| Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. |
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| 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren des Klägers, von der nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bestehenden Versicherungspflicht als sog arbeitnehmerähnlicher Selbständiger für die Zeit ab 1.2.2008 nach § 231 Abs 5 S 1 SGB VI befreit zu werden. |
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| 2. Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift besteht nicht. |
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| Gemäß § 231 Abs 5 S 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung von Art 2 Nr 4 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) werden Personen, die am 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie die in Nr 1, 2 oder 3 der Vorschrift aufgestellten weiteren Voraussetzungen erfüllen. |
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| Die Voraussetzungen des § 231 Abs 5 S 1 SGB VI liegen nicht vor. |
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| a) Zwar ist mangels ausreichender Feststellungen des LSG für den Senat derzeit nicht beurteilbar, ob der Kläger in der am 31.12.1998 ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig war. Ebenso wenig steht fest bzw ist entscheidbar, ob Versicherungspflicht des Klägers gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI ab 1.2.2008 eingetreten ist. |
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| Eine die Beteiligten bindende bestandskräftige Entscheidung (vgl § 77 SGG) über das Bestehen der Versicherungspflicht des Klägers ab diesem Zeitpunkt liegt nicht vor bzw ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. |
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| Der Bescheid vom 16.1.2009 enthält keine Regelung über das Bestehen von Versicherungspflicht. Zwar liegt der Ablehnung der Befreiung nach § 231 Abs 5 S 1 SGB VI schon nach dem Wortlaut der Norm logisch notwendig die Annahme zugrunde, dass Versicherungspflicht iS des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI besteht, und geht die Beklagte auf Seite 2 des Bescheids vom 16.1.2009 in ihren Erläuterungen zu einer in Betracht kommenden befristeten Befreiungsmöglichkeit für Existenzgründer ausdrücklich von einer Versicherungspflicht des Klägers für die Zeit vom 11.10.2007 bis 21.12.2008 aus. Über deren Bestehen ist jedoch nicht mit einem Verfügungssatz entschieden worden, der Bindungswirkung entfalten könnte (vgl auch BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 14). |
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| Mit Bescheid vom 4.6.2009 hat die Beklagte das Bestehen der Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI seit dem 11.10.2007 festgestellt. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, wobei den Feststellungen des LSG nicht mit der gebotenen hinreichenden Bestimmtheit entnommen werden kann, ob sich dieser Widerspruch nur auf die Zeit vom 11.10.2007 bis 31.1.2008 beschränkt. Denn nach den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil hat der Kläger Widerspruch mit der Begründung eingelegt, dass Versicherungspflicht erst am 1.2.2008 "wenn überhaupt" habe eintreten können. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass sich der Widerspruch ohne zeitliche Begrenzung auf die Feststellung der Versicherungspflicht schlechthin bezieht. Zwar setzt die vom Kläger erst mit Wirkung ab 1.2.2008 beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht logisch notwendig die Annahme des Antragstellers voraus, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht besteht. Dieser Gesichtspunkt schließt es indes nicht aus, dass der Kläger gleichwohl den Bescheid vom 4.6.2009 tatsächlich zeitlich unbegrenzt angefochten hat. |
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| Ebenso wenig ist die Versicherungspflicht des Klägers (bestandskräftig) durch den weiteren Bescheid der Beklagten vom 4.6.2009 festgestellt worden, mit dem diese den Kläger für den Zeitraum vom 22.12.2008 bis 11.10.2010 von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 1a S 1 Nr 1 SGB VI befreit hat. Zwar setzt auch die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1a S 1 Nr 1 SGB VI ausweislich des Wortlauts der Vorschrift logisch notwendig das Bestehen von Versicherungspflicht iS von § 2 S 1 Nr 9 SGB VI voraus und erwähnt die Beklagte im hier maßgeblichen Bescheid vom 4.6.2009 die Verpflichtung des Klägers, für den Zeitraum vom 11.10.2007 bis 21.12.2008 Pflichtbeiträge zu entrichten. Über das Bestehen von Versicherungspflicht des Klägers ist aber in diesem Bescheid ebenfalls nicht mit einem Verfügungssatz entschieden worden, der in Bestandskraft erwachsen könnte (vgl nochmals BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5, RdNr 14). |
