Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 11. Senats vom 14.5.2014 - B 11 AL 12/13 R -, Urteil des 7. Senats vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R -, Urteil des 11. Senats vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R -, Urteil des 11. Senats vom 14.5.2014 - B 11 AL 6/13 R -, Urteil des 11. Senats vom 14.5.2014 - B 11 AL 9/13 R -, Urteil des 11. Senats vom 14.5.2014 - B 11 AL 20/13 R -, Urteil des 11. Senats vom 14.5.2014 - B 11 AL 8/13 R -, Urteil des 11. Senats vom 14.5.2014 - B 11 AL 14/13 R -
Kassel, den 5. Mai 2014
Terminvorschau Nr. 18/14
Das Verfahren B 11 AL 8/13 R (lfd. Nr. 4) wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 14. Mai 2014 im Weißenstein-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über sieben Revisionen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung und Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit zu entscheiden.
1) 9.00 Uhr - B 11 AL 6/13 R -
T. ./. BA
Der 1975
geborene berufstätige Kläger ist wegen einer körperlichen Behinderung
auf einen Rollstuhl angewiesen, den er auch beim Führen eines
Kraftfahrzeugs benutzen muss. Die beklagte BA übernahm die Kosten für
die Zusatzausstattung des Kfz in voller Höhe (insgesamt über 70.000
Euro) und bewilligte zu den berücksichtigungsfähigen Beschaffungskosten
des Kfz (29.406,11 Euro) nach § 6 Abs 1 der Verordnung über
Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (KfzHV) einen Zuschuss
von 4.705 Euro. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
sei das verbleibende Arbeitseinkommen des Klägers bis auf einen
abzusetzenden Betrag für die Fahrten zur Arbeitsstätte in voller Höhe zu
berücksichtigen. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er den danach
verbleibenden Teil der Anschaffungskosten von rund 24.000 Euro nicht
aufbringen könne, und wies ua darauf hin, dass er von seinem
Nettoeinkommen schon rund 430 Euro monatlich als Eigenanteil an den
Kosten der von einem Sozialhilfeträger erbrachten Hilfe zur Pflege
abführen müsse. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das
LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Kläger begehrte
Anrechnung weiterer Beträge nicht möglich sei. Soweit durch die
Härteregelung in § 9 KfzHV ein weiterer Ausgleich geschaffen werden
könnte, sei dies Gegenstand eines anderen Verfahrens.
Mit der Revision macht der Kläger ua geltend: Das im bisherigen
Verfahren für maßgebend gehaltene Netto-Arbeitseinkommen werde nicht
seiner besonderen Situation gerecht, da er aufgrund seiner Behinderung
existenziell auf Hilfe zur Pflege angewiesen sei. Da er dafür einen nach
seinen Einkommensverhältnissen angemessenen Eigenanteil leisten müsse,
bleibe ihm von seinem Einkommen nur noch ein Teil, auf den nach dem
SGB XII nicht zurückgegriffen werden dürfe. Dies sei auch bei der
Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen.
SG Mainz
- S 15 AL 51/10 -
LSG
Rheinland-Pfalz
- L 1 AL 111/11 -
In den Fällen 2 und 3 geht es jeweils um
die Frage, ob den behinderten Klägerinnen unabhängig vom Einkommen ihrer
nicht getrennt lebenden Eltern Ausbildungsgeld zu gewähren ist. -
Behinderte Menschen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld ua während einer
beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
einschließlich einer Grundausbildung. Auf den nach näherer Maßgabe des
Gesetzes ermittelten Bedarf wird bei Maßnahmen in einer anerkannten
Werkstatt für behinderte Menschen Einkommen nicht angerechnet. Im
Übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung anrechnungsfrei ua das
Einkommen der Eltern bis 2.909 Euro monatlich, des verwitweten
Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des
Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des
Einkommens des anderen Elternteils, bis 1.813 Euro monatlich. ‑ Mit
Urteil vom 18.5.2010 ‑ B 7 AL 36/08 R ‑ hat das BSG anlässlich der
strittigen Anrechnung des Einkommens getrennt lebender Eltern
entschieden (Leitsatz): Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten
Menschen, der bei keinem Elternteil lebt, ist das Einkommen der Eltern
nicht anzurechnen.
