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| Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung der Beklagten gegen das den Klagen stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen. Der die Feststellung eines Arbeitsunfalles ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.9.2011 ist rechtswidrig. Der Kläger hat am 29.4.2010 als bei der Beklagten versicherte Pflegeperson iS des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII einen Arbeitsunfall erlitten. |
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| Der Kläger begehrt zulässiger Weise die Aufhebung der Regelungen in dem Bescheid der Beklagten vom 8.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.9.2011 sowie die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalles am 29.4.2010 (§ 54 Abs 1 SGG iVm § 55 Abs 1 Nr 1 SGG; vgl hierzu zB BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4). |
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| Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21 RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46 RdNr 20; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; zuletzt vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Kläger als versicherte Pflegeperson bei einer versicherten Pflegetätigkeit iS von § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII einen Unfall und infolgedessen einen Gesundheitsschaden erlitt. |
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| Gemäß § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII sind kraft Gesetzes versichert Pflegepersonen iS des § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs 4 SGB XI). Der Kläger stand als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson iS von § 19 SGB XI gemäß § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl dazu unten 1.). Die unmittelbar vor dem Unfall ausgeübte Verrichtung war auch eine gemäß § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit (vgl dazu unten 2.). Die Zuständigkeit der Beklagten ist gemäß § 129 Abs 1 Nr 7 SGB VII gegeben (vgl dazu unten 3.). |
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| 1. Der Kläger stand während der unmittelbar dem Unfall vorausgehenden Tätigkeit als Pflegeperson seines Vaters unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII iVm § 19 Satz 1 SGB XI sind versichert Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Der Kläger pflegte seinen Vater in dessen häuslicher Umgebung. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgte die Pflege auch nicht erwerbsmäßig. Erwerbsmäßige Pflege iS des § 19 SGB XI liegt nicht schon dann vor, wenn der Pflegebedürftige das Pflegegeld bzw einen Teil hiervon an den Pflegenden weitergibt (hierzu a.). Das gemeinschaftliche Wirtschaften in einem Haushalt unter Einsatz der Rente des Vaters macht die Pflegetätigkeit eines Sohnes ebenfalls noch nicht zu einer erwerbsmäßigen Pflege (hierzu b.). Schließlich folgt auch nichts anderes aus dem Hofübergabevertrag aus dem Jahre 1978 (hierzu c.). |
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| a. Nicht erwerbsmäßige ehrenamtliche Pflege ist von der den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII iVm § 19 SGB XI ausschließenden erwerbsmäßigen Pflege abzugrenzen. Der Begriff der erwerbsmäßigen Pflege umfasst Pflegetätigkeiten, die zur Erzielung von Erwerbseinkommen, insbesondere Arbeitsentgelt aufgrund einer Beschäftigung iS von § 7 SGB IV oder Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, verrichtet werden. Wird die Pflege dagegen nicht im Rahmen einer Beschäftigung oder als auf die Erzielung von Arbeitseinkommen gerichteten selbstständigen Tätigkeit, sondern ehrenamtlich ohne Vergütung erbracht, liegt keine erwerbsmäßige Pflege vor. Dagegen sind die als Beschäftigte den Versicherungsschutz des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII genießenden sowie die im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erwerbsmäßig pflegenden und ggf nach § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII versicherten Personen nicht nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII versichert. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen und daher den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) pflegte der Kläger seinen Vater nicht aufgrund einer Beschäftigung oder im Rahmen einer auf die Erbringung von Pflegeleistungen gerichteten selbstständigen Tätigkeit. |
