Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 6. Senats vom 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R -, Urteil des 6. Senats vom 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R -, Urteil des 6. Senats vom 28.10.2015 - B 6 KA 2/15 R -, Urteil des 6. Senats vom 28.10.2015 - B 6 KA 42/14 R -, Urteil des 6. Senats vom 28.10.2015 - B 6 KA 15/15 R -
Kassel, den 16. Oktober 2015
Terminvorschau Nr. 44/15
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 28. Oktober 2015 im Elisabeth-Selbert-Saal in drei Verfahren in Angelegenheiten des Vertragsarztrechts sowie in zwei Verfahren in Angelegenheiten der Vertragsärzte mündlich zu verhandeln und in einem Verfahren in Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
A. Mit mündlicher Verhandlung
1)
11.15 Uhr - B 6 KA 35/14 R - KÄV
Brandenburg ./. BKK Verkehrsbau Union
Die beklagte Krankenkasse kürzte die an die klagende Kassenärztliche
Vereinigung (KÄV) zu zahlende Gesamtvergütung für das Jahr 2009 um
Beträge, die die Prüfgremien wegen der Überschreitung der
Richtgrößenvolumen für Verordnungen im Jahr 2005 gegenüber einem Arzt
festgesetzt hatten. Die KÄV macht geltend, dass die Gesamtvergütung
nicht hätte gekürzt werden dürfen, soweit sie die Regressforderung
gegenüber dem einzelnen Arzt nicht mehr durchsetzen könne, weil dieser
zB insolvent, verstorben oder nicht mehr vertragsärztlich tätig sei.
Das SG hat die Klage mit
der Begründung abgewiesen, dass die Reduzierung der Gesamtvergütung in
Höhe festgesetzter Richtgrößenregresse unabhängig davon vorzunehmen sei,
ob die KÄV bei dem einzelnen Arzt Rückgriff nehmen könne. Mit der
Sprungrevision macht die Klägerin geltend, dass die Reduzierung der
Gesamtvergütung, die sich auf nicht realisierbare Regressforderungen
beziehe, eine gesetzlich nicht vorgesehene Kollektivhaftung bewirken
würde.
SG Potsdam
- S 1 KA 57/10 -
2) 11.15 Uhr
- B 6 KA 15/15 R - KÄV Brandenburg ./.
BARMER GEK
Wie in dem
unter 1) genannten Verfahren streiten die Beteiligten um eine
Reduzierung der Gesamtvergütung in Höhe der durch die Prüfgremien
gegenüber einzelnen Ärzten festgesetzten Richtgrößenregresse.
SG Potsdam
- S 1 KA 46/14 -
3) 12.30 Uhr
- B 6 KA 45/14 R - Dr. H. ./.
Beschwerdeausschuss der Vertragsärzte
und Krankenkassen in Schleswig-Holstein
6 Beigeladene
Zwischen dem klagenden Arzt und dem beklagten Beschwerdeausschuss ist
umstritten, ob gegen den Kläger nach dessen Ausscheiden aus der
vertragsärztlichen Versorgung zum Ende des 3. Quartals 2006 noch ein
Regress wegen Überschreitung der Richtgrößen für die Verordnung von
Arzneimitteln in den Jahren 2003 bis 2005 festgesetzt werden darf.
Der Kläger hatte in diesem Zeitraum das Richtgrößenvolumen seiner Praxis
um Werte zwischen 55% und 97% überschritten. Der Prüfungsausschuss
entschied Ende 2007, dass gegen einen Arzt nach dem Ausscheiden aus der
vertragsärztlichen Versorgung kein Regress wegen Überschreitung der
jeweiligen Richtgrößen mehr festgesetzt werden könne. Auf den
Widerspruch aller Krankenkassenverbände änderte der Beklagte diese
Entscheidung und setzte Regeresse im Umfang von insgesamt 144.300 €
fest.
Klage und
Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Auch wenn mit einem Arzt nach dem
Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung kein individuelles
Richtgrößenvolumen mehr vereinbart werden könne, sei die Festsetzung
eines Regresses wegen Überschreitung der Richtgrößen in der
Vergangenheit nicht ausgeschlossen. Auch die Frist für die Festsetzung
eines Regresses sei gewahrt; die seit dem 01.01.2008 geltende
zweijährige Ausschlussfrist sei auf Entscheidungen über Quartale bis
Ende 2007 nicht anwendbar. Die gesetzliche Neuregelung über den Vorrang
einer Beratung des Arztes vor der Verhängung eines Regresses erfasse die
hier streitigen Zeiträume nicht. Mit den geltend gemachten
Besonderheiten der (früheren) Praxis des Klägers habe sich der Beklagte
hinreichend auseinandergesetzt.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, gegen ihn könne nach dem
Verzicht auf die Zulassung kein Regress wegen Überschreitung der
Richtgrößen mehr festgesetzt werden, und im Übrigen sei die insoweit
maßgebliche Frist von zwei Jahren am Tag der Entscheidung des Beklagten
(Oktober 2009) verstrichen.
SG Kiel
- S 16 KA 97/09 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 4 KA 13/12 -
4) 14.30 Uhr - B 6 KA 42/14 R -
Dr. R. ./. KÄV Nordrhein
2 Beigeladene
Der
Kläger wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung in
den Quartalen I/2012 und II/2012. Die beklagte KÄV kürzte in diesen
Quartalen das Honorar für die vom Kläger abgerechnete
Gebührenordnungsposition 06225 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für
die ärztlichen Leistungen, weil dieser Zuschlag zu den Grundpauschalen
nur von ausschließlich konservativ tätigen Augenärzten abgerechnet
werden könne, der Kläger jedoch auch operativ tätig gewesen sei. Der vom
Kläger unter Hinweis auf seine ganz überwiegend konservative Tätigkeit
eingelegte Widerspruch war ebenso erfolglos wie seine Klage. Der
Bewertungsausschuss habe mit der Beschränkung der Abrechenbarkeit der
Zuschlagsziffer auf ausschließlich konservativ tätige Augenärzte zur
Sicherstellung der Versorgung auch durch konservativ tätige Augenärzte
eine angemessene Verbesserung ihrer Vergütung bezweckt. Damit habe er
ein zulässiges Steuerungsziel verfolgt, das die Ungleichbehandlung von
Fachärzten für Augenheilkunde in Abhängigkeit von ihrem
Tätigkeitsspektrum rechtfertige.
Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, der Versorgungsauftrag der
Augenärzte umfasse die gesamte operative und nichtoperative Behandlung
der Versicherten. Der Bewertungsausschuss habe seinen
Gestaltungsspielraum überschritten, indem er eine eigenständige
Arztgruppe der konservativ tätigen Augenärzte gebildet habe. Es sei
unzulässig, die gleiche Leistung bei unterschiedlichen Arztgruppen
unterschiedlich zu bewerten.
SG Düsseldorf
- S 14 KA 79/13 -
5) 15.30 Uhr
- B 6 KA 43/14 R - Berufsausübungsgemeinschaft
Dr. L. und S. ./.
KÄV Niedersachsen
7 Beigeladene
Die
klagende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) wendet sich gegen eine
Genehmigung zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten mit
Dialyse, die die beklagte KÄV dem Beigeladenen zu 1 erteilt hat. Der
Beigeladene zu 1 war aus der BAG, die ein Dialysezentrum betreibt,
ausgeschieden, um in der Nähe eine eigene Dialysepraxis zu eröffnen. Auf
seinen Antrag erteilte die Beklagte ihm die dafür erforderliche
Genehmigung und begründete die Entscheidung mit dem entstandenen
Vertrauensverhältnis zu den bisher betreuten Patienten. Im
anschließenden Klage- und Berufungsverfahren begründete die Beklagte
ihre Entscheidung ergänzend mit unhaltbaren Zuständen, die in der
klägerischen Praxis geherrscht haben sollen.