2) 9.45 Uhr - B 11
AL 3/13 R - R. ./. BA
Die 1982 geborene Klägerin ist behindert. Sie lebte während ihrer im
Berufsbildungswerk Neuwied absolvierten Ausbildung zur Bürokauffrau, in
einem eigenen Haushalt (Mietkosten 334 Euro monatlich). Ihre miteinander
verheirateten Eltern lebten nicht getrennt. Die beklagte BA bewilligte
der Klägerin Ausbildungsgeld, wobei sie zulasten der Klägerin von einem
einzusetzenden Einkommen ihrer Eltern in Höhe von monatlich 271,68 Euro
ausging und bei einem Gesamtbedarf von 572 Euro das Ausbildungsgeld nach
Abzug des anrechenbaren Elterneinkommen auf monatlich 300 Euro
festsetzte. Von der Anrechnung elterlichen Einkommens dürfe bei einem
eigenen Hausstand der Klägerin erst dann abgesehen werden, wenn die
Eltern voneinander getrennt lebten. Während der Widerspruch der Klägerin
ohne Erfolg blieb, hat das SG die Beklagte unter Abänderung der
Verwaltungsentscheidung verurteilt, der Klägerin höheres Ausbildungsgeld
ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern zu gewähren. Das LSG hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, die Frage der
Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Eltern zulasten eines
in eigenem Hausstand lebenden behinderten Auszubildenden sei durch das
Urteil des BSG vom 18.5.2010 ‑ B 7 AL 36/08 R ‑ bereits zugunsten der
Klägerin entschieden; maßgebliche Anknüpfungstatsache für die Anrechnung
elterlichen Einkommens dürfe demnach allein ein Zusammenleben des
behinderten Auszubildenden mit seinen Eltern sein.
Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, auf die Frage, ob und
gegebenenfalls bei wem der behinderte Mensch lebe, komme es nur dann an,
wenn ein Elternteil verwitwet sei oder die Eltern getrennt lebten. Bei
nicht getrennt lebenden Eltern sei das Einkommen oberhalb des gesetzlich
normierten Freibetrages ungeachtet der Frage anzurechnen, ob der
behinderte Auszubildende bei seinen Eltern lebe oder nicht. Das Urteil
des BSG vom 18.5.2010 stehe dem nicht entgegen, denn es verhalte sich
nur zu der Frage, was im Falle getrennt lebender beziehungsweise
geschiedener Eltern zu gelten habe, wenn der behinderte Auszubildende
bei keinem Elternteil lebe. Die vom LSG vertretene Auffassung führte
dazu, dass zusammenlebende Eltern ihre Kinder aus dem gemeinsamen
Haushalt drängen müssten, um einer Einkommensanrechnung zu entgehen.
SG Koblenz
- S 9 AL 34/12 -
LSG
Rheinland-Pfalz
- L 1 AL 39/12 -
3) 9.45 Uhr
- B 11 AL 20/13 R - B. ./. BA
Die 1992 geborene Klägerin, die unter einer seelischen Behinderung
leidet, absolvierte ab September 2010 in einem Berufsbildungswerk in
Berlin eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Seit Mai 2012 lebte sie dabei
in einer eigenen Wohnung in Berlin (Mietkosten 500 Euro monatlich). Als
ihren Hauptwohnsitz gab die Klägerin währenddessen die Anschrift ihrer
in gemeinsamer Wohnung zusammenlebenden verheirateten Eltern in Bergen
(Kreis Celle) an. Die beklagte BA übernahm die Lehrgangskosten,
bewilligte der Klägerin Ausbildungsgeld aber nur bis Februar 2012. Ab
dem 1.3.2012 lehnte die Beklagte die Zahlung von Ausbildungsgeld ab,
weil der Klägerin in Gestalt des Einkommens ihrer Eltern ausreichend
Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stünden.
Hiergegen legte die Klägerin keinen Widerspruch ein, beantragte aber im
Zuge ihres Umzugs in die eigene Wohnung eine diesen Umstand würdigende
erneute Bescheidung ihrer Leistungsansprüche. Daraufhin erließ die
Beklagte einen "Änderungsbescheid", mit dem sie Lehrgangskosten wiederum
bis zum Ausbildungsende bewilligte und die Gewährung von Ausbildungsgeld
ablehnte, weil auch unter Berücksichtigung der durch den Umzug vom
Internat des Berufsbildungswerkes in eine eigene Wohnung erhöhten
Lebenshaltungskosten nach wie vor ausreichende Mittel zur Bestreitung
des Lebensunterhalts aus dem elterlichen Einkommen zur Verfügung
stünden. Während der Widerspruch der Klägerin erfolglos blieb, hat das
SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin vom 1.3. bis zum 31.8.2012
Ausbildungsgeld ohne Anrechnung von Elterneinkommen zu gewähren. Das LSG
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, die
Anrechnung elterlichen Einkommens komme nur bei einem Zusammenleben des
behinderten Menschen mit seinen Eltern in Betracht.
Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, auf die Frage, ob und
gegebenenfalls bei wem der behinderte Mensch lebe, komme es nur dann an,
wenn ein Elternteil verwitwet sei oder die Eltern getrennt lebten. Bei
nicht getrennt lebenden Eltern sei das Einkommen oberhalb des gesetzlich
normierten Freibetrages ungeachtet der Frage anzurechnen, ob der
behinderte Auszubildende bei seinen Eltern lebe oder nicht.
SG Lüneburg
- S 7 AL 177/12 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 11 AL 15/13 -
4)
ohne mündliche Verhandlung
10.45 Uhr - B 11 AL 8/13 R -
L. ./. BA
Der 1967
geborene Kläger war bis Dezember 2007 als Vertriebsleiter eines
Versicherungsunternehmens im Außendienst beschäftigt. Sein
Arbeitsverhältnis endete Ende 2007 durch Aufhebungsvertrag unter Zahlung
von 90.000,00 Euro Abfindung. Schon während des vom 1.1. bis 5.7.2008
festgesetzten Ruhens seines Alg-Anspruchs wurden dem Kläger mehrfach
Vermittlungsvorschläge unterbreitet, über die er sich beschwerte, und
Einladungen zur Vorsprache ausgesprochen, denen er nicht nachkam. Am
24.4.2008 fand ein Gespräch des zuständigen Teamleiters der Beklagten
mit dem Kläger statt. Als dem Kläger nicht gestattet wurde, dieses
Gespräch mithilfe eines Diktiergeräts aufzuzeichnen, brach er das
Gespräch ab. Mit einer E-Mail vom selben Tage teilte der Kläger der
Beklagten mit, dass er weitere Gesprächseinladungen nur annehmen werde,
wenn ihm der Gesprächsmitschnitt mittels Diktiergerät vorab schriftlich
zugestanden werde. Seinen Rechtsbeistand könne er aus Kostengründen
nicht zu jedem Gespräch hinzuziehen.
Ab dem 6.7.2008 zahlte die Beklagte auf Grund des zu Jahresbeginn
erlassenen Bescheides Alg. Am 8.8.2008 hob die Beklagte ihre Bewilligung
von Alg ab dem 11.8.2008 auf. Der Kläger sei innerhalb der letzten
Wochen dreimal hintereinander ohne wichtigen Grund einer Einladung zu
einem Meldetermin nicht gefolgt. Durch sein Fernbleiben zeige der
Kläger, dass er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur
Verfügung stehe. Daher habe er keinen weiteren Anspruch auf Alg. Auf den
hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers verschob die Beklagte das
Wirksamwerden der Aufhebungsentscheidung auf den 12.8.2008 und wies den
Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Das SG hat den
Aufhebungsbescheid und den Änderungsbescheid aufgehoben. Das LSG hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, es seien keine
Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger auf (schriftlich)
übermittelte Vermittlungsvorschläge nicht reagiert hätte, so dass
weiterhin von einer ausreichenden subjektiven Verfügbarkeit des Klägers
auszugehen sei.
Mit
ihrer Revision macht die Beklagte geltend, nach dreimaligem
Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund sei sie berechtigt, automatisch
wegen mangelnder Verfügbarkeit des Arbeitslosen eine Alg-Bewilligung für
die Zukunft aufzuheben. Das Verhalten des Klägers lasse ausschließlich
den Schluss zu, dass er sich innerlich von jedweder
Vermittlungstätigkeit der Beklagten abgewandt habe; die abweichend
gebildete Überzeugung des LSG liege außerhalb der Grenzen der freien
Beweiswürdigung. Zudem habe das LSG rechtswidrig seine eigene
Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Beklagten gesetzt, anstatt
‑ wie es seine Aufgabe gewesen wäre ‑ die Beweiswürdigung der Beklagten
lediglich auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.
