Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 8.9.2015 - B 1 KR 1/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 10.3.2015 - B 1 A 10/13 R -, Urteil des 1. Senats vom 10.3.2015 - B 1 KR 2/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 10.3.2015 - B 1 KR 3/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 10.3.2015 - B 1 AS 1/14 KL -, Urteil des 1. Senats vom 10.3.2015 - B 1 KR 4/15 R -, Beschluss des 1. Senats vom 10.3.2015 - B 1 KR 1/15 R -
Kassel, den 10. März 2015
Terminbericht Nr. 7/15
(zur Terminvorschau Nr. 7/15)
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 10. März 2015.
1) Der Senat hat die Revision der klagenden
geöffneten Innungskrankenkasse (IKK) zurückgewiesen. Zu Recht hat das
LSG die Klage abgewiesen. Insbesondere unterliegt die Klägerin der
Aufsicht der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
BVA. Maßgeblich ist das Territorium, in dem ihre Satzung gilt. Es
erstreckt sich bei der Klägerin nach den zugrunde zu legenden
Feststellungen des LSG über das Gebiet von mehr als drei Ländern hinaus.
Entscheidend ist die räumliche, länderbezogene Verteilung der festen
Arbeitsstätten der ikk-angehörigen Innungsbetriebe. Dies sind die
Handwerksbetriebe, deren Inhaber in die Handwerksrolle eingetragen sind
und einer Trägerinnung der IKK angehören. Solche Betriebe bestehen nicht
nur in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Zumindest ein
Handwerksbetrieb einer Trägerinnung der Klägerin unterhält zudem
Bäckereifilialen in Hamburg und Niedersachsen.
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 5 KR 14/11 KL -
Bundessozialgericht - B 1 A 10/13 R -
2) Die Revision
der beklagten Krankenkasse ist iS der Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht erfolgreich gewesen. Die klagende Krankenhausträgerin
hat ‑ korrespondierend mit dem Behandlungsanspruch der Versicherten ‑
einen Vergütungsanspruch gegen die Klägerin nur für eine erforderliche,
wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt
für alle Leistungsbereiche des SGB V. Behandelt ein Krankenhaus einen
Versicherten unwirtschaftlich, hat es lediglich Anspruch auf die
Vergütung, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten
anfiele. Kam bei gleicher Eignung neben zwei getrennten
Krankenhausaufenthalten auch die Behandlung innerhalb eines einzigen,
und sei es auch länger dauernden Behandlungszeitraums in Betracht,
musste die Klägerin die kostengünstigere Behandlung wählen, ggf also die
Gesamtbehandlung innerhalb eines einzigen, nach DRG J23Z zu vergütenden
Behandlungszeitraums. Ob dies der Fall war und ggf welche Vergütung für
eine fiktive wirtschaftliche Behandlung zu zahlen wäre, kann der Senat
mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht beurteilen.
SG Hamburg - S 35 1194/09 -
LSG
Hamburg - L 1 KR 21/11 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 3/15 R -
3) Der Senat hat
die Sprungrevision der klagenden Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Sie
hat keinen weiteren Zahlungsanspruch für die Krankenhausbehandlung des
Versicherten. Sie durfte die geforderte Fallpauschale (DRG B44D) nur
abrechnen, wenn eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung
bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems ohne schwere motorische
Funktionseinschränkung, ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten
Schlaganfalls zu kodieren war. Es fehlte aber wegen Abwesenheit von
Dipl.‑Med. G. an der erforderlichen Behandlung durch ein geriatrisches
Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung. Das SG durfte die von der
Klägerin zur Verfügung gestellten Behandlungsunterlagen verwerten. Denn
die Klägerin erfüllte ihre Obliegenheit, die für die Prüfung der
sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung erforderlichen
Informationen der Beklagten zu übermitteln, erst mit der Überlassung der
Behandlungsunterlagen an das SG. Die Klägerin hatte zuvor keine Angaben
zu den "durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation"
gemacht.
SG Magdeburg - S 45 KR 89/11 WA -
Bundessozialgericht - B 1 KR 4/15 R -
4) Der 1. Senat
des BSG hat beschlossen, beim 4. und 9. BSG-Senat anzufragen, ob diese
an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass ein prozessuales Anerkenntnis
der Irrtumsanfechtung unterliegt.
SG Hannover - S 19 KR 622/08 -
Hessisches LSG - L 4 KR 468/09 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 1/15 R -
5) Der 1. Senat
des BSG hat die beklagte Bundesrepublik in vollem Umfang verurteilt, den
klagenden Ländern 69 832 461,74 Euro (Kläger zu 1), 13 936 949,63 Euro
(Kläger zu 2) und 21 226 600,92 Euro (Kläger zu 3) zu zahlen. Die
unstreitigen Zahlungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte (auf
Beteiligung an den Leistungen für KdU für 2014) erloschen nicht durch
Aufrechnung der Beklagten, da ihr kein Erstattungsanspruch zustand. Die
Beklagte zahlte den Ländern nämlich eine fixe Pauschale für das
Bildungs- und Teilhabepaket im Jahre 2012, die nicht nachträglich wegen
geringerer getätigter Aufwendungen für das Bildungs- und Teilhabepaket
zu korrigieren ist. Die gesetzliche Regelung sieht erst für die
Leistungen ab 2013 nachträgliche Korrekturen vor. Der Senat konnte sich
auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen
überzeugen.
Bundessozialgericht - B 1 AS 1/14 KL -
6) Der Senat hat die
Revision der klagenden Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Der Klägerin
steht für die Behandlung der Versicherten statt der abgerechneten DRG
F03Z nebst Zusatzentgelt ZE84.02 nur ein Anspruch nach der niedriger
vergüteten DRG F11A zu. Die Klägerin behandelte die Versicherte
unwirtschaftlich mit Apherese-Thrombozytenkonzentraten. Der Einsatz von
Poolpräparaten wäre gleich zweckmäßig, notwendig und ausreichend
gewesen. Die hiergegen gerichtete Aufklärungsrüge der Klägerin ist
unzulässig. Die Wirtschaftlichkeit einer Behandlung beurteilt sich bei
mehreren gleich geeigneten, ausreichenden und notwendigen Behandlungen
nach ihren Kosten für die Krankenkasse, nicht aber nach
betriebswirtschaftlichen Überlegungen des Leistungserbringers. Die
Klägerin kann dementsprechend die Notwendigkeit der Behandlung mit
Apheresekonzentraten nicht mit Mängeln der vereinbarten Versorgung durch
den lokalen Blutspendedienst begründen. Sie trägt das Risiko der
kostengünstigen Verschaffung von Poolpräparaten.
SG für das Saarland - S 23 KR 100/09 -
LSG für
das Saarland - L 2 KR 39/09 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 2/15 R -