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| Da nicht feststeht, ob die Beklagte das Bestehen von Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI mit Wirkung ab 1.2.2008 bestandskräftig festgestellt hat, ist der Senat daran gehindert, deren Vorliegen unter Berücksichtigung der übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst zu prüfen. Die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts entspricht der eines gerichtlichen Urteils (BSG SozR 1500 § 77 Nr 20 S 15 mwN), so dass der bestandskräftig festgestellte Verfügungssatz vom Gericht bei Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in einem späteren Gerichtsverfahren seinem Urteil ohne eigene Prüfung zugrunde zu legen ist (vgl zur Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile BGH NJW 1985, 2535 f; BGH NJW 2008, 1227 f; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl 2014, § 322 RdNr 9 mwN). |
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| b) Darüber hinaus kann dem angegriffenen Urteil nicht entnommen werden, ob die - hier allein in Betracht kommenden - weiteren Voraussetzungen des § 231 Abs 5 S 1 Nr 2 SGB VI erfüllt sind. Das LSG teilt insoweit lediglich mit, dass nach Auffassung der Beklagten eine "nach Art und Umfang der Rentenversicherung vergleichbare Versorgung" bestehe. Die Auffassung eines Beteiligten vermag indes die erforderliche Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch die Tatsachengerichte nicht zu ersetzen. Feststellungen zu Art und Umfang der vom Kläger aufgebauten Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind im sozialgerichtlichen Verfahren nicht unter Hinweis auf ein entsprechendes Zugeständnis der Beklagten entbehrlich. |
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| c) Trotz der unterbliebenen Feststellungen des LSG ist dem erkennenden Senat jedoch eine abschließende Entscheidung möglich. Denn dem Kläger steht unabhängig von den genannten Voraussetzungen kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs 5 S 1 SGB VI zu. |
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| aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten und des LSG scheitert der Anspruch allerdings nicht daran, dass der Kläger am 31.12.1998 nicht "die" selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, für die er nunmehr eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt (aA Anlage zu TOP 2 der Sitzung 5/99 der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente <AGFAVR> des VDR, Auslegungsfragen zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit, Frage Nr 1 zu § 231 Abs 5 SGB VI; Schmidt NZS 2000, 57, 65; Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 231 RdNr 96; Segebrecht in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 231 RdNr 12; Reinhardt in LPK-SGB VI, 3. Aufl 2014, § 231 RdNr 10). |
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| Für eine solche Betrachtungsweise wäre nur Raum, wenn § 231 Abs 5 S 1 SGB VI auf eine am Stichtag ausgeübte bestimmte inhaltliche selbständige Tätigkeit abstellen würde. Denn lediglich in diesem Fall könnte die selbständige Tätigkeit durch Wechsel ihres Gegenstands eine "andere" werden. § 231 Abs 5 S 1 SGB VI knüpft aber nicht an eine am Stichtag ausgeübte bestimmte inhaltliche selbständige Tätigkeit an, sondern vielmehr an den am Stichtag ausgeübten Typus "selbständige Tätigkeit" im Unterschied zum Typus "Beschäftigung". |
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| Dies ergibt sich aus systematischen Erwägungen. § 231 Abs 5 SGB VI ist eine Ausnahmeregelung zu § 2 S 1 Nr 9 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig "selbständig tätige Personen". § 2 S 1 Nr 9 SGB VI knüpft die Versicherungspflicht an die Form der selbständigen Tätigkeit - im Unterschied zur Beschäftigung iS von § 1 S 1 Nr 1 SGB VI -, unabhängig davon, welchen Inhalt die selbständige Tätigkeit hat. Da § 231 Abs 5 SGB VI eine Ausnahme von dieser Grundsatzregelung darstellt, hat sie notwendigerweise dasselbe Anknüpfungsmerkmal. |
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| Maßgeblich ist daher nur, ob der Kläger am und nach dem Stichtag selbständig tätig gewesen ist. Dies ist der Fall. Er hat sowohl am 15.11.1995 bis 31.8.2006, und damit am Stichtag als auch ab Oktober 2007 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. |
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| bb) Eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs 5 S 1 SGB VI scheitert aber daran, dass er die selbständige Tätigkeit, für die er eine Befreiung begehrt, nicht in dem gebotenen zeitlichen Anschluss an die zuvor ausgeübte selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. |
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| Nach § 231 Abs 5 S 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung werden Personen, die am 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und "danach" gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie die weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllen. |
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| Der Kläger ist nicht "danach" im Sinne der Norm versicherungspflichtig geworden. |
