Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 15.12.2015 - B 1 KR 14/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 15.12.2015 - B 1 KR 30/15 R -
Kassel, den 10. Dezember 2015
Terminvorschau Nr. 59/15
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 15. Dezember 2015 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über zwei Revisionen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 1 KR 14/15 R -
BG Rohstoffe und chemische Industrie ./.
DRV Knappschaft-Bahn-See
Die beklagte Krankenkasse trug für mehrere stationäre Behandlungen der
Versicherten M bis 5.3.2004 und P bis 5.6.2009 insgesamt 24 456,56 Euro
(M) und 10 535,37 Euro (P) Kosten. Die Beklagte forderte von der
klagenden BG deshalb für die Leistungen an M im Juli 2006 und an P im
Dezember 2011 Erstattung. Die Klägerin bezahlte und erstattete auch M
die von ihm geleisteten Zuzahlungen, begehrte aber später vergeblich von
der Beklagten Rückerstattung: Der Anspruch der Beklagten sei wegen
Verfristung bereits erloschen gewesen (§ 111 SGB X). Das SG hat die
Beklagte deshalb antragsgemäß verurteilt, der Klägerin 34 991,93 Euro zu
zahlen. Die Klägerin habe keine Entscheidung getroffen, die zu Gunsten
der Beklagten zu einem späteren Fristbeginn führen könne (§ 111 S 2 SGB
X).
Die Beklagte
rügt mit ihrer Sprungrevision die Verletzung von § 111 S 2 SGB X. Die
Entscheidung der Klägerin, M Zuzahlungen zu erstatten, habe den
Fristbeginn verschoben. Bezüglich P habe mangels einer Entscheidung noch
keine Frist zu laufen begonnen.
SG Mannheim
- S 3 KR 1132/14 -
2) 10.50 Uhr -
B 1 KR 30/15 R - B. S. ./. Bosch BKK
Die Klägerin erhielt nach operativer Entfernung eines Mammakarzinoms von
der beklagten Krankenkasse zunächst eine Chemotherapie und sodann eine
Therapie mit dem nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtigen
anthroposophischen Mistelpräparat Iscador M. Die Beklagte lehnte den
Antrag der Klägerin ab, die Kosten der Therapie mit Iscador M für
weitere fünf Jahre zu übernehmen. Die Klägerin ist mit ihrer Klage auf
Erstattung von 1504,27 Euro bereits entstandener Kosten bei dem SG und
dem LSG ohne Erfolg geblieben. Mistelpräparate seien nur im Rahmen einer
palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der
Lebensqualität verordnungsfähig, nicht aber im Rahmen der hier
durchgeführten adjuvanten Therapie. Dies gelte auch für die Verordnung
anthroposophischer Mistelpräparate.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von §§ 2 und 34 SGB
V.
SG Heilbronn
- S 15 KR 2279/12 -
LSG
Baden-Württemberg
- L 5 KR 245/14 -