Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 3. Senats vom 25.11.2015 - B 3 P 3/14 R -, Urteil des 3. Senats vom 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R -, Urteil des 3. Senats vom 25.11.2015 - B 3 KR 12/15 R -, Urteil des 3. Senats vom 25.11.2015 - B 3 KR 3/15 R -, Urteil des 3. Senats vom 25.11.2015 - B 3 KR 16/15 R -
Kassel, den 19. November 2015
Terminvorschau Nr. 52/15
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 25. November 2015 im Jacob-Grimm-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über drei Revisionen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und je eine Revision aus der privaten Pflegeversicherung sowie der Künstlersozialversicherung zu entscheiden.
1) 9.30 Uhr - B 3 KR 3/15 R - Sch. ./. Barmer GEK
Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld (Krg) aus der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) für Zeiträume, in denen die Klägerin wegen
zweier Arbeitsunfälle Verletztengeld (Verlg) aus der gesetzlichen
Unfallversicherung (GUV) bezogen hat.
Die Klägerin ist hauptberuflich als angestellte Veterinärin beim
Landkreis E. beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der beklagten
Ersatzkasse gesetzlich krankenversichert. Nebenberuflich führt sie eine
tierärztliche Praxis für Pferde und Kleintiere; in dieser Eigenschaft
ist sie als selbstständige Unternehmerin bei der Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mit einer
Versicherungssumme von 18 000 Euro freiwillig unfallversichert. Im
Rahmen ihrer nebenberuflichen Tätigkeit erlitt sie am 1.3.2008 und am
17.3.2009 zwei Unfälle, die jeweils zu längerer Arbeitsunfähigkeit
führten. Die BGW zahlte aus der freiwilligen Unfallversicherung Verlg
in Höhe von täglich 40 Euro, wobei teilweise Erwerbseinnahmen aus der
stundenweisen Fortführung der Kleintierpraxis angerechnet wurden. Der
Arbeitgeber leistete Entgeltfortzahlung für jeweils 42 Tage.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, zusätzlich Krg aus der
hauptberuflichen Beschäftigung zu zahlen. Nach § 11 Abs 5 SGB V bestehe
kein Anspruch auf Leistungen der GKV, wenn sie ‑ wie hier ‑ als Folge
eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der GUV zu
erbringen seien. Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beruhten auf
Unfallereignissen, die von der BGW als Arbeitsunfälle anerkannt worden
seien und für die sie Verlg erbracht habe.
Das SG hat die Klage abgewiesen und das LSG die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Der Vorrang der Leistungen der GUV im Falle
unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit vor den Leistungen der GKV gelte
nach § 11 Abs 5 SGB V generell und unabhängig von den Gegebenheiten des
Einzelfalls. Verfassungsrechtliche Bedenken gebe es nicht; denn ein
Unternehmer könne durch eine entsprechend hohe Versicherungssumme eine
adäquate finanzielle Sicherung durch das Verlg erreichen.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 11 Abs 5 SGB V.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, das Verlg schließe hier das Krg nicht
aus, sondern ergänze es, weil sie zwei verschiedene Berufe ausübe und
die Feststellung des Arbeitsunfalls nur für die nebenberufliche
Tätigkeit gelte, für die sie sich freiwillig in der GUV versichert habe
und auch allein entsprechende Beiträge entrichte. Ein aus
Pflichtversicherung resultierender Krg-Anspruch könne nicht durch
einen aus zusätzlicher freiwilliger Versicherung entstandenen
Verlg-Anspruch verdrängt werden.
