Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 17.11.2015 - B 1 KR 30/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 17.11.2015 - B 1 KR 15/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 17.11.2015 - B 1 KR 41/14 R -, Urteil des 1. Senats vom 17.11.2015 - B 1 KR 18/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 17.11.2015 - B 1 KR 20/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 17.11.2015 - B 1 KR 13/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 17.11.2015 - B 1 KR 12/15 R -
Kassel, den 17. November 2015
Terminbericht Nr. 50/15
(zur Terminvorschau Nr. 50/15)
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 17. November 2015.
1) Der Senat hat die Revision der klagenden
Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Ihr steht gegen die beklagte
Krankenkasse wegen der stationären Behandlung des alkoholkranken
Versicherten vom 27.5. bis 1.7.2009 und vom 10. bis 26.10.2009 kein
Vergütungsanspruch zu. Die stationäre Behandlung war in dieser Zeit
medizinisch nicht erforderlich, sondern bloß eine nahtlose Unterbringung
in einer anderen Einrichtung. Die Regelung des Versorgungsmanagements
erweitert den Anspruch Versicherter auf Krankenhausbehandlung lediglich
um die in dem Management liegende Dienstleistung, nicht aber darüber
hinaus auf Fälle, in denen Krankenhausbehandlung nicht medizinisch
erforderlich ist.
SG
Halle - S 35 KR 220/12 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 20/15 R -
2) Der Senat hat
die Revision der klagenden Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Ihr steht
gegen die beklagte Krankenkasse wegen der stationären Behandlung des
Versicherten kein weiterer Vergütungsanspruch zu. Nach den Deutschen
Kodierrichtlinien war lediglich neben der Haupt- ua die Nebendiagnose
Blutung und Hämatom als Komplikation eines Eingriffes, andernorts nicht
klassifiziert (T81.0), zu kodieren, nicht aber die Nebendiagnose akute
Blutungsanämie (D62). Die bestehende Blutungsanämie bewirkte nämlich
keinen weiteren therapeutischen Aufwand. Das präoperative Bereitstellen
gekreuzter Blutkonserven genügt hierfür nicht. Es ist lediglich ein
allgemeiner, hier therapeutisch nicht ausgenutzter Vorsorgeaufwand.
SG Fulda - S 4 KR 75/10 -
Hessisches LSG - L 8 KR 370/11 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 41/14 R -
3) Der Senat hat
die Revision der klagenden Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Die
Voraussetzungen einer um 1322,97 Euro höheren Vergütung waren nicht
erfüllt. Für die Abrechnung waren die tatsächlichen
Krankenhausaufenthalte der Versicherten in einem ersten Schritt
sachlich-rechnerisch in einer Fallpauschale (DRG I08E) zusammenzufassen
und in einem zweiten Schritt um die Tage unwirtschaftlicher Verweildauer
zu kürzen. Die Abrechnungsregelung (§ 3 Abs 3 FPV 2009) stellt
ausschließlich auf den tatsächlichen Behandlungsverlauf ab und sieht
keine fiktiven Abrechnungen auf der Ebene sachlich-rechnerischer
Richtigkeit vor. Eine Alternativberechnung, die von zwei
Behandlungsepisoden der Versicherten ausgeht, ist nicht zulässig.
SG Potsdam - S 3 KR 143/11 -
LSG
Berlin-Brandenburg - L 1 KR 330/13 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 13/15 R -
4) Die Revision
der klagenden Krankenhausträgerin ist im Sinne der Zurückverweisung
erfolgreich gewesen. Entgegen der Auffassung des LSG schließt das Gesetz
den Vergütungsanspruch wegen vorstationärer Behandlung bei nachfolgender
ambulanter Operation nicht aus. Es steht nicht fest, ob der von der
Klägerin geltend gemachte unstreitige Vergütungsanspruch für
Krankenhausbehandlung durch Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch
wegen zu Unrecht vergüteter vorstationärer Leistungen erlosch. Das LSG
hat nicht festgestellt, dass der bei Aufnahme der Versicherten zur
vorstationären Abklärung verfügbare Wissens- und Kenntnisstand eine
Verweisung auf notwendige vertragsärztliche Diagnostik zuließ, wie es
der Erstattungsanspruch voraussetzt. Das LSG wird nunmehr die
erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
SG Hannover - S 39 KN 73/09 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 409/11 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 30/14 R -
5) Die Revision
der beklagten Krankenkasse ist erfolgreich gewesen. Der geltend gemachte
Vergütungsanspruch steht der klagenden Krankenhausträgerin für die
stationäre Behandlung des Versicherten nicht zu. Krankenhäuser durften
im Jahr 2006 ihre Hauptleistungen ‑ hier die elektive Spondylodese ‑ für
Versicherte der GKV nicht von Vertragsärzten erbringen lassen. Erst das
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz sieht zur Flexibilisierung beruflicher
Betätigung ab 2007 organisationsrechtliche Erleichterungen vor. Ein
Vertragsarzt kann seitdem gleichzeitig auch als angestellter Arzt in
einem Krankenhaus arbeiten.
SG Darmstadt - S 10 KR 241/07 -
Hessisches LSG - L 1 KR 341/11 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 12/15 R -
6) Der Senat
hat die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen: Die klagende
Krankenhausträgerin hat Anspruch auf 2836,39 Euro Vergütung. Die
vollstationäre Behandlung der Versicherten war im Rechtssinne aus allein
medizinischen Gründen erforderlich. Hierfür genügt es, dass die
Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und die Behandlung
strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf.
SG Dresden - S 47 KR 439/12 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 18/15 R -
7) Der Senat hat
die Revision der klagenden Krankenhausträger zurückgewiesen. Zu Recht
hat das LSG festgestellt, dass die "Mindestmenge" von jährlich 14 Früh-
und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1250 g
(Level-1-Geburten) für Perinatalzentren rechtmäßig ist. Der Gesetzgeber
regelte in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, dass die
Leistungserbringung im Krankenhaus auch an die Einhaltung von
Mindestmengen geknüpft werden darf. Rechtmäßig durfte der beklagte
Gemeinsame Bundesausschuss davon ausgehen, dass die Behandlung von
Level-1-Geburten eine planbare Leistung darstellt, für die er
Mindestmengen beschließen darf, weil die Qualität des
Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten
Leistungen abhängig ist. Hiervon hat sich der erkennende Senat, der die
zugrunde liegenden generellen Tatsachen selbst zu überprüfen hat,
überzeugt. Die Festsetzung der Mindestmenge von 14 Level-1-Geburten pro
Krankenhaus und Jahr ist ermessensgerecht, nicht unverhältnismäßig und
nicht durch andere Qualitätssicherungsmaßnahmen substituierbar.
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 258/12 KL -
Bundessozialgericht - B 1 KR 15/15 R -