SG München
- S 37 AL 1111/08 -
Bayerisches LSG
- L 9 AL 59/10 -
5) 11.30 Uhr
- B 11 AL 12/13 R - B. ./. BA
Der 1984 geborene Kläger stand bis Januar 2005 in einem
Ausbildungsverhältnis als Gas- und Wasserinstallateur und war
anschließend arbeitslos, so dass ihm die beklagte BA bis 24.8.2005 Alg
in Höhe von 5,93 Euro täglich, ausgehend von einem Bemessungsentgelt
von 12,52 Euro/täglich und Lohnsteuerklasse 1 bewilligte. Der Kläger
meldete sich aus dem Leistungsbezug ab, als er vom August 2005 bis Juni
2006 die staatliche berufsbildende Schule für Bautechnik besuchte. Als
er sich zum 1.7.2006 erneut arbeitslos meldete, bewilligte die Beklagte
ihm vom 1.7. bis 6.8.2006 Alg weiterhin nach einem Bemessungsentgelt von
12,52 Euro täglich. Vom 7.8. bis 22.11.2006 stand der Kläger in einer
Beschäftigung als Gas- und Wasserinstallateur bei der früheren
Arbeitgeberin, durch die er 4.784,50 Euro an Arbeitsentgelt erzielte. Am
25.11.2006 beantragte der Kläger erneut Alg. Die Beklagte bewilligte ihm
auch jetzt für die Zeit ab 30.11.2006 Alg in Höhe von 5,93 Euro
(Bemessungsentgelt 12,52 Euro). Widerspruch, Klage und Berufung des
Klägers, mit denen er beantragte, das Alg fiktiv nach
Qualifikationsgruppe 3 zu bemessen, blieben ohne Erfolg. Das LSG hat ua
ausgeführt, der Kläger habe nach dem Entstehen des letzten Anspruchs auf
Alg nach Beendigung seiner Ausbildung keine neue Anwartschaftszeit mit
mindestens zwölf Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis
zurückgelegt und damit keinen Anspruch auf Berechnung des Alg nach
Maßgabe des zuletzt bis November 2006 erzielten Entgelts. Da sich das
Alg nach der Ausbildungsvergütung bemessen lasse, sei eine fiktive
Bemessung nicht vorzunehmen.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, sein Alg sei nach einem
fiktiven Arbeitsentgelt zu bemessen, weil es sich bei der
Ausbildungsvergütung nicht um Arbeitsentgelt handele. Die Bemessung des
Alg nach der früher bezogenen Ausbildungsvergütung führe zu einer
verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Die Gruppe der Personen in
betrieblicher Ausbildung, die eine Ausbildungsvergütung erhielten, werde
schlechter gestellt als die Gruppe der außerbetrieblich Ausgebildeten,
die zwar ebenfalls in einem Versicherungspflichtverhältnis stehe, bei
der aber eine fiktive Bemessung des Alg nach einem Bemessungsentgelt von
täglich 65,33 Euro vorzunehmen sei.
SG Altenburg
- S 11 AL 401/07 -
Thüringer LSG
- L 10 AL 409/10 -
6) 12.15 Uhr
- B 11 AL 14/13 R - P. ./. BA
Der Kläger war bis Januar 2009 als Auszubildender
sozialversicherungspflichtig und zahlte Beträge zur BA. Nach Beendigung
seiner Ausbildung war er arbeitslos und erhielt bis 31.3.2009 Alg nach
einem Bemessungsentgelt von 23,03 Euro. Vom April 2009 bis März 2011
diente er bei der Bundeswehr für zwei Jahre als Soldat auf Zeit und war
danach erneut arbeitslos. Die BA gewährte ihm aus seinem vor seiner
Bundeswehrzeit erworbenen Anspruch ab 1.4.2011 Alg für eine
Restanspruchsdauer von 304 Tagen in Höhe von 10,91 Euro täglich,
ebenfalls nach einem Bemessungsentgelt von 23,03 Euro. Der Kläger erhob
hiergegen Widerspruch mit der Begründung, ihm stehe ergänzende
Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu. Nach
dieser Vorschrift erhalten ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach
Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos
sind, eine Arbeitslosenbeihilfe. Bei der Feststellung des
Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit die Dienstbezüge zugrunde
zu legen. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des
Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Alg erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Alg
nicht beantragt hat.