SG Osnabrück - S 13 KR 378/10 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 1/4 KR 449/12 -
2) 10.30 Uhr - B 3 KR 16/15 R -
Sch. ./. AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
Der klagende Inhaber einer Apotheke in D. (Hessen) wendet sich gegen die
Rückforderung von Vergütungen iHv 70 502,35 Euro seitens der beklagten
Krankenkasse. In der Apotheke des Klägers werden seit vielen Jahren
anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt, die aufgrund
einer Absprache nach § 11 Abs 2 Apothekengesetz unmittelbar an eine in
demselben Gebäude betriebene onkologische Praxis abgegeben werden. Dort
werden sie den Versicherten durch die behandelnden Ärzte verabreicht. In
einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren wurde für das Gebiet, in dem
die Apotheke des Klägers und die genannte onkologische Praxis ihren Sitz
haben, der Zuschlag zur Lieferung von Zytostatikazubereitungen an
Arztpraxen einer anderen Apotheke erteilt, und die Beklagte bat daher
die Ärzte der onkologischen Praxis, ab 1.12.2013 solche zytostatischen
Zubereitungen nur noch bei dieser anderen Apotheke zu bestellen. Den
Kläger wies sie darauf hin, dass zukünftig nur die Apotheken Vergütungen
für parenterale Zubereitungen erhalten könnten, die im
Ausschreibungsverfahren den Zuschlag erhalten hätten. Der Kläger stellte
dennoch weiterhin zytostatische Zubereitungen auf Anforderung der
onkologischen Praxis her und berechnete sie der Beklagten. Die
entsprechend versorgten Versicherten hatten jeweils eine unter dem
Briefkopf der onkologischen Praxis vorformulierte Erklärung abgegeben,
nach der sie sich auch weiterhin von der Apotheke des Klägers versorgen
lassen wollten. Nach einer Retaxierung der Vergütung für die in der Zeit
vom 5. bis 30.12.2013 erbrachten Leistungen in Höhe von 70 502,35 Euro
einigten sich die Beteiligten in einem einstweiligen
Rechtsschutzverfahren auf die vorläufige Wiederauszahlung dieses
Betrages.
Die
zunächst auf Zahlung gerichtete Klage änderte der Kläger entsprechend in
eine Klage auf Feststellung, dass die Beklagte von ihm nicht die
Rückzahlung dieses Betrages für im Dezember 2013 gelieferte
Zytostatikazubereitungen verlangen könne. Er beruft sich insbesondere
auf das Apothekenwahlrecht der Versicherten. Im Gegensatz zu der
Apotheke, die im Ausschreibungsverfahren den Zuschlag erhalten habe,
könne er die Zytostatikazubereitungen in der Regel innerhalb von 30
Minuten an die onkologische Praxis liefern. Die dort behandelnden Ärzte
entschieden regelmäßig während eines Patiententermins "ad hoc" über die
jeweils benötigten Zubereitungen. Die Beklagte ist demgegenüber der
Auffassung, eine "ad hoc"-Belieferung sei nur in Ausnahmefällen bzw bei
speziellen Indikationen erforderlich. Im Regelfall lege der behandelnde
Arzt die Pharmakotherapie einschließlich der Arzttermine im Voraus fest.
Das SG hat dem
Begehren des Klägers entsprochen, weil das Recht der Versicherten, unter
den zugelassenen Leistungserbringern frei wählen zu können, auch dann
gelten müsse, wenn die Krankenkasse zur Versorgung ihrer Versicherten
mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen in der
Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung Verträge nach § 129
Abs 5 Satz 3 SGB V geschlossen habe.
Mit der Sprungrevision macht die Beklagte geltend, das
Apothekenwahlrecht der Versicherten komme nicht zur Anwendung, wenn die
Versorgung mit Zytostatikazubereitungen durch Selektivverträge
sichergestellt werde.
SG Darmstadt
- S 13 KR 344/14 -
3)
11.30 Uhr - B 3 KS 3/14 R - L. ./.
Künstlersozialkasse bei der Unfallversicherung
Bund und Bahn
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der
Künstlersozialversicherung im Zeitraum von Oktober 2010 bis April 2014.
Die Klägerin ist
ausgebildete Tanzpädagogin. Sie erteilt als selbstständige Tanzlehrerin
in zwei Tanzschulen Unterricht in Jazztanz, Modern Dance, Hip Hop und
Ballett. Zudem entwickelt sie die Choreografien und die
Programmgestaltung für die Auftritte ihrer Schüler. Diese präsentieren
die im Unterricht erlernten Tänze regelmäßig im Rahmen von
Bühnenaufführungen, die von der jeweiligen Tanzschule veranstaltet
werden. Ein Teil der Schüler nimmt darüber hinaus als Gruppe oder als
Solo- oder Duotänzer an überregionalen Bühnentanzwettbewerben teil.
Beide Tanzschulen sind anerkannte Vorausbildungsschulen für den
Bühnentanz, so dass sich die Schüler hier auch auf die Aufnahmeprüfung
an Tanzakademien für eine spätere berufliche Laufbahn im Tanzbereich
vorbereiten lassen können.
Die beklagte Künstlersozialkasse lehnte den Antrag der Klägerin von
Oktober 2010 auf Feststellung der Versicherungspflicht in der
Künstlersozialversicherung ab. Die Klägerin sei keine Künstlerin iS des
§ 2 KSVG. Der von ihr hauptsächlich erteilte Unterricht in den Sparten
Hip Hop, Jazztanz und Kindertanz sei nicht als Lehre von darstellender
Kunst einzuordnen, sondern auf die Vermittlung praktischer Fähigkeiten
im Bereich des Breiten- und Freizeitsports ausgerichtet. Die
unterrichteten Tanzformen würden auch in Sportverbänden organisiert und
dort wettkampfmäßig betrieben.
Das SG hat unter Aufhebung der Entscheidung der Beklagten die
Versicherungspflicht der Klägerin in der Künstlersozialversicherung
festgestellt. Das LSG hat die hiergegen gerichtete Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Nach dem Regelungszweck des KSVG und unter
Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der allgemeinen
Verkehrsauffassung sei nicht nur das bereits im Künstlerbericht der
Bundesregierung aus dem Jahr 1975 erwähnte Ballett, sondern auch der
Unterricht in den zeitgenössischen Tanzformen als Lehre von
darstellender Kunst anzuerkennen. Die Klägerin befähige ihre Schüler
dazu, den Tanz als Kunst - sei es für berufliche oder für private Zwecke
- darzubieten. Die Verschmelzung der einzelnen Tanzstile und die damit
einhergehende Ablösung des (klassischen) Balletts durch den (modernen)
Bühnentanz belege die veränderte Verkehrsauffassung in diesem Bereich.
Der Umstand, dass bestimmte Tanzformen - insbesondere der Jazztanz -
auch von Sportvereinen angeboten und dort zum Teil auch wettkampfmäßig
betrieben werden, stehe einer Einordnung als darstellende Kunst nicht
entgegen, wenn - wie hier - die Präsentation des Tanzes als Bühnentanz
im Vordergrund stehe.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 1 und § 2
KSVG. Der Tanzunterricht der Klägerin diene überwiegend nicht der
Kunstausübung in Form des Balletts, sondern der Ausübung von Breiten-
und Freizeitsport. Der Jazztanz sei - so auch die bisherige
Rechtsprechung des BSG - dem Bereich des Breitensports zuzuordnen. Der
Deutsche Tanzsportverband eV (DTV) führe im Rahmen seines
Breitensportprogramms diese Tanzsportart als Breitensportdisziplin auf.
Damit scheide eine Einordnung als darstellende Kunst aus.
SG Köln - S 23 KR 810/11 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 249/12 -
4) 13.00 Uhr - B
3 P 3/14 R - Dr. W. ./.
AXA Krankenversicherung AG
Streitig ist ein Anspruch des Klägers gegen die beklagte Gesellschaft,
bei der er privat pflegeversichert ist, auf Bezuschussung der Kosten
des behindertengerechten Umbaus der Dusche in seiner Eigentumswohnung
in Höhe von 1278,50 Euro.
Der im Jahre 1960 geborene Kläger leidet unter einer Schädigung durch
das Arzneimittel Contergan. Seine Arme sind stark verkürzt, Hände und
Finger sind fehlgebildet, die Daumen fehlen. Die Gehfähigkeit ist durch
Hüftgelenksbeschwerden und eine Verkürzung des linken Beines
beeinträchtigt. Der Kläger war bis zum 30.6.2014 als Physiker im
Beamtenverhältnis tätig und bei der Beklagten zu einem Tarif von 50 %
versichert. Seit dem 1.10.2005 bezieht er Pflegegeld nach der
Pflegestufe I. Er wird von seiner Lebensgefährtin betreut und gepflegt.
Am 7.4.2009
beantragte der Kläger einen Zuschuss zum geplanten Umbau der Dusche. Die
bisherige Öffnungsbreite der Duschkabine müsse von 60 auf 95 cm erhöht
und die Duschtasse vergrößert werden, um der Pflegeperson eine
ausreichende "Arbeitsbreite" und auch das gleichzeitige Betreten der
Duschkabine zu ermöglichen. Die vorhandene Duschtasse mit ihrem 3 cm
hohen Rand solle durch eine vollständig ebenerdige "Floor-Duschtasse"
ersetzt werden. Die Duscharmatur, die er bisher selbst habe bedienen
können, müsse ausgewechselt werden, weil das Thermostat für die
Wassertemperatur derzeit nur über einen kleinen runden Knauf regelbar
sei, den er schon jetzt kaum noch und auf Dauer gar nicht mehr handhaben
könne.
Nach Einholung
zweier Gutachten der Medicproof-GmbH lehnte die Beklagte die
Bezuschussung ab, weil die Baumaßnahme nicht zu einer nennenswerten
Erleichterung der Pflege führe. Ungeachtet dessen hat der Kläger im
Juni 2009 den Umbau der Dusche ausführen lassen. Die Gesamtkosten
beliefen sich auf 5939,75 Euro.
