| Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). |
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| A. Die von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) liegen vor. |
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| Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen richtet sich die Anfechtungsklage lediglich gegen den Bescheid vom 26.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.7.2012. Dies hat der Kläger auch zutreffend im Klageverfahren geltend gemacht. Der Widerspruchsbescheid vom 24.7.2012 berücksichtigt ausdrücklich nur den Bescheid vom 26.3.2012 und erwähnt keinen anderen Bescheid. Soweit die Vorinstanzen auch über die weiteren Bescheide (vom 27.4.2012, 8.5.2012, 8.6.2012, 28.6.2012, 24.7.2012) mitentschieden haben, ist dies unzutreffend. Diese Bescheide haben den streitigen Regelungsgehalt des Leistungsumfangs im Bescheid vom 26.3.2012 nicht abgeändert. Daher sind sie auch nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, sondern - zugunsten des Klägers - bestandskräftig geworden. |
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| Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens (§ 86 Halbsatz 1 SGG). Ob ein abändernder Bescheid vorliegt, ist nach dem Regelungsgehalt des angegriffenen Verwaltungsakts einerseits und der während des Vorverfahrens ergehenden Bescheide andererseits zu beurteilen. Ob der Folgebescheid die Regelung des Erstbescheids ändert, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl BSG SozR 4-1500 § 86 Nr 2 RdNr 10; vgl auch Behrend in Hennig, Stand Einzelkommentierung Oktober 2013, SGG, § 86 RdNr 7 mwN). Die Auslegung der Bescheide ist dem Revisionsgericht nicht verwehrt (vgl BSG SozR 4-2500 § 133 Nr 6 RdNr 36). |
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| Mit der Anfechtungsklage hat sich der Kläger gegen den Bescheid vom 26.3.2012 gewandt, soweit dort nicht mehr als 30 Wochenstunden Betriebshilfe bewilligt worden sind. Die weiteren Bescheide (vom 8.5., 8.6., 28.6. und 24.7.2012) treffen hinsichtlich des bewilligten Leistungsumfangs keine abändernden Regelungen, sondern haben den Leistungszeitraum der Betriebshilfe den Anträgen des Klägers jeweils entsprechend verlängert. Daher bestand aus Sicht des Klägers weder Anlass gegen diese Bescheide Widerspruch einzulegen noch ein Grund, sie mit in das Widerspruchsverfahren einzubeziehen. Die weiteren Bescheide (vom 11.6. und 3.7.2012) erschöpfen sich - ebenfalls den Anträgen des Klägers entsprechend - in der Anerkennung des Austausches der namentlich benannten Ersatzkraft. Sie treffen auch keine abändernden Regelungen zum stundenmäßigen Leistungsumfang der Betriebshilfe. Schließlich ist der Bescheid vom 27.4.2012 nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil er nicht von der LKK, sondern von einem anderen Leistungsträger, der LAK - ebenfalls als Rechtsvorgängerin der Beklagten - erlassen wurde. Die Beklagte ist zum 1.1.2013 als Träger für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung und als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet worden. Sie hat im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Rechte und Pflichten der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, ua der landwirtschaftlichen Kranken- und Alterskasse übernommen, die zum selben Datum aufgelöst wurden (vgl Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012, BGBl l 579 - LSV-Neuordnungsgesetz <LSV-NOG>; Art 1 §§ 1 bis 3 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau). |
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| Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht der Leistungszeitraum für die Betriebshilfe wegen derselben Erkrankung vom 21.3.2012 bis 18.8.2012 (vom 21.3. bis 4.4.2012 für die stationäre Krankenhausbehandlung, vom 28.4 bis 18.8.2012 wegen ambulanter Arbeitsunfähigkeit). Dieser unstreitige Leistungszeitraum ist durch die von der LAK bindend bewilligte Betriebshilfe im Umfang von 30 Wochenstunden zur Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der DRV unterbrochen worden. Bezogen auf den nicht streitgegenständlichen Bescheid der LAK vom 27.4.2012 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats einen Überprüfungsantrag gestellt, für dessen Bescheidung die Beklagte nach § 44 Abs 3 SGB X zuständig ist. |