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| Der Begriff "danach" bezeichnet zunächst eine zeitliche Dimension. Er bezieht sich auf den Stichtag 31.12.1998 und verlangt im Zusammenhang mit dem übrigen Norminhalt, dass der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt, also am 1.1.1999 oder irgendeinem nachfolgenden Tag versicherungspflichtig wird. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. § 231 Abs 5 S 1 SGB VI idF des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl I 3843) setzte voraus, dass Versicherungspflicht "ab" 1.1.1999 eintritt. Die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) dient der Erweiterung der Übergangsregelung und will sicherstellen, dass das Befreiungsrecht nicht nur denjenigen Selbständigen eingeräumt wird, die die Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI schon bei Inkrafttreten der ursprünglichen Regelung am 1.1.1999 erfüllt haben, sondern auch die Personen erfasst, bei denen diese Voraussetzungen erst später eintreten (BT-Drucks 14/1855, S 9 zu Nr 4). |
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| Darüber hinaus knüpft der Begriff "danach" an den am Stichtag bestehenden Sachverhalt an, der durch die Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit und eine vor dem 10.12.1998 bereits vorhandene oder zumindest begonnene sowie zeitgerecht entsprechend ausgestaltete anderweitige gesetzeskonforme Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenensicherung geprägt ist. § 231 Abs 5 S 1 SGB VI ist eine Besitzstands- bzw Vertrauensschutzregelung, die den von ihr erfassten Personenkreis der nach dem 1.1.1949 Geborenen im Sinne der Statuskontinuität vor der zwangsweisen Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung bewahrt, indem sie ihm erlaubt, die frühere Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechtzuerhalten, und hierdurch mittelbar die Fortführung einer anderweitigen Vorsorge ermöglicht. Ihrer Funktion der Statuswahrung kann die Norm aber nur gerecht werden, wenn der Status noch besteht und nicht verloren gegangen ist (vgl auch in anderem Zusammenhang BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 R 17/11 R - Juris RdNr 26, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-2600 § 6 Nr 11). Deshalb muss notwendigerweise eine zeitliche Nähe zwischen der am Stichtag ausgeübten nicht versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit und der späteren versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit bestehen. |
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| Eine statuswahrende Nähe liegt unproblematisch vor, wenn die am Stichtag ausgeübte selbständige Tätigkeit über diesen hinaus weiter verrichtet wird, aufgrund veränderter Bedingungen aber, zB durch eine verringerte Beschäftigung von Arbeitnehmern oder durch eine Verringerung der Zahl der Auftraggeber, versicherungspflichtig geworden ist (vgl BT-Drucks 14/1855, S 9 zu Nr 4). Darüber hinaus kann ein weiter bestehender Status auch dann zu bejahen sein, wenn die am Stichtag ausgeübte nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Dies ist unzweifelhaft der Fall, wenn die Tätigkeiten ohne Unterbrechung unmittelbar zeitlich aneinander anschließen. Allerdings steht nicht jede eingetretene Lücke dem Gedanken der Statuskontinuität entgegen. § 231 Abs 5 SGB VI sieht an mehreren Stellen Gestaltungsfristen von einem Jahr als angemessen, aber auch ausreichend an. Mit dieser Grenze kann analog ebenso der Beginn einer statusschädlichen Unterbrechung bestimmt werden. |
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| Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des 12. Senats vom 23.11.2005 (B 12 RA 13/04 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 2) nicht entgegen. In dieser führt der 12. Senat aus (aaO RdNr 24), § 231 Abs 5 SGB VI gestatte die Befreiung von der Versicherungspflicht für solche Selbständige, die aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit am 31.12.1998 unmittelbar mit dem Wirksamwerden des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI am 1.1.1999 versicherungspflichtig geworden seien. Darüber hinaus stehe allen Selbständigen ein Befreiungsrecht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu, die in einer am 31.12.1998 ausgeübten selbständigen Tätigkeit erst nach diesem Stichtag gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI versicherungspflichtig geworden seien. Diese Ausführungen können nicht dahin verstanden werden, dass § 231 Abs 5 SGB VI bei einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit kein Befreiungsrecht einräumt. Denn der 12. Senat hat diese Problematik ersichtlich nicht geprüft und musste es auch nicht. In dem von ihm entschiedenen Fall haben die Beteiligten um die Befreiung einer seit dem 1.9.1996 selbständig tätigen Physiotherapeutin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung "nach der hier allein in Betracht kommenden Befreiungsnorm des § 231 Abs 6 SGB VI" (aaO RdNr 10) gestritten. Die im Rahmen der Prüfung von Art 3 Abs 1 GG erfolgten Ausführungen des 12. Senats zu § 231 Abs 5 SGB VI sind vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass jedenfalls die von ihm erwähnten Personengruppen unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. |
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| Bei dem Kläger liegt eine statusschädliche Unterbrechung im dargelegten Sinne vor. Er hat seine am Stichtag ausgeübte Tätigkeit im August 2006 eingestellt und erst am 11.10.2007 ein neues Unternehmen gegründet. Damit ist bei ihm ein Statusverlust eingetreten. Die Wahrung eines zwischenzeitlich verlorenen Status kommt nicht in Betracht. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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