In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos. Die Umbaumaßnahme habe nach
Auffassung des LSG die Körperpflege zwar erleichtert, diese
Erleichterung sei aber nicht als "erheblich" zu bewerten, wie es in § 40
Abs 4 Satz 1 SGB XI und in den gleichlautenden Vertragsbedingungen der
privaten Pflegeversicherung gefordert werde.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 40 Abs 4 Satz 1
iVm § 23 Abs 1 Satz 2 SGB XI. Da die Hilfe beim zweimal täglich
erforderlichen Duschen mit insgesamt 27 Minuten angesichts eines
Gesamthilfebedarfs bei der Grundpflege von 66 Minuten die zentrale
Aufgabe der Pflegeperson darstelle, sei jede Pflegeerleichterung beim
Duschen als "erheblich" einzustufen, zumal bei der Conterganschädigung
in der Zukunft mit fortschreitenden Funktionseinschränkungen zu rechnen
sei, die mit zunehmenden Beschwernissen für die Pflegeperson
einhergehen.
SG
Braunschweig - S 30 P 54/09 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 15 P 28/12 -
5) 14.00 Uhr - B 3 KR 12/15 R -
M. ./. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse
Im Streit steht die Erstattung von Kosten für selbstbeschaffte
Betriebshilfe im Umfang von mehr als 30 bewilligten Wochenstunden im
Zeitraum vom 21.3. bis 18.8.2012.
Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten
krankenversichert. Er bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb
allein, der neben landwirtschaftlicher Nutzfläche (8,7 ha) und Forst (1
ha) auch Viehbestand (ca 20 Tiere) umfasst, darunter 10 Milchkühe.
Aufgrund der Folgen einer Hüftoperation war der Kläger im Zeitraum vom
21.3. bis einschließlich 18.8.2012 arbeitsunfähig; bis 4.4.2012 befand
er sich in stationärer Krankenhausbehandlung, danach absolvierte er bis
zum 28.4.2012 eine stationäre Maßnahme zur medizinischen
Rehabilitation.
Auf
den am 14.3.2012 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der Land- und
Forstwirtschaftlichen Krankenkasse Franken und Oberbayern (LKK) -
gestellten Antrag auf Betriebshilfe für den Einsatz einer Ersatzkraft im
Umfang von 50 Wochenstunden bewilligte die LKK lediglich 30
Wochenstunden (Bescheid vom 26.3.2012). Durch weitere Folgebescheide
wurde ua der Bewilligungszeitraum für die Betriebshilfe bis zum
18.8.2012 maximal ausgeschöpft. Der Widerspruch des Klägers gegen den
bewilligten Leistungsumfang blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
24.7.2012), wie auch das Klage- und Berufungsverfahren.
Das LSG ist der Ansicht des SG gefolgt, dass der Kläger keinen Anspruch
auf Bewilligung von weiteren Wochenstunden an Betriebshilfe nach § 9 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
iVm dem Satzungsrecht der LKK habe. Die Betriebshilfe diene lediglich
der Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens. Daher sei
kein voller Ersatz des Aufwands für die Bewirtschaftung im
Krankheitsfall zu leisten, sondern nur das, was dem
Wirtschaftlichkeitsgebot entspreche. Hierfür sei der Vergleich mit dem
Krankengeld heranzuziehen, das das ausgefallene Arbeitseinkommen zu 70 %
ersetze (§ 47 Abs 1 Satz 1 SGB V). Die durch die Einsatzkräfte
tatsächlich geleisteten Stunden an Betriebshilfe seien daher auch nur in
dieser Größenordnung anzuerkennen und folglich im Umfang von etwa einem
Drittel zu kürzen. Der bewilligte Leistungsumfang sei angesichts der
Kleinheit und der fehlenden technischen Ausstattung des Betriebs
zutreffend kalkuliert.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts
(§ 9 KLVG 1989 iVm dem Satzungsrecht der LKK) und Verfahrensfehler (§
103 SGG, § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X) . Die Heranziehung des Krankengelds
als Vergleichsmaßstab zur Bestimmung des Umfangs der erforderlichen
Betriebshilfe sei unzutreffend. Das LSG habe die Sachaufklärungspflicht
verletzt, weil es die konkreten Verhältnisse im Betrieb des Klägers
hätte aufklären müssen. Schließlich fehle es den angefochtenen
Bescheiden an einer nachvollziehbaren Ermessensbegründung.
SG Nürnberg - S 7 KR 335/12 -
Bayerisches LSG - L 4 KR 88/13 -