| Die zulässige Revision ist unbegründet. Das LSG hat auf die vom SG zugelassene Berufung des Klägers zu Recht das als Bescheid anzusehende Schreiben des Beklagten vom 15.3.2012 über die Aufrechnung des dem Kläger im November 2009 gewährten Mietkautionsdarlehens mit dessen laufenden Leistungen nach dem SGB II ab dem 1.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2012 aufgehoben. |
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| 1. Gegenstand des Verfahrens sind die Urteile des LSG und des SG sowie die behördliche Anordnung der Rückzahlung des durch Bescheid der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Köln vom 30.11.2009 gewährten Mietkautionsdarlehens in Höhe von 540 Euro durch "Aufrechnung gemäß § 42a SGB II" gemäß Schreiben des Jobcenters vom 15.3.2012. Dieses Schreiben ist zu Recht als Verwaltungsakt qualifiziert worden, es stellt eine Entscheidung dar, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen trifft (§ 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch <SGB X>), wofür auch die Wortwahl in dem Bescheid spricht (werden … "abgehalten"). Die Tatsache, dass das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hat, führt nur zur Geltung der Jahresfrist für die Einlegung des Widerspruchs. Dass der Beklagte sein Schreiben im Ergebnis selbst auch als Verwaltungsakt begreift, zeigt im Übrigen der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2012. Gegen diesen Bescheid vom 15.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist der Kläger zutreffend allein mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) vorgegangen, denn wenn der "Aufrechnungsbescheid" entfällt, verbleibt es bei dem Darlehensbewilligungsbescheid vom 30.11.2009 und der Rückzahlungsverpflichtung als solcher aufgrund des Bescheids vom 10.5.2010. |
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| 2. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist vom LSG zutreffend aufgehoben worden. Zwar ist der Bescheid vom 15.3.2012 formell rechtmäßig (dazu unter 4.), es mangelt jedoch an der materiellen Rechtmäßigkeit des Aufrechnungsbescheids, denn unabhängig von der strittigen und bislang noch nicht geklärten Frage, ob die Aufrechnungsregelung in § 42a Abs 2 SGB II für Mietkautionsdarlehen gilt, ist diese Regelung zumindest auf Mietkautionsdarlehen, die vor dem Inkrafttreten des § 42a SGB II zum 1.4.2011 ausgezahlt wurden, nicht anzuwenden (dazu unter 5.). |
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| 3. Die grundsätzliche Leistungsberechtigung des Klägers nach den § 7 Abs 1, §§ 19, 22 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I S 1706; im Folgenden aF) ist aus der Gesamtheit der Feststellungen des LSG nicht zweifelhaft. Nach § 22 Abs 3 SGB II aF konnte eine Mietkaution übernommen werden, diese war dann als Darlehen zu erbringen (Satz 3). |
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| 4. Der Aufrechnungsbescheid vom 15.3.2012 ist formell rechtmäßig. Insbesondere war das beklagte Jobcenter zur Rückforderung des Darlehens befugt, die sachliche Zuständigkeit lag insofern bei ihm. Die das Darlehen bewilligende ARGE Köln war zwar nach § 44b SGB II nicht selbst Leistungsträger (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 20), sie war vielmehr von den Trägern (der Bundesagentur für Arbeit <BA> bzw der Agentur für Arbeit Köln) und der Stadt Köln (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 SGB II) gemäß § 44b Abs 1 Satz 1 SGB II aF zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II durch Vertrag errichtet worden. Da das jetzige Jobcenter (§ 6d SGB II) an die Stelle der ARGE getreten ist (§ 76 Abs 3 Satz 1 SGB II), ist das Jobcenter zur Rückforderung des Darlehens befugt, ohne dass es eine Rolle spielt, ob es sich um Leistungen handelt, für die die BA oder die kommunalen Träger als Leistungsträger zuständig sind (vgl dazu Bittner, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 42a RdNr 46). |
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| a) Der Kläger ist im Ergebnis nach § 24 SGB X vor Erlass des Aufrechnungsbescheids ausreichend angehört worden. Er hat jedenfalls in seiner Widerspruchsbegründung ausgeführt, er könne allenfalls eine Rate von 20 Euro monatlich aufbringen, sodass er sich konkret zu der Rückzahlung des Darlehens durch Aufrechnungserklärung äußern konnte. |
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| b) Der Bescheid vom 15.3.2012 genügt auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Abs 1 SGB X. Zwar ist in dem Bescheid weder die Höhe des Kautionsdarlehens dargelegt noch die Höhe der Raten erklärt oder die Anzahl der Raten benannt. Für eine hinreichende Bestimmtheit reicht es jedoch aus, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeit eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Zur Erfüllung der genannten Voraussetzungen genügt es, wenn ausreichende Klarheit über die Regelung nicht nur aus der Auslegung des Verfügungssatzes selbst, sondern auch durch den Rückgriff auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen gewonnen werden kann (BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3, mwN). Der nach diesen Vorgaben aus dem Gesamtzusammenhang aller Bescheide ebenfalls ausreichend begründete (§ 35 SGB X) Bescheid hat den Kläger so über den Sachverhalt informiert, dass er nach seinen Erkenntnismöglichkeiten wissen konnte, worum es im Einzelnen ging und auch ermitteln konnte, über wie viele Monate sich die Aufrechnung hinziehen würde. |