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| Eine solche Pflegetätigkeit im innerfamiliären Bereich, wie hier zwischen Vater und Sohn, ist auch dann nicht erwerbsmäßig iS des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII iVm § 19 SGB XI, wenn der Pflegende als Anerkennung für seine Pflege finanzielle Zuwendungen oder andere Vorteile erhält. Dies gilt zunächst jedenfalls dann, wenn der Wert der Zuwendungen den Betrag des dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechenden Pflegegeldes nicht überschreitet, es sei denn, aus den weiteren Umständen ergibt sich, dass eine Erwerbsmäßigkeit der Pflegetätigkeit vorliegt (hierzu noch unter b. und c.). |
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| Dies folgt aus dem Schutzzweck des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII. Durch diese Vorschrift soll Pflegenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden, die dieses Schutzes deshalb bedürfen, weil sie Pflegebedürftige in deren häuslicher Umgebung pflegen, mangels Beschäftigung nicht anderweitig in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert sind und die Pflege nicht im Rahmen einer ggf versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen. Da nach § 3 Satz 1 SGB XI die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn fördern und unterstützen sollen, sollen diese Personen während ihrer außerhalb einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit erfolgenden Pflege in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen sein (vgl zB Udsching in Udsching/Schütze/Behrend/Bassen, SGB XI, 3. Aufl 2010 § 19 RdNr 2; Krahmer/Plantholz in Klie/Krahmer/Plantholz Lehr- und Praxiskommentar SGB XI, 4. Aufl 2014, § 3 RdNr 6; Behrend in jurisPK - SGB XI, Stand 6.5.2014, § 44 RdNr 23, 26). Diesem Schutzzweck widerspräche es, den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII nur deshalb zu versagen, weil die Pflegeperson außerhalb einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Pflege als Anerkennung finanzielle Zuwendungen erhält, jedenfalls soweit diese den Wert des dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechenden Pflegegeldes nicht übersteigen. |
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| Bestätigt wird dies durch die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII sowie den Regelungszusammenhang dieser Vorschrift mit § 19 SGB XI sowie § 3 Satz 2 SGB VI. Der Versicherungstatbestand des § 539 Abs 1 Nr 19 RVO, der inhaltlich dem nunmehr geltenden § 2 Satz 1 Nr 17 SGB VII entsprach, wurde mit Wirkung zum 1.4.1995 durch das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.5.1994 (BGBl I 1014) in die RVO eingefügt. Das Pflege-Versicherungsgesetz sollte insbesondere die Pflegeleistungen der Angehörigen und die Nachbarschaftshilfe nachhaltig unterstützen und fördern. Zur Förderung der Pflege im häuslichen Bereich durch Verwandte und zur Unterstützung der häuslichen Pflege sollten pflegende Familienangehörige in der Renten- und Unfallversicherung sozial abgesichert sein, so dass ihnen durch ihre Pflegetätigkeit insoweit keine Nachteile entstehen (vgl Begr des Entwurfes eines Pflegeversicherungsgesetzes - PflegeVG - BT-Drucks 12/5262 S 3 f, 162). Als des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung bedürftig wurde der Personenkreis der Pflegepersonen angesehen, die nicht als Beschäftigte und nicht selbstständig zu Erwerbszwecken, sondern ehrenamtlich insbesondere in den eigenen Familien und im Bekanntenkreis tätig sind. Die soziale Absicherung dieses Personenkreises wurde aber auch dann für erforderlich gehalten, wenn die Pflegenden finanzielle Zuwendungen als Anerkennung ihrer Tätigkeit erhalten, so, wenn der Pflegebedürftige das ihm zustehende Pflegegeld an die Pflegeperson weiterreicht (vgl Begr aaO S 82, 101). |