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| B. Das angefochtene Urteil beruht - wie der Kläger zu Recht rügt - auf einer Verletzung von § 9 KLVG 1989 iVm dem Satzungsrecht der LKK, weil es einen unzutreffenden Maßstab zur Beurteilung des Leistungsumfangs der erforderlichen Betriebshilfe zugrunde gelegt hat (1.). Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellung des LSG nicht beurteilen, ob die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Erstattung von 5597,11 Euro wegen selbstbeschaffter Betriebshilfe im Umfang von weiteren 20 Wochenstunden im Zeitraum vom 21.3. bis 18.8.2012 zu Unrecht abgelehnt hat, da das LSG - nach seinem Rechtsstandpunkt konsequent - den Sachverhalt bezüglich des zutreffenden Beurteilungsmaßstabs für die erforderliche Betriebshilfe nicht hinreichend aufgeklärt hat (2.). |
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| 1. Gemäß § 9 Abs 1 KVLG 1989 (in der hier maßgeblichen, am 1.8.2001 in Kraft getretenen Fassung vom 16.2.2001, BGBl I 266) erhalten die nach § 2 KVLG 1989 versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer anstelle von Krankengeld Betriebshilfe nach Maßgabe von Abs 2 bis 4 der Vorschrift. Nach Abs 2 wird Betriebshilfe während der Krankenhausbehandlung oder während einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs 2 oder 4, § 24, § 40 Abs 1 oder 2 oder § 41 SGB V gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate geleistet, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht. § 9 Abs 3 KVLG 1989 regelt, dass die Satzung bestimmen kann, dass Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Nach § 9 Abs 4 KVLG 1989 kann die Satzung die Betriebshilfe auf weitere Personengruppen (Nr 1 und 2) sowie Unternehmen erstrecken, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden (Nr 3). |
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| Von der og Satzungsermächtigung hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten Gebrauch gemacht (§§ 35 bis 39, §§ 42 bis 44 der Satzung der LKK). Die Revision ist auch zutreffend auf die Verletzung von Satzungsrecht gestützt worden. Der Kläger hat anhand inhaltsgleicher Vorschriften der Satzungen von LKK anderer Bundesländer im Revisionsverfahren dargelegt, dass die maßgeblichen Vorschriften der Betriebshilfe auch über den Bezirk des LSG hinaus von Bedeutung sind (§ 162 Halbsatz 2 SGG, vgl dazu BSGE 56, 45, 50 = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 7; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders, 11. Aufl 2014, SGG, § 162 RdNr 5a f mwN). Zudem ergibt sich aus der - hier noch nicht anwendbaren - seit 1.1.2013 gültigen Satzung der beklagten Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 9.1.2013 die bundesweit vereinheitlichte Regelung über die Betriebshilfe während stationärer Behandlung (§ 90) und bei Krankheit (§ 91) mit einem wesentlich gleichen Regelungsinhalt. |
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| a) Gemäß § 8 Abs 1 KVLG 1989 gilt für die Leistungen nach diesem Gesetz das Dritte Kapitel des SGB V (§§ 11 bis 68 SGB V), soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Nur der von § 8 KVLG 1989 in Bezug genommene § 13 Abs 3 SGB V kann hier Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch sein. Aus § 11 Satz 1 KVLG 1989 kann der Kläger keine Erstattung von Kosten herleiten, weil der dort normierte Kostenerstattungsanspruch für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft nur für den Fall vorgesehen ist, wenn die KK eine Ersatzkraft nicht stellen kann oder Grund besteht, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen (vgl BSGE 57, 206 = SozR 5420 § 36 Nr 1 zur Vorgängerregelung des § 36 KVLG idF 1974). Von der Befugnis, das Nähere in der Satzung zu regeln (§ 11 Satz 3 KVLG 1989) hat die LKK in § 43 ihrer Satzung Gebrauch gemacht. Hieraus ergibt sich aber auch kein Kostenerstattungsanspruch für den Kläger. |
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| § 43 der Satzung der LKK konkretisiert den in § 11 Satz 2 KVLG 1989 normierten Kostenerstattungsanspruch auf jene Fälle, wenn eine Ersatzkraft nur stundenweise benötigt wird, wenn in dem Unternehmen Sonderkulturen vorhanden sind, mit deren Pflege die gestellte Ersatzkraft nicht vertraut ist oder wenn die KK aus Gründen, die in der Person des landwirtschaftlichen Unternehmers, seiner Familienangehörigen oder der Ersatzkraft liegen, vom Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft absehen will (§ 43 Abs 1 Satz 3 und 4 der Satzung). Eine dieser Konstellationen steht ersichtlich nicht im Streit. Auch die weiteren Vorschriften in der Satzung der LKK sind für das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung unergiebig. |