Die BA wies den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf ergänzende
Arbeitslosenbeihilfe ab. Zwar wäre der nach den Dienstbezügen zu
bemessende Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe mit täglich 23,24 Euro mehr
als doppelt so hoch wie der Alg-Anspruch (täglich 10,91 Euro); die
Arbeitslosenbeihilfe sei jedoch gegenüber dem bewilligten Alg subsidiär,
so dass der Arbeitslosenbeihilfeanspruch in vollem Umfang ruhe. Das SG
hat die BA verurteilt, dem Kläger vom 1.4. bis 30.6.2011
Arbeitslosenbeihilfe unter Anrechnung des gezahlten Alg zu zahlen. Das
LSG hat die dagegen eingelegte Berufung der BA zurückgewiesen und
ausgeführt, der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruhe nur insoweit, als
tatsächlich Alg bezogen werde bzw bezogen werden könne. Soweit der
Lebensstandard, der den Bezügen aus dem Soldatenverhältnis annähernd
entspreche, nicht erreicht werde, sei ergänzend Arbeitslosenbeihilfe zu
zahlen. Die beklagte BA macht mit ihrer Revision geltend, der Anspruch
auf Arbeitslosenbeihilfe ruhe wegen Alg-Bezuges insgesamt und nicht nur
in Höhe eines tatsächlich gezahlten Alg.
SG für das Saarland
- S 26 AL 109/11 -
LSG für
das Saarland
- L 6 AL 1/12 -
7) 13.00 Uhr
- B 11 AL 9/13 R - P. ./. BA
Die Klägerin schloss mit ihrer Arbeitnehmerin V. im Dezember 2005 einen
Altersteilzeitvertrag. Aufgrund dessen arbeitete Frau V. vom 1.3.2006
bis 28.2.2009 (sog Arbeitsphase) wie zuvor 38,5 Stunden wöchentlich in
der Buchhaltung weiter und war sodann vom 1.3.2009 bis zum 28.2.2012 von
der Arbeitsleistung freigestellt (sog Freistellungsphase). Die Klägerin
zahlte an Frau V. in der gesamten Zeit zusätzlich zum Arbeitsentgelt
(50 % des Arbeitsentgelts vor Beginn der Altersteilzeit) einen
Aufstockungsbetrag iHv 20 % des Regelarbeitsentgelts
(Aufstockungsbetrag) und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe des auf 80 % des Regelarbeitsentgelts
entfallenden Betrags. Die beklagte BA stellte zu Beginn der
Altersteilzeit fest, dass Frau V. die persönlichen Voraussetzungen des
§ 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) erfülle und Erstattungsleistungen nach
§ 4 AltTZG ab Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, zu denen auch
die Wiederbesetzung gehöre, erbracht werden könnten. Nach Eintritt von
Frau V. in die Freistellungsphase stellte die Klägerin zum 1.4.2009 die
zuvor arbeitslos gemeldete Frau S. als kaufmännische Mitarbeiterin mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden ihrer Buchhaltung ein
und beantragte bei der BA Erstattung von Leistungen nach dem AltTZG. Die
Beklagte lehnte eine Erstattung der an Frau V. gezahlten
Aufstockungsbeträge und der für sie abgeführten zusätzlichen
Rentenversicherungsbeiträge ab, weil die Wiederbesetzung des durch
Altersteilzeit freigewordenen Arbeitsplatzes von Frau V. (38,5
Stunden/Woche) nur in einem zeitlich geringeren Umfang (30 Stunden)
erfolgt sei. Die Arbeitszeit von Frau S. unterschreite mit
30 Stunden/Woche die Arbeitszeit der ausgeschiedenen Frau V. um mehr als
10 %. - Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin die beantragten
Aufstockungsleistungen zu erstatten. Das LSG hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, das AltTZG verlange lediglich, dass der Arbeitgeber aus
Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeit einen bei
der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer auf dem
freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung
freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig beschäftige. Diese
Voraussetzungen seien erfüllt. Das verminderte zeitliche Volumen der
Arbeit stehe dem klägerischen Anspruch nicht entgegen, weil der
freigewordene Arbeitsplatz mit einem jedenfalls versicherungspflichtig
Beschäftigten (wieder)besetzt worden sei.
Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, der Begriff
"freigemachter" bzw "freigewordener" Arbeitsplatz setze voraus, dass
eine Wiederbesetzung in dem zeitlichen Umfang erfolge, in dem der ältere
Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz durch den Übergang in Altersteilzeit
freigemacht habe. Als unschädlich könnten allenfalls Abweichungen von
bis zu 10 % vom Gesamtvolumen der bisherigen Arbeitszeit gelten.
SG Hannover
- S 20 AL 396/09 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 7 AL 171/11 -