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| 5. Der Aufrechnungsbescheid vom 15.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2012 ist jedoch materiell rechtswidrig, weil es ihm an einer Rechtsgrundlage fehlt. |
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| Als Rechtsgrundlage für den Aufrechnungsbescheid kommt allein § 42a Abs 2 SGB II in der zum 1.4.2011 mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 24.3.2011 eingeführten und bislang unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850) in Betracht. Nach dessen Satz 1 werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Diese Vorschrift ist jedoch, unabhängig von der hier nicht entscheidungsrelevanten Frage, ob die Aufrechnungsregelung in § 42a Abs 2 SGB II für Mietkautionsdarlehen gilt, zumindest auf Mietkautionsdarlehen, die vor dem Inkrafttreten des § 42a SGB II zum 1.4.2011 ausgezahlt wurden, nicht anwendbar. |
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| a) Grundsätzlich werden Rechtsnormen mit ihrer ordnungsgemäßen Verkündung im jeweiligen Gesetzblatt rechtlich existent. Den Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm bestimmt der Gesetzgeber im Gesetz in aller Regel selbst als Tag des Inkrafttretens. Mit dem Inkrafttreten wird auch der zeitliche Geltungsbereich der Vorschrift bestimmt, dh, von welchem Zeitpunkt ab die Rechtsfolgen des Gesetzes eintreten, seine Bestimmungen vom Normadressaten zu beachten bzw von den Behörden und Gerichten maßstäblich anzuwenden sind (s Schlegel, Aspekte von Rückwirkung und Vertrauensschutz in: VSSR 5/2004, S 313, 323 mit Bezug auf BVerfGE 42, 264, 283). Die Frage, ob § 42a SGB II mangels Übergangsregelungen in § 77 SGB II mit seinem Inkrafttreten am 1.4.2011 auf Darlehensverbindlichkeiten, die bei Inkrafttreten der Vorschrift bereits bestanden haben, anzuwenden wäre, wird durch die Norm selbst und den Gesamtzusammenhang, in dem sie steht, jedoch negativ beantwortet (vgl Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts in SGb 1993, 593: "Nicht-Rückwirkung"). |
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| b) Bereits dem Wortlaut des § 42a Abs 2 SGB II ist zu entnehmen, dass sich die Norm selbst keine Rückwirkung beimisst. Es wird eine Aufrechnung "ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt," angeordnet. Diese Regelung ist bei in der Vergangenheit ausgezahlten Darlehen - wie vorliegend zB im Jahr 2009 - nicht unmittelbar umsetzbar. Durch die gewählte Formulierung wird deutlich, dass § 42a Abs 2 SGB II erst Geltung für "neue" Darlehen beansprucht. |
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| c) Für diese Auslegung spricht auch der aus den Gesetzesmaterialien deutlich werdende Sinn und Zweck des § 42a SGB II, eine neue und umfassende Regelung "für alle Darlehen im SGB II" zu schaffen (BT-Drucks 17/3404 S 115). Das Bestreben, die Darlehensgewährung im Rahmen des SGB II insgesamt für alle Darlehen auf eine einheitliche Grundlage zu stellen und bisher fehlende Rahmenvorgaben zu setzen, zeigt sich insbesondere in der Neugestaltung des § 42a Abs 1 SGB II, wonach Darlehen ab Geltung der Norm grundsätzlich nur noch vergeben werden dürfen, wenn auch kein geschütztes Vermögen vorhanden ist, da dieses gerade belassen werde, um besondere Bedarfe zu decken und notwendige Anschaffungen zu tätigen (BT-Drucks 17/3404 S 115/116). Die einheitliche Regelung von Beginn und Höhe der Rückzahlungsverpflichtung soll darüber hinaus der Vereinfachung dienen. Gerade diese Begründungen belegen die zukunftsgerichtete Tendenz der Norm. |
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| d) Schließlich fügt sich die vorgenommene Auslegung auch in verfassungsrechtliche Vorgaben ein, die bei einer Anwendung der Vorschrift auf in der Vergangenheit ausgezahlte Mietkautionsdarlehen zu beachten wären. So wäre es bezüglich § 42a SGB II zweifelhaft, ob der Gesetzgeber im Sinne einer grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung lediglich an ein in der Vergangenheit begründetes Rechtsverhältnis (zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer) anknüpfen wollte und die Rechtsfolgen, die in der Zukunft eintreten, zum Nachteil des Darlehensnehmers verändern wollte, indem ua Modifizierungen zur Rückzahlung von Darlehen getroffen werden, oder ob es sich um eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung handelt, mit der in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte erstmals geregelt oder mit einer anderen Rechtsfolge als zuvor verknüpft werden. Eine solche echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sich kein Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, wozu das Bundesverfassungsgericht Grundsätze herausgearbeitet hat (s die Nachweise bei Schlegel, aaO, S 325/326). Angesichts der gesetzgeberischen Intention, auch auf Vereinfachung hinzuwirken, erscheint es fernliegend, dass bei Anwendung der Norm zunächst schwierige und durchaus streitige verfassungsrechtliche Fragen im Vordergrund stehen sollten, was ebenfalls gegen eine Anwendung des § 42a SGB II auf vor dem 1.4.2011 ausgezahlte Darlehen spricht. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. |
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