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| b) Daher verbleibt als Kostenerstattungsanspruch nur § 8 Abs 1 KVLG 1989 iVm § 13 Abs 3 SGB V (vgl dazu BSGE 82, 283, 285 = SozR 3-5420 § 24 Nr 1 S 4 mwN). Grundsätzlich gewährt § 9 KVLG 1989 dem Versicherten einen Sachleistungs- oder Dienstleistungsanspruch auf Betriebshilfe, der sich iVm § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V in einen Kostenerstattungsanspruch umwandelt, wenn die KK eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringt oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Dann sind diese von der KK in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Nach beiden Alternativen von § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V müssen die Voraussetzungen des originären Sach- oder Dienstleistungsanspruchs erfüllt sein. Der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht dabei nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die KKn allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl BSGE 93, 236 = SozR 4-2500 § 27 Nr 1, RdNr 10; BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr 11 S 51 f). |
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| Vorliegend kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen, ob die Selbstbeschaffung durch eine rechtswidrige Leistungsablehnung verursacht worden ist (§ 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V). Dass die Beklagte eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (§ 13 Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGB V), könnte allenfalls im Zeitraum bis zur Erteilung des Erstbescheids vom 26.3.2012 in Betracht zu ziehen sein, weil der Antrag auf Betriebshilfe der LKK spätestens am 16.3.2012 vorgelegen hat. |
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| c) § 9 KVLG 1989 iVm den Vorschriften der §§ 35 ff der Satzung enthalten keine Regelungen, die Aufschluss über den Umfang der zu bewilligenden Betriebshilfe geben. Sie regeln lediglich die Bewilligungsvoraussetzungen dem Grunde nach und bestimmen die Leistungsdauer. |
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| § 9 Abs 2 Satz 1 und 2 KVLG 1989 iVm § 35 der Satzung macht die Bewilligung der Betriebshilfe bei stationärer Behandlung des Unternehmers davon abhängig, dass keine anderen versicherungspflichtigen Personen im Betrieb beschäftigt werden, und regelt die Dauer der Gewährung von drei bzw von über drei Monaten. Für die Zeiten der (ambulanten) Arbeitsunfähigkeit bestimmt § 9 Abs 3 KVLG 1989, dass Betriebshilfe bei Gefährdung der Bewirtschaftung des Unternehmens gewährt wird, sofern Satzungsrecht dies vorsieht. Hierzu sieht § 36 Abs 1 Buchst a) und b) der Satzung vor, dass die Betriebshilfe regelmäßig im Umfang von vier Wochen gewährt wird, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird und die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist. Bei ärztlich bescheinigter längerer Arbeitsunfähigkeit wird die Gewährung von Betriebshilfe über vier Wochen zugelassen, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern (§ 36 Abs 2 der Satzung), längstens jedoch für 16 Wochen innerhalb von drei Jahren, wenn bei wiederholter Erkrankung dieselbe Krankheitsursache zugrunde liegt, wobei sich der Anspruch jeweils mit Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumes erneuert (§ 36 Abs 3 der Satzung). |
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| Mangels normativer Vorgaben zum Leistungsumfang der erforderlichen Betriebshilfe haben die Vorinstanzen den Vergleich mit dem Krankengeld (§ 47 Abs 1 Satz 1 SGB V) herangezogen und die Kürzung der vom Maschinenring geleisteten Betriebshelferstunden im Umfang von etwa einem Drittel für zutreffend erachtet. Dieser Vergleich bzw der zugrunde gelegte Maßstab ist aber nicht geeignet, den Leistungsumfang der erforderlichen Betriebshilfe zu bestimmen. |
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| d) Entsprechend dem Wortlaut von § 9 Abs 1 KVLG 1989 wird die Betriebshilfe nicht "wie" sondern "anstelle von Krankengeld" gewährt. Denn die Gewährung der Lohnersatzleistung Krankengeld ist für den landwirtschaftlichen Unternehmer nicht vorgesehen (vgl § 8 Abs 2 KLVG 1989, anders für <nicht>-rentenversicherungspflichtig mitarbeitende Familienangehörige, §§ 12, 13 KVLG 1989). Angesichts fehlender Gesetzesvorgaben lässt sich der Leistungsumfang der benötigten Betriebshilfe nur aus ihrem Zweck herleiten. Mit der Einführung der landwirtschaftlichen Betriebshilfe sollte der Ausfall von Einkünften im Krankheitsfall des landwirtschaftlichen Unternehmers verhindert und zugleich die Weiterführung des Betriebs gesichert werden, wenn kein Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen im Betrieb beschäftigt werden (vgl Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines KVLG, BT-Drucks VI/3012 vom 30.12.1971, Zu § 27 S 29 f; vgl auch Deutscher Bundestag, VI. Wahlperiode, 162. Sitzung vom 19.1.1972, S 9374 <B und C>). |
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| Unter Berücksichtigung dieser Gesetzesziele hat das BSG bereits entschieden, dass es sich bei der Betriebshilfe nicht um ein Krankengeld handelt. Während das Krankengeld den durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Ausfall des Arbeitsverdienstes ausgleicht, stellt demgegenüber die Betriebshilfe die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens sicher. Sie ist daher nicht als Ersatz für das ausgefallene Arbeitsentgelt zur wirtschaftlichen Sicherung im Krankheitsfall zu leisten, sondern dient der Erledigung der im landwirtschaftlichen Unternehmen unaufschiebbar anfallenden Arbeiten. Höhere Betriebsverluste sollen so verhindert werden. Nicht der Ausfall an Arbeitsentgelt, sondern der Ausfall an Arbeitskraft ist der entscheidende Ansatz für die gesetzliche Einrichtung der Betriebshilfe gewesen. Bei längerer Krankheit des Unternehmers kann sogar die Existenzgrundlage gefährdet werden. Der Gesetzgeber hat es als seine Aufgabe betrachtet, mit der Erhaltung des bäuerlichen Betriebs Erwerbsquelle und Existenzweise der Versicherten zu erhalten. Deshalb wurde der Katalog der Leistungsarten über Geldleistungen und Sachleistungen hinaus auf die besondere "funktionale" Leistung Betriebshilfe ausgedehnt, die den Funktionsausfall ersetzen und mit der Erwerbsquelle zugleich die "Existenzweise" absichern soll. Nur so hat der arbeitsunfähig erkrankte landwirtschaftliche Unternehmer Gewissheit, dass er nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit seinen funktionsfähig erhaltenen Betrieb fortführen kann. Auf Kosten der Solidargemeinschaft sollte daher auch die Weiterführung des Betriebs eines ihrer Mitglieder gesichert werden, wenn der einzelne durch Krankheit gehindert sein sollte, sein Unternehmen weiter zu bewirtschaften (vgl BSGE 49, 250, 252 = SozR 3100 § 19 Nr 11 S 33 zu § 34 KVLG idF 1974, unter Hinweis auf Jantz, SdL 1972, 176, 180 und auf Michels, SdL 1972, 231, 233). |
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| Dieser aufgezeigte Zweck kommt in § 9 Abs 3 KVLG 1989 dadurch zum Ausdruck, dass die Betriebshilfe während einer Krankheit die Gefährdung der Bewirtschaftung des Unternehmens abwenden soll und § 36 Abs 1 Buchst b) der Satzung hierzu näher bestimmt, dass die Betriebshilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich sein muss. |
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| 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hätte das LSG den Leistungsumfang der erforderlichen Betriebshilfe prüfen und in tatsächlicher Hinsicht ermitteln müssen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Das LSG wird bei der Fortführung des Berufungsverfahrens Folgendes zu beachten haben. "Erforderlich" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung grundsätzlich von den Gerichten zu überprüfen ist. Der Gesetzgeber verwendet unbestimmte Rechtsbegriffe in einer Vielzahl von Gesetzen aus unterschiedlichen Gründen. Hierbei ist es Aufgabe der Gerichte, unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesetzeszwecks und der Interessenlage der Beteiligten solche unbestimmten Rechtsbegriffe im Einzelfall zu konkretisieren und dadurch eine dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) entsprechende Kontrolldichte bei Einzelfallentscheidungen herbeizuführen und die Umsetzungsentscheidungen der Exekutive in vollem Umfang überprüfbar zu machen (vgl BVerfGE 103, 142, 157; vgl Senatsurteil vom 18.7.2013 - BSGE 114, 105 = SozR 4-2500 § 275 Nr 14, RdNr 19 mwN). |
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| Der Beklagten kommt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Betriebshilfe nach § 9 KVLG 1989 kein Beurteilungsspielraum zu (zum begrenzten gerichtlichen Prüfmaßstab beim Beurteilungsspielraum vgl BSGE 95, 17 = SozR 4-5868 § 36 Nr 1, RdNr 34 zu § 36 ALG aF und BSG SozR 2200 § 1237b Nr 5 S 6). Die Erforderlichkeit der Betriebshilfe orientiert sich - wie dargelegt - an der Vermeidung der Gefährdung der Bewirtschaftung und an der Aufrechterhaltung des Betriebs während des krankheitsbedingten Ausfalls des landwirtschaftlichen Unternehmers. Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung eines vollständig ermittelten Sachverhalts, auf der Basis der von der Rechtsprechung vorgenommenen Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs, eine eigene Beurteilung der Erforderlichkeit anzustellen. Diese Entscheidung ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar und kann ggf durch die Tatsachengerichte geändert oder ersetzt werden. Im Hinblick auf revisionsrechtliche Anforderungen obliegt die Beurteilung der Erforderlichkeit in erster Linie den Tatsachengerichten, denn die Verknüpfung von Einzeltatsachen, die als Einzelfaktoren in die Bestimmung der Erforderlichkeit einfließen und die zueinander in einer Relation stehen, können dazu führen, dass revisionsrechtlich nicht trennbar (nur auf Verfahrensrüge überprüfbare) tatsächliche und (von Amts wegen zu prüfende) rechtliche Wertungen vorliegen. Dies bietet in der Regel keinen Anlass zu grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehende, und für eine einheitliche Rechtsanwendung bedeutsamen Überlegungen (vgl BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 16 unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 539 Nr 32 S 93). |
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| Wenn sich der Leistungsumfang der erforderlichen Betriebshilfe am Maßstab der Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens und der Abwendung der Betriebsgefährdung während einer Krankheit bestimmt, kann dies nur unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls beurteilt werden. Daher müssen die konkreten tatsächlichen Verhältnisse im landwirtschaftlichen Unternehmen festgestellt werden. Pauschalierende oder generalisierende Bemessungen zum Leistungsumfang, die sich an Durchschnittswerten anderer Betriebe orientieren, werden dem Erfordernis einer individuellen Prüfung nicht gerecht. Selbst die vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung herausgegebenen Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Betriebs- und Haushaltshilfe vom 18.11.2009 (auf der Grundlage der bis zum 31.12.2012 gültigen Vorschriften von § 143e Abs 1 Satz 2 Nr 16 SGB VII aF und § 34 Abs 2 KVLG 1989 aF), durch die eine einheitliche Erbringung der Betriebshilfe bei der Beurteilung der Erforderlichkeit sichergestellt werden soll, gehen von einer individuellen Prüfung der Betriebsverhältnisse aus (vgl dort die RdNrn 1.4, 3.1 ff). Darauf hat der Kläger zutreffend hingewiesen. |
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| Auch trägt die Ansicht der Beklagten, dass eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich sei, weil es sich um einen Routinefall der Massenverwaltung handele, schon deshalb nicht, weil der Kläger wiederholt eingewandt hat, dass sein krankheitsbedingter Ausfall die Existenz seines Betriebs gefährdet habe, und er auf die besonderen Betriebsverhältnisse eines Ein-Mann-Unternehmens, die tägliche Versorgung der Tiere ohne besondere technische Hilfen und die jahreszeitbedingten Tätigkeiten in der Feldwirtschaft wiederholt hingewiesen hat. Diesen Umständen kann sich die Beklagte auch nicht mit der Argumentation einer unwirtschaftlichen Betriebsweise unter Hinweis auf § 12 SGB V verschließen. Denn die notwendige Betriebshilfe fällt grundsätzlich in dem Umfang an, in welchem der landwirtschaftliche Unternehmer seine Arbeitskraft vor der Erkrankung in den Betrieb eingebracht hat und ohne deren Einsatz eine Gefährdung des Betriebs im Krankheitsfall eintreten würde. Die Betriebshilfe soll sicherstellen, dass das Unternehmen - so wie es ist - auch im Krankheitsfall weiterbetrieben wird, ohne dass eine Existenzgefährdung des Betriebs eintritt. Dafür müssen in der Regel jene Arbeiten erledigt werden, die zur Fortführung des Betriebs keinen krankheitsbedingten Aufschub dulden. Diese können im Einzelfall den Umfang von 40 Wochenstunden sowohl unter- als auch überschreiten. |
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| Die nach den aufgezeigten Vorgaben hier erforderliche Wochenstundenzahl an Betriebshilfe wird das LSG im zurückverwiesenen Verfahren durch eine Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung der Einsatzkräfte des Maschinenrings oder durch ein arbeitstechnisches Gutachten unter Berücksichtigung der individuellen Betriebsverhältnisse aufzuklären haben. |
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| 3. Schließlich liegt keine Verletzung von § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X vor, wie der Kläger rügt. Es liegt kein Ermessensfehler in der Begründung des angefochtenen Bescheids vor, weil weder die Entscheidung über die erforderliche Betriebshilfe noch die Entscheidung über die Kostenerstattung eine Ermessensentscheidung ist. Daher waren die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dies ist vorliegend der Fall. |
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| 4. Das LSG wird im neu eröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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