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| In der gesetzlichen Rentenversicherung sollte darüber hinaus die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson selbst dann bestehen, wenn im Rahmen einer Beschäftigung nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI Arbeitsentgelt bis zur Höhe des entsprechenden Pflegegeldes gezahlt wird (vgl hierzu Begr aaO S 159). Gemäß § 3 Satz 2 SGB VI gelten daher Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht erwerbsmäßig tätig und sind nicht nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI als Beschäftigte, sondern nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen versicherungspflichtig, wenn sie ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld iS von § 37 SGB XI nicht übersteigt. Zwar fehlt eine entsprechende Regelung für die gesetzliche Unfallversicherung, sodass die gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Pflegepersonen grundsätzlich gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert sind, auch wenn ihr Arbeitsentgelt den Betrag des entsprechenden Pflegegeldes nicht übersteigt. Entsprechend dem Schutzzweck des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII sowie entsprechend der Regelung in § 3 Satz 2 SGB VI ist die Pflege jedoch außerhalb einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit jedenfalls dann nicht erwerbsmäßig, wenn der Pflegebedürftige der Pflegeperson lediglich eine finanzielle Anerkennung bis zu der Höhe des dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechenden Pflegegeldes gewährt (so auch zB Kruschinsky in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky SGB VII Stand Oktober 2013, § 2 RdNr 784; Bereiter-Hahn/Mehrtens SGB VII Stand Januar 2014, § 2 RdNr 33.3; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII Stand April 2014, § 2 RdNr 258, Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII Stand Dezember 2012, § 2 RdNr 604 f; Richter in Becker/Franke/Molkentin 3. Aufl 2011, § 2 RdNr 198; Bieresborn in jurisPK-SGB VII 2. Aufl 2014 Stand 23.6.2014, § 2 RdNr 364; vgl zur Abgrenzung von nicht erwerbsmäßiger und erwerbsmäßiger Pflege auch BSG vom 6.6.2002 - B 3 P 2/02 R - SozR 3-3300 § 39 Nr 5 sowie BSG vom 18.7.1996 - 4 RA 25/95 - SozR 3-2600 § 249b Nr 1). Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Unfallversicherungsträger sehen ebenfalls die Pflegetätigkeit von Personen als nicht erwerbsmäßig an, wenn die finanziellen Zuwendungen zur Anerkennung der Pflege die Höhe des dem Umfang der Pflege entsprechenden Pflegegeldes nach § 37 Abs 1 Satz 3 SGB XI nicht übersteigen (vgl Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger vom 20.2.1995 und vom 17.12.2006 S 3 f, abgedruckt jeweils in Die Leistungen 1995, 491 und Die Leistungen 2007, 200 ff). |
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| Im vorliegenden Fall lag der von dem pflegebedürftigen Vater an den Kläger weitergeleitete Anteil des Pflegegeldes iHv 220 Euro monatlich unter dem Betrag des im Jahre 2010 an den Vater gezahlten Pflegegeldes, das gemäß § 37 Abs 1 Satz 3 Nr 2 Buchst b SGB XI (in der vom 1.7.2008 bis 29.10.2012 geltenden Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28.5.2008, BGBl I 874) 430 Euro monatlich betrug. Die Weiterleitung dieses Anteils des Pflegegeldes an den Kläger konnte bereits aus diesem Grund die Erwerbsmäßigkeit der Pflege nicht begründen. |
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| b. Auch das gemeinsame Wirtschaften unter Verbrauch der Renten des Vaters und des Pflegegeldes führt hier nicht zur Erwerbsmäßigkeit der Pflegetätigkeit iS des § 19 SGB XI. Selbst wenn dem Kläger insgesamt tatsächlich Leistungen zugewandt worden sein sollten, die den Betrag des gezahlten Pflegegeldes iHv 430 Euro überschritten hätten, erfolgten diese Zuwendungen nicht im Hinblick auf die Pflegetätigkeit, sondern aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung des Klägers mit seinem pflegebedürftigen Vater und dienten der Sicherstellung ihres Lebensunterhalts. Dem Zweck der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII, durch die Absicherung der Pflegepersonen in der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere auch die Pflege durch Familienangehörige in der häuslichen Umgebung des Pflegenden zu fördern und zu unterstützen, würde es zuwider laufen, die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen wegen der finanziellen Beiträge des Pflegebedürftigen zum Lebensunterhalt als erwerbsmäßig anzusehen. Andernfalls wäre die Pflege naher Angehöriger, die in demselben Haushalt mit dem Pflegebedürftigen leben und ohne eigene Einkünfte von ihm unterhalten werden, immer eine erwerbsmäßige, den Versicherungsschutz ausschließende Pflegetätigkeit, obwohl gerade diese Pflegepersonen des Unfallversicherungsschutzes bedürfen und gerade deren Pflege gefördert und unterstützt werden soll. |
