Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 8.9.2015 - B 1 KR 1/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 10.3.2015 - B 1 A 10/13 R -, Urteil des 1. Senats vom 10.3.2015 - B 1 KR 2/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 10.3.2015 - B 1 KR 3/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 10.3.2015 - B 1 AS 1/14 KL -, Urteil des 1. Senats vom 10.3.2015 - B 1 KR 4/15 R -, Beschluss des 1. Senats vom 10.3.2015 - B 1 KR 1/15 R -
Kassel, den 3. März 2015
Terminvorschau Nr. 7/15
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 10. März 2015 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über sechs Revisionen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 1 A 10/13 R -
IKK Nord ./. Bundesrepublik Deutschland
beigeladen: Land Schleswig-Holstein
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin zweier zum 1.1.2006 fusionierter,
bereits damals geöffneter Innungskrankenkassen, IKK
Mecklenburg-Vorpommern und IKK Schleswig-Holstein. Nach der Satzung der
Klägerin gilt die Öffnung für die Gebiete der Länder
Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Bremen. Die
Aufsichtsbehörde des beigeladenen Landes ermittelte zu
Innungsbetriebsstätten in weiteren Bundesländern und kündigte eine
Entscheidung der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
das Bundesversicherungsamt (BVA) an. Die Beklagte erklärte in Abstimmung
mit dem Beigeladenen, sie übernehme mit sofortiger Wirkung die Aufsicht
über die Klägerin. Die Beklagte forderte die Klägerin zugleich auf, ihr
Auskünfte zu erteilen über die Bekanntmachung der Wahlergebnisse zu den
Selbstverwaltungsorganen, die vorausgegangenen aufsichtsrechtlichen
Prüfungen, den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2011, die
Kontaktdaten des Vorstandsvorsitzenden und des stellvertretenden
Vorstands sowie über Ausbilder und Auszubildende. Sie forderte zudem,
ihr zwei Exemplare der geltenden Satzung nebst Nachträgen und ein
Exemplar der Kassenordnung vorzulegen, und erteilte der Klägerin
Hinweise. Das LSG hat die hiergegen erhobene Anfechtungsklage
abgewiesen: Die Klägerin unterliege der aufsichtsbehördlichen
Zuständigkeit der Beklagten. Sie erstrecke sich unter Berücksichtigung
auch der unselbstständigen Betriebsteile von Innungsbetrieben inzwischen
über mehr als drei Bundesländer hinaus. So habe die Innungsbäckerei A
auch Verkaufsstellen in Hamburg und Niedersachsen (Urteil vom
27.6.2013).
Die
Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von Art 87 Abs 2 S 2 GG,
§ 90 Abs 3, § 90a Abs 2 SGB IV und § 173 Abs 2 S 2 SGB V sowie
einen Verfahrensmangel.
Schleswig-Holsteinisches LSG L 5 KR 14/11 KL -
2) 10.40 Uhr - B 1 KR 3/15 R -
Agaplesion Diakonieklinikum Hamburg gGmbH ./.
AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
Das zugelassene Krankenhaus der Klägerin behandelte die bei der
beklagten Krankenkasse Versicherte vollstationär vom 5. bis 7.12.2008
wegen eines duktalen Karzinoms der rechten Brust mittels
brusterhaltender Operation und Nachresektion. Die histologische
Untersuchung des entnommenen Gewebes bestätigte das Vorliegen eines
weiteren Karzinoms (9.12.2008). Die Klägerin nahm die Versicherte am
19.12.2008 zu einer sekundären Mastektomie wieder auf, operierte sie
noch am Aufnahmetag und entließ sie am 24.12.2008. Die Klägerin
berechnete für die erste Behandlung 2019,19 Euro, für die zweite
Behandlung 4020,56 Euro. Die Beklagte ließ den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) die Abrechnungen wegen der Auffälligkeit
"Fallsplitting" prüfen (7.1.2009). Der MDK hielt die Behandlung der
Versicherten am 7.12.2008 noch nicht für beendet und bejahte ein
unerlaubtes Fallsplitting. Die Beklagte lehnte deshalb eine über 3980,69
Euro hinausgehende Zahlung für beide Krankenhausaufenthalte ab. Das SG
hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, 2059,06 Euro nebst Zinsen zu
zahlen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Nach den
bestehenden Abrechnungsbestimmungen sei die Klägerin nicht verpflichtet
gewesen, lediglich einen Fall abzurechnen. Dies gelte selbst dann, wenn
die Behandlung der Versicherten bei der ersten Entlassung am 7.12.2008
noch nicht abgeschlossen gewesen sein sollte.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 8 Abs 2 S 1
KHEntgG, § 17b Abs 1 KHG und der Abrechnungsbestimmung § 2 Abs 1 FPV
2008. Pro Behandlungsfall sei nur eine Fallpauschale abzurechnen.
SG Hamburg
- S 35 1194/09 -
LSG
Hamburg
- L 1 KR 21/11 -
3) 11.20 Uhr
- B 1 KR 4/15 R - Altmark Klinikum
gGmbH ./.
AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
Die klagende Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen
Krankenhauses in G behandelte den bei der beklagten KK versicherten,
1930 geborenen H vollstationär vom 20.9. bis 9.10.2007 und berechnete
hierfür die Fallpauschale (DRG) B44D (Geriatrische frührehabilitative
Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems ohne
schwere motorische Funktionseinschränkung, ohne neurologische
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls; kodiert ua: Operationen und
Prozeduren-Schlüssel 8 550.1, geriatrische frührehabilitative
Komplexbehandlung mindestens 14 Belegungstage und 20 Therapieeinheiten;
insgesamt 5722,54 Euro; 1.11.2007), ohne der Beklagten Angaben über die
durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu
übermitteln. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen: Die Klägerin dürfe
nach einem Prüfbericht des MDK geriatrische frührehabilitative
Komplexbehandlungen bei Abwesenheit von Dipl.-Med. G., die allein die
Zusatzbezeichnung "Klinische Geriatrie" führe, nur abrechnen, wenn
adäquater Ersatz zur Verfügung stehe, an dem es fehle. Sie habe die
Klägerin hierüber informiert. Nach Klageerhebung hat die Beklagte der
Klägerin die ohne frührehabilitative Komplexbehandlung anfallende
Vergütung bezahlt (3094,91 Euro). Das SG hat die Klage auf Zahlung
weiterer 2560,66 Euro abgewiesen: Die Klägerin habe keine
Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzbezeichnung
"Klinische Geriatrie" oder einen Facharzt mit mehrjähriger Erfahrung im
Bereich "Klinische Geriatrie" während der gesamten Behandlungszeit
sichergestellt. Die hierfür allein qualifizierte Dipl.-Med. G. sei vom
4.10. bis 8.10.2007 abwesend gewesen und habe auch bereits am 27.9.2007
nicht an der Teambesprechung teilgenommen. Die Klägerin habe sich schon
mangels Angaben zu den durchgeführten Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation nicht auf Verfristung des Prüfauftrags berufen können.
Die Klägerin rügt mit
ihrer Revision die Verletzung des § 275 Abs 1c und des § 301 Abs 1 S 1
SGB V.
SG Magdeburg
- S 45 KR 89/11 WA -
4) 12.30 Uhr
- B 1 KR 1/15 R - Marienhospital
Osnabrück GmbH ./.
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Das am
gleichen Ort ansässige Klinikum L nahm den 1929 geborenen, bei der
beklagten AOK versicherten K (Versicherter) am 30.4.2007 auf. Eine
Computertomografie zeigte bei ihm beidseits im Schädel Hygrome (mit
Flüssigkeit gefüllte Zysten). Das Klinikum L sah sich zur weiteren
Behandlung nicht in der Lage. Es telefonierte mit der Klägerin und
verlegte den Versicherten dorthin. Die Klägerin behandelte den
Versicherten in ihrer Sektion Neurotraumatologie und
Wirbelsäulenchirurgie vom 30.4. bis 9.5.2007 stationär mit
Bohrlochtrepanation beidseits und subduralen Drainagen. Sie berechnete
hierfür 6680,52 Euro (Fallpauschale - B02E; 25.5.2007). Die Beklagte
lehnte es ab, zu zahlen: Die erbrachten klassisch neurochirurgischen
Leistungen gehörten nicht zum Versorgungsauftrag der Klägerin. Nach
Klageerhebung (13.6.2008) hat die Beklagte erklärt, den Anspruch
einschließlich Verfahrenskosten und Zinsen anzuerkennen (Schreiben vom
30.9.2008, vom SG Osnabrück wegen des Verweisung zum neuen Az an das SG
Hannover übersandt, Eingang dort 2.10.2008). Die Beklagte hat dem SG
Hannover erklärt, das Anerkenntnis beziehe sich vom Sachverhalt her auf
den Vorgang Okan Ö… (SG Osnabrück - S 3 KR 342/08). Sie bitte für die
Verwechselung um Nachsicht (Fax vom 13.10.2008). Die Klägerin hat das
Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt
(Eingang SG Hannover 16.10.2008). SG und LSG haben gemeint, die Beklagte
habe ihr Anerkenntnis wirksam widerrufen. Das SG hat die Klage
abgewiesen, das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die
Klägerin habe keinen Versorgungsauftrag für die erbrachte klassische
neurochirurgische Leistung. Sie habe auch keinen Notfall behandelt. Die
zugelassene Neurochirurgie der P-Klinik am gleichen Ort hätte den
Versicherten behandeln können.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 8 Abs 1 S 3
Halbs 2 KHEntgG und § 3 Abs 4 des niedersächsischen
Sicherstellungsvertrags nach § 112 SGB V, der revisibel sei. Lediglich
sie, nicht aber die P-Klinik sei zu einer qualitätsgerechten Behandlung
des Versicherten in der Lage gewesen.
SG Hannover
- S 19 KR 622/08 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 468/09 -
5) 13.00 Uhr - B 1 AS 1/14 KL -
1. Land Nordrhein-Westfalen, 2. Land Brandenburg,
3. Land Niedersachsen ./. Bundesrepublik Deutschland
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen können seit 2011 nach dem
Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfe für Bildung
und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft neben
dem Regelbedarf beanspruchen. Die Kreise und kreisfreien Städte sowie
die zugelassenen kommunalen Träger müssen dies umsetzen und finanzieren.
Das Bundeskindergeldgesetz umfasst entsprechende Leistungen. Die
beklagte Bundesrepublik Deutschland entlastet die kommunalen Träger
indirekt finanziell, indem sie sich in erhöhtem Umfang an den Kosten der
Unterkunft und Heizung (KdU) in der Grundsicherung (§ 46 Abs 5 bis 8
SGB II) beteiligt. Bis zum Jahr 2013 ist die Erhöhung der
Beteiligungsquote mit 5,4 Prozentpunkten fest, anschließend erfolgt eine
variable Anpassung mittels Rechtsverordnung.
Die Beklagte hält die fixe Erhöhung für 2012 für eine nur vorläufige
Mittelzuordnung. Sie forderte deshalb die Länder auf, die Differenz
zwischen zugeflossenen Mitteln und Ausgaben ‑ insgesamt rund 284,33 Mio
Euro ‑ im Jahr 2013 auszugleichen (ua 30.9.2013). Die drei klagenden
Bundesländer Nordrhein-Westfalen (Kläger zu 1), Brandenburg (Kläger zu
2) und Niedersachsen (Kläger zu 3) lehnten dies ab. Sie sehen in der
fixen Beteiligungsquote für 2012 eine endgültige Mittelzuordnung. Die
Beklagte rechnete gegen Ansprüche der Kläger aus 2014 mit den nach ihrer
Meinung im Jahr 2012 überzahlten Beträgen auf, und zwar iHv insgesamt
69 832 461,74 Euro gegenüber dem Kläger zu 1), 13 936 949,63 Euro
gegenüber dem Kläger zu 2) und 21 226 600,92 Euro gegenüber dem Kläger
zu 3) (Erklärungen vom 23.4.2014).
Die Kläger haben deshalb am 5.8.2014 Klage beim BSG erhoben.
6) 13.45 Uhr - B 1 KR 2/15 R
- Saarland Heilstätten GmbH ./.
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Das zugelassene Krankenhaus der Klägerin behandelte die bei der
beklagten Krankenkasse versicherte E.K. vollstationär vom 12.11. bis
3.12.2008. Sie berechnete hierfür 25 375,96 Euro (15.12.2008;
Fallpauschale - DRG F03Z - Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine,
mit komplizierenden Prozeduren; Zusatzentgelt ‑ ZE 84.02 ‑
Apherese-Thrombozytenkonzentrate). Die Beklagte beglich die Rechnung
unter Vorbehalt. Sie ließ den Sozialmedizinischen Dienst die Abrechnung
wegen nicht zweifelsfreier Beurteilung der angegebenen Prozeduren prüfen
(6.1.2009). Er hielt die Gabe von gepoolten Thrombozytenkonzentraten
statt von Apheresekonzentraten für ausreichend; daher sei die DRG F11A
(Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, mit Zweifacheingriff oder
bei angeborenem Herzfehler und mit Reoperation, invasiver Diagnostik
oder intraoperativer Ablation) abzurechnen gewesen. Die Beklagte
"verrechnete" deshalb 5457,10 Euro mit einer anderen Forderung der
Klägerin. Die Klage auf Zahlung des Betrags nebst Zinsen ist ohne Erfolg
geblieben. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die
Gabe von Apheresekonzentraten sei medizinisch nicht indiziert gewesen.
Die Klägerin trage das Risiko fehlender Verfügbarkeit gepoolter
Thrombozytenkonzentrate.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 7 S 1 Nr 1, 6,
§ 8 Abs 2 S 1, 3 Nr 1 iVm § 9 Abs 1 S 1 Nr 1, 2 KHEntgG, iVm Anlage 1, 2
und 5 zur Fallpauschalenvereinbarung 2008,und iVm § 301 Abs 1 S 1 Nr 6,
Abs 2 S 2 SGB V iVm dem Operationen- und Prozedurenschlüssel 2008. Ein
Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot liege nicht vor. Es habe
keine Alternative zu Poolprodukten gegeben.
SG für das Saarland
- S 23 KR 100/09 -
LSG für
das Saarland
- L 2 KR 39/09 -