Fälligkeit,
sondern darauf an, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist.
Entscheidend ist, ob es sich um eine Gegenleistung für im Insg-Zeitraum
geleistete Dienste handelt. Dafür ist auf den arbeitsrechtlichen
Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung abzustellen.
Steht das auf jeden Monat des Insg-Zeitraumes entfallende, offen
gebliebene Arbeitsentgelt fest, ist dieses auf den Wert einer
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und sodann um die üblichen
Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) zu kürzen. Eine
Gegenüberstellung der im Insg-Zeitraum insgesamt offen gebliebenen
Ansprüche mit dem Wert der dreifachen monatlichen BBG findet nicht
statt. Seit 2004 erfolgt eine "betragsmäßige Begrenzung" des Insg, das
seither nicht mehr "für sehr hohe Nettoarbeitsentgelte gezahlt" werden
soll. Ließe man eine Zusammenrechnung der monatlichen BBG zu, würden
gerade Spitzengehälter in (zeitlich betrachtet) weniger gravierenden
Versicherungsfällen begünstigt, in denen ein Arbeitsentgeltausfall nicht
für den gesamten Insg-Zeitraum eingetreten ist, wie dies hier auf Grund
einer frühzeitigen Kündigung des Arbeitnehmers der Fall ist.
SG Darmstadt
- S 1 AL 104/08 -
Hessisches LSG
- L 9 AL 196/10 -
Bundessozialgericht
- B 11 AL 21/12 R -
2)
Der Senat hat die Revision der klagenden Krankenkasse zurückgewiesen.
Sie hat keinen Anspruch auf Erstattung der 92,90 Euro. Rechtsgrundlage
für den Erstattungsanspruch ist § 105 Abs 1 S 1 SGB X. Die beklagte BA
hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) im Hinblick auf die der
Versicherten gewährte Reha-Maßnahme aufgehoben. Die Versicherte, die aus
der Reha-Maßnahme arbeitsunfähig krank entlassen wurde, hat diese
Entscheidung der BA nicht angefochten, sondern sich bewusst für den
Bezug von Krankengeld entschieden, obgleich ihr Anspruch auf bei
Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlendes Alg noch nicht erschöpft war. Der
Versicherten stand damit im streitigen Zeitraum (12. bis 21. April) kein
Anspruch auf Alg zu, so dass allein die Klägerin leistungspflichtig war.
Erst im August hat sich die Versicherte erneut arbeitslos gemeldet und
Alg für die Zukunft beantragt. Die ursprüngliche Arbeitslosmeldung wirkt
entgegen der Ansicht der klagenden Krankenkasse nicht mehr fort, wenn
der bei Entlassung aus der Reha-Maßnahme weiterhin arbeitsunfähige
Arbeitslose die Aufhebung der Alg-Bewilligung wegen anderweitigen
Leistungsbezugs bestandskräftig werden lässt, er sich (damit) bewusst
für den Bezug von Krankengeld anstatt fortgezahltem Alg entscheidet und
sich erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitslos meldet, um
für die Zukunft erneut Alg zu beantragen.
SG München
- S 36 AL 1154/09 -
Bundessozialgericht
- B 11 AL 4/14 R -
3) Der
Senat hat die Revision der beklagten BA zurückgewiesen. Die private
Vermittlungsagentur verlangt von ihr zu Recht die Zahlung des
versprochenen Vermittlungshonorars. Die Ausstellung eines
Vermittlungsgutscheins durch die BA erfolgt im Verhältnis zum
Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsakts. Solange
dieser nicht wirksam aufgehoben oder zurückgenommen worden ist, hat der
Vermittler nach erfolgreicher Vermittlung einen öffentlich-rechtlichen
Anspruch gegen die BA auf Zahlung der im Gutschein versprochenen
Geldsumme. Die BA kann dem Zahlungsanspruch des Vermittlers nicht
entgegenhalten, die Voraussetzungen für die Ausstellung des
Vermittlungsgutscheins an den Arbeitsuchenden hätten (zB mangels
Arbeitslosigkeit) nicht vorgelegen. Hat die BA den Zahlungsanspruch
erfüllt, kann sie sich hinsichtlich einer Rückabwicklung bzw Erstattung
des an den Vermittler gezahlten Betrags nur an den Adressaten des
Verwaltungsakts/den Leistungsbezieher halten.