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| Auch die Spitzenverbände gehen in den genannten Gemeinsamen Rundschreiben davon aus, dass dann, wenn die Zuwendungen an den Pflegenden das Pflegegeld nach § 37 SGB XI überschreiten, eine Prüfung erforderlich wird, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit oder gleichwohl eine nicht erwerbsmäßige Pflege vorliegt. Darüber hinaus wird in den Rundschreiben bei der Pflege durch nahe Verwandte und sonstige Familienangehörige von einer grundsätzlichen widerlegbaren Vermutung in der gesetzlichen Unfallversicherung ausgegangen, dass die Pflegetätigkeit ungeachtet der Höhe der finanziellen Zuwendungen des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird (vgl Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger vom 20.2.1995 und vom 17.12.2006 S 3 f, aaO). Der Senat kann offenlassen, ob dem folgend die Pflege durch nahe Familienangehörige, die im Haushalt des Pflegebedürftigen leben, unabhängig von der Höhe der finanziellen Zuwendungen grundsätzlich nicht erwerbsmäßig ist oder ob jedenfalls hierfür eine widerlegbare Vermutung spricht. Denn im vorliegenden Fall war die Pflege des Vaters in Anbetracht des Umfangs und der Art und Weise der Zuwendungen an den Kläger jedenfalls nicht erwerbsmäßig. |
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| c. Das LSG und das SG sind auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine Erwerbsmäßigkeit der Pflegetätigkeit iS des § 19 SGB XI nicht aus der im Hofübergabevertrag aus dem Jahre 1978 geregelten Verpflichtung des Klägers folgt, seinen Vater zu pflegen. Zum einen erzielte der Kläger nach den Feststellungen des LSG aus der Hofübergabe nur noch Pachteinnahmen iHv etwa 2200 Euro jährlich und damit ca 183 Euro monatlich, sodass auch unter Berücksichtigung des an ihn weitergeleiteten anteiligen Pflegegeldes der gemäß § 37 SGB XI relevante Betrag von 430 Euro (hierzu soeben a.) noch nicht einmal erreicht wäre. Zum anderen enthielt der Hofübergabevertrag neben der zu erbringenden Pflege zahlreiche andere, beiden Elternteilen seit 1978 geschuldete Leistungen, so ua ein Wohnrecht, Naturalleistungen, Mahlzeiten, Hausarbeiten und Taschengeld. |
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| Die Verpflichtung zur Pflege war damit jedenfalls nur eine von zahlreichen Gegenleistungen für die Hofübergabe. Die Erträge aus der Verpachtung iHv 183 Euro monatlich können schon wegen dieser vielfältigen Verpflichtungen deshalb nicht ausschließlich als Gegenleistung für die Pflegetätigkeit betrachtet werden. Aber auch darüber hinaus standen Hofübergabe und die Pflege des Vaters nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Der Übergabevertrag regelte die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes von den Eltern auf den Kläger. Daneben räumte der Vertrag den Eltern Leibgedingsrechte gegenüber dem Kläger ein. Es handelte sich um einen in der Landwirtschaft gebräuchlichen Übergabevertrag mit der Zusage von als Altenteil oder Leibgedinge bezeichneten Versorgungsleistungen, für die aufgrund Art 96 EGBGB weiterhin besondere landesrechtliche Vorschriften gelten. Die in einem Übergabevertrag vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des Übergebenden bei gleichzeitigem Einrücken des Übernehmenden in die Existenzgrundlage des Übergebenden sind in der Regel keine Gegenleistungen für die Übertragung des Grundbesitzes, sondern aus dem zugewendeten Vermögen zu leistende Auflagen (vgl BGH vom 7.4.1989 - V ZR 252/87 - BGHZ 107, 156; BayOLG vom 22.5.1995 - 1Z RR 62/94 - BayObLGZ 1995, 186). Dementsprechend werden im Steuerrecht die Versorgungsleistungen auch nicht als Veräußerungsentgelt oder Anschaffungskosten des landwirtschaftlichen Betriebes angesehen (vgl BFH vom 5.7.1990 - GrS 4/89 ua - BFHE 161, 317). Bereits dies spricht dagegen, die Pflege aufgrund eines in einem landwirtschaftlichen Hofübergabevertrag vereinbarten Leibgedinges als auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtete und damit erwerbsmäßige Pflegetätigkeit anzusehen. Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes für Pflegende, die aufgrund eines solchen Leibgedinges zur Pflege ihrer Eltern in deren häuslichem Umfeld verpflichtet sind, widerspricht zudem auch dem Schutzzweck des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII. Ein solcher Pflegender wie der Kläger bedarf des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er nicht anderweitig gegen das Risiko eines Unfalles abgesichert ist. Seine Pflege ist eine Pflegetätigkeit im Haushalt des Pflegebedürftigen durch einen Angehörigen, die durch das SGB XI gerade gefördert und unterstützt werden sollte, wie § 3 SGB XI unterstreicht (vgl oben a.). |