Die gegen die Genehmigung gerichtete Klage der BAG wies das SG mit der
Begründung ab, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, die dem
Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung anzufechten. Das LSG hat das
Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide mit der Begründung
aufgehoben, dass die Klägerin anfechtungsberechtigt sei und dass die
angefochtene Genehmigung rechtswidrig sei. Die Dialysegenehmigung werde
nicht dem einzelnen Arzt, sondern der Arztpraxis erteilt und diese
verbleibe bei dem Ausscheiden eines Arztes aus der BAG in der Praxis.
Maßgebend für die Erteilung einer neuen Genehmigung sei allein der
Versorgungsbedarf. Von dieser Vorgabe dürfe nicht mit Blick auf ein
besonderes Vertrauensverhältnis der Patienten zu dem ausscheidenden Arzt
oder die angegebenen Qualitätsmängel ‑ die ggf Anlass für eine
Entziehung der Genehmigung der Klägerin sein könnten ‑ abgewichen
werden.
Mit ihrer
Revision machen die Beklagte und der Beigeladene zu 1 geltend, das
Urteil des LSG sei fehlerhalft, weil das LSG einen Bescheid, mit dem die
Genehmigung des Beigeladenen zu 1 erweitert worden sei, entgegen § 96
SGG nicht berücksichtigt habe. Ferner habe das LSG seine Pflicht zur
Aufklärung des Sachverhalts bezogen auf die Verhältnisse in der
klägerischen Praxis verletzt. Die Klägerin sei auch nicht
anfechtungsberechtigt. Auf die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
wegen unhaltbarer Zustände zu erwartende Schließung der Praxis der
Klägerin habe die Beklagte mit der Erteilung der Genehmigung präventiv
reagieren müssen, um die Versorgung der Dialysepatienten
sicherzustellen.
SG
Hannover
- S 78 KA 457/10 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 3 KA 33/12 -
B. Ohne mündliche Verhandlung
6)
- B 6 KA 2/15 R -
Zahntechniker-Innung Niedersachsen-Bremen ./.
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
1 Beigeladene
Umstritten ist, ob eine Krankenkasse mit einem einzelnen zahntechnischen
Labor einen Rabattvertrag schließen darf.
Die beklagte AOK schloss am 21.08.2008 mit dem in der Rechtsform einer
GmbH geführten Labor einen Rabattvertrag. Nachdem der klagenden
Zahntechnikerinnung dieser Vertrag bekannt geworden war, nahm diese
‑ sowie ein der Innung angehörendes Labor und dessen Inhaber ‑ die
Beklagte auf die Feststellung in Anspruch, zum Abschluss von
Einzelverträgen nicht berechtigt zu sein. Dem haben das SG und das LSG
mit der Begründung entsprochen, die Vorschriften zu den
Kollektivverträgen über zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs 2 und § 88
Abs 2 SGB V) seien abschließend; Einzelverträge der Krankenkassen mit
einzelnen Leistungserbringern seien ausgeschlossen.
Das LSG hat - wie das SG - den Rechtstreit als eine Angelegenheit der
gesetzlichen Krankenversicherung angesehen und in der Besetzung mit
ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Versicherten und der
Arbeitgeber entschieden. Mit ihrer Revision rügt die beigeladene GmbH
ua, Streitverfahren der Zahntechniker seien nach der Rechtsprechung des
BSG Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts, über die in der
Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der
Vertragszahnärzte und der Krankenkassen zu entscheiden sei. Der Anregung
des Senatsvorsitzenden, auf die Rüge der ‑ nicht von Amts wegen zu
prüfenden ‑ potenziell fehlerhaften Zuordnung eines Rechtsstreits zu den
Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zu verzichten und
so eine Sachentscheidung im Revisionsverfahren zu ermöglichen, ist die
Beigeladene nicht gefolgt.
SG Hannover
- S 10 KR 755/08 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 244/10 -