SG Hamburg
- S 14 AL 626/10 -
LSG
Hamburg
- L 2 AL 7/11 -
Bundessozialgericht
- B 11 AL 19/12 R -
4) Die
Revision der klagenden GmbH war zurückzuweisen. Die Vorinstanzen haben
einen Anspruch auf den geltend gemachten Ausbildungsbonus zutreffend
verneint. Die Gewährung eines Ausbildungsbonus ist ausgeschlossen, wenn
die Ausbildung im Betrieb eines Elternteils durchgeführt wird. Zwar
liegt zwischen den Vertragspartnern kein Verwandtschaftsverhältnis oder
"Eltern/Kind-Verhältnis" vor, wenn der Ausbildungsvertrag zwischen einer
GmbH und einer Auszubildenden geschlossen wird. Die GmbH ‑ die
Kapitalgesellschaft ‑ ist nicht Elternteil ‑ Vater oder Mutter ‑ eines
Auszubildenden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Gewährung eines
Ausbildungsbonus an eine GmbH jedoch auch dann ausgeschlossen, wenn ein
Elternteil als Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer
Kapitalgesellschaft einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft
hat und dieser Elternteil insbesondere auch berechtigt ist,
eigenverantwortlich Personalentscheidungen zu treffen. Mit dem
Ausbildungsbonus wollte der Gesetzgeber denjenigen bei der
Ausbildungsplatzsuche helfen, "die nicht aus eigener Kraft einen
Ausbildungsplatz finden können" und durch bestimmte Ausschlussgründe
zugleich verhindern, dass der Ausbildungsbonus sein Regelungsziel, die
Schaffung "zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze für
förderungsbedürftige Ausbildungssuchende" verfehlt. Eine solche
Zielverfehlung liegt auch bei sog Mitnahmeeffekten wie der Förderung
einer ohnehin beabsichtigten und ohne Zuschuss erfolgten Einstellung
vor. Dem lässt sich nur wirksam begegnen, wenn man nicht auf den
formalen Vertragspartner des Auszubildenden abstellt, sondern auf die
für diesen handelnde Person, die eigenverantwortlich und weisungsfrei
über die Einstellung des Auszubildenden entscheidet.
SG Düsseldorf
- S 13 AL 57/09 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 9 AL 50/11 -
Bundessozialgericht
- B 11 AL 17/12 R -
5) Die Revision
des Klägers war zurückzuweisen. Bei den in der Arbeitslosenversicherung
auf Antrag pflichtversichert Selbstständigen ist für die Berechnung des
Alg auf die in der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse auch
dann abzustellen, wenn wegen selbstständiger Tätigkeit im
Bemessungszeitraum ein Lohnsteuerabzugsverfahren nicht stattgefunden
hat.
SG Magdeburg
- S 14 AL 356/08 -
LSG
Sachsen-Anhalt
- L 2 AL 21/11 -
Bundessozialgericht
- B 11 AL 10/13 R -
6) Die Revision des Klägers war
zurückzuweisen. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass dem
Kläger für die Zwischenzeiten zwischen seinen Einsatzzeiten beim ZDF
kein Anspruch auf Alg zusteht. Der Kläger stand auch in den Tagen, in
denen er mit dem ZDF keine Einsätze für das ZDF vereinbart hatte, in
einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne. Er war an
diesen Tagen, obwohl eine Arbeitsleistung vertraglich nicht verlangt
werden konnte und der Kläger tatsächlich nicht gearbeitet hat, nicht
arbeitslos. Das LSG ist bei Würdigung der gesamten Umstände der
Vertrags- und Arbeitsgestaltung zu dem Ergebnis gelangt, zwischen dem
Kläger und dem ZDF bestehe trotz der jeweils monatlich befristet und für
einzelne Einsatztage geschlossenen Arbeitsverträge ein auf Dauer
angelegtes Rechtsverhältnis, bei dem der Kläger bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden auch in den Nichteinsatzzeiten einem
umfassenden Weisungsrecht des ZDF unterstand.
SG Mainz
- S 4 AL 136/09 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 1 AL 2/12 -
Bundessozialgericht
- B 11 AL 5/13 R -