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| Wurde ein als Lebensgrundlage dienender landwirtschaftlicher Betrieb vor Jahren von dem Pflegebedürftigen seinem Kind übergeben und hatte sich dieses - entsprechend bestehender Gepflogenheiten in der Landwirtschaft - zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Eltern einschließlich der Pflege verpflichtet, so dürfte die Übernahme dieser Verpflichtung jeweils auch im Hinblick auf mögliche gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber den Eltern erfolgt sein. Dem Versicherungsschutz als Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung steht aber grundsätzlich nicht entgegen, dass die Pflege durch dem Pflegebedürftigen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht wird. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII stellt jedenfalls nach dem Wortlaut der Norm nicht darauf ab, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Allein der Umstand, dass aufgrund des Hofübergabevertrages der Grundbesitz auf den Kläger übergegangen ist, kann ebenfalls nicht zum Ausschluss des pflegenden Hofübernehmers aus dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung führen. Für die Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII ist es unerheblich, ob und über welches Vermögen oder sonstige Einkünfte der Pflegende verfügt. |
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| Mithin stellte sich die Pflegetätigkeit des Klägers aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles als nicht erwerbsmäßige Pflege iS des § 19 SGB XI dar, sodass dieser grundsätzlich Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung war. |
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| 2. Der Kläger verrichtete unmittelbar vor dem Unfall auch eine vom Versicherungsschutz des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII umfasste Tätigkeit iS von § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII iVm § 14 SGB XI. Sein von der Pflegekasse Pflegegeld nach Pflegestufe II beziehender Vater war pflegebedürftig iS von § 14 Abs 1 und Abs 2 SGB XI. Indem der Kläger ihn aus dem Bett auf den Toilettenstuhl umsetzte, half er ihm beim Aufstehen aus dem Bett und damit bei einer Verrichtung im Bereich der Mobilität nach § 14 Abs 4 Nr 3 SGB XI bzw übernahm diese, um dem Vater die Benutzung des Toilettenstuhls, einer Verrichtung im Bereich der Körperpflege nach § 14 Abs 4 Nr 1 SGB XI, zu ermöglichen. Infolge dieser Verrichtung kam es zu einem Gesundheitsschaden des Klägers, der auch rechtlich wesentlich durch die versicherte Pflegetätigkeit verursacht wurde. |
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| 3. Die Pflegetätigkeit des Klägers erfüllte entgegen der Auffassung der Beklagten auch keinen anderen, die Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII verdrängenden und deshalb die Zuständigkeit der Beklagten ausschließenden Versicherungstatbestand. Gemäß § 129 Abs 1 Nr 7 SGB VII war die Beklagte deshalb der für die Durchführung der Versicherung zuständige Versicherungsträger. Allerdings geht gemäß § 135 Abs 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 SGB VII eine Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII als Beschäftigter, nach Nr 5 als landwirtschaftlicher Unternehmer, nach Nr 9 als im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätiger oder nach Nr 10 als in den dort genannten Bereichen ehrenamtlich Tätiger einer Versicherung als Pflegeperson nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII vor. |
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| In Betracht kommt hier allenfalls die Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5a SGB VII als landwirtschaftlicher Unternehmer, für deren Durchführung die Beigeladene gemäß § 123 Abs 1 Nr 3 SGB VII zuständig wäre. Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens sind nach § 124 Nr 1 SGB VII auch die Haushalte der Unternehmer, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen. Nach diesen Vorschriften war die unmittelbar vor dem Unfallereignis verrichtete Pflegetätigkeit jedoch keine gemäß § 2 Abs 1 Nr 5a SGB VII, § 124 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers. |
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| Eine versicherte Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Nr 5a SGB VII setzt eine Verrichtung voraus, die in einem inneren Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen steht. Sie muss wesentlich dem Haushalt eines landwirtschaftlichen Unternehmens bzw dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienen. Die Zugehörigkeit des Haushaltes zum landwirtschaftlichen Unternehmen setzt nach § 124 Nr 1 SGB VII voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich ist und sich von anderen Haushalten unterscheidet (vgl zB BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - NZS 2012, 826). Eine frühere landwirtschaftliche Prägung genügt nicht, wenn der Haushalt sich zwar noch auf einem landwirtschaftlichen Anwesen befindet, sich jedoch nicht mehr von einem üblichen privaten Haushalt unterscheidet (vgl Feddern in: jurisPK-SGB VII 2. Aufl 2014 Stand 15.3.2014 § 124 RdNr 18 f). |
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| Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG diente der Haushalt, in dem der Kläger seinen Vater pflegte, nicht (mehr) einem landwirtschaftlichen Unternehmen iS des § 124 Nr 1 SGB VII. Der Kläger hatte die Viehhaltung aufgegeben, wesentliche Flächen verpachtet und bewirtschaftete selbst keine Flächen mehr. Das landwirtschaftliche Anwesen diente dem Kläger und seinem Vater damit lediglich noch zu Wohnzwecken. Tätigkeiten, die einen Bezug zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen hatten, waren im Haushalt nicht zu verrichten und wurden auch nicht verrichtet. Damit hatte der Haushalt kein landwirtschaftliches Gepräge und unterschied sich nicht von sonstigen Privathaushalten. |
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| Die Pflegetätigkeit des Klägers diente schließlich auch nicht deshalb einem landwirtschaftlichen Unternehmen iS des § 2 Abs 1 Nr 5a SGB VII, weil der Kläger aufgrund des in dem Hofübergabevertrag vereinbarten Leibgedinges zur Pflege verpflichtet war. Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des SG München (vom 24.5.2012 - S 1 U 5029/11 - Breithaupt 2013, 684) zu folgen ist, das davon ausgeht, Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmers in seinem Betrieb zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag seien vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5a SGB VII erfasst, wenn die vereinbarten Tätigkeiten dem Zweck des Übergabevertrages, nämlich einer angemessenen Existenzsicherung der Altenteiler, dienen. Jedenfalls war die Erfüllung der im Hofübergabevertrag übernommenen Verpflichtung zur Pflege unmittelbar vor dem Unfall keine einem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers dienende Tätigkeit mehr. Der Kläger war nicht mehr als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig, weil er die Viehhaltung aufgegeben, Flächen verpachtet und Flächen nicht mehr selbst bewirtschaftet hat. Dass der Kläger als Übernehmer in der Vergangenheit durch einen Hofübergabevertrag in die Lage versetzt worden war, als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig zu sein, führt jedenfalls nach Aufgabe dieser Tätigkeit nicht dazu, dass weiterhin die aus diesem Hofübergabevertrag zu erfüllende Verpflichtung zur Pflege eine einem landwirtschaftlichen Unternehmen dienende Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers ist. |
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| Damit hat der Kläger als nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII iVm § 19 SGB VII versicherte nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson bei der Pflege iS des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII, dem Umsetzen seines Vaters vom Bett in den Toilettenstuhl, am 29.4.2010 einen Arbeitsunfall erlitten, für den die Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 129 Abs 1 Nr 7 SGB VII als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich besteht. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. |
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