Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 6. Senats vom 19.8.2015 - B 6 KA 41/14 R -, Urteil des 6. Senats vom 19.8.2015 - B 6 KA 11/15 R -, Urteil des 6. Senats vom 19.8.2015 - B 6 KA 44/14 R -, Urteil des 6. Senats vom 19.8.2015 - B 6 KA 36/14 R -, Urteil des 6. Senats vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R -, Urteil des 6. Senats vom 19.8.2015 - B 6 KA 12/15 R -, Urteil des 6. Senats vom 19.8.2015 - B 6 KA 33/14 R -
Kassel, den 12. August 2015
Terminvorschau Nr. 37/15
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts wird am 19. August 2015 im Elisabeth-Selbert-Saal in sieben Verfahren in Angelegenheiten der Vertragsärzte mündlich verhandeln.
1) 10.00 Uhr - B 6 KA 41/14 R -
B. ./. KÄV Niedersachsen
Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der
Verpflichtung zur persönlichen Durchführung des Bereitschaftsdienstes
(Notdienstes).
Der
Kläger, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, wurde 1994 von der
Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst befreit. Vor dem
Hintergrund einer neuen Bereitschaftsdienstordnung hob die beklagte KÄV
die Befreiung gegen Ende des Jahres 2007 mit der Maßgabe auf, dass der
Kläger ab dem 1. Quartal 2009 bei der Einteilung der
Bereitschaftsdienste berücksichtigt werde. Während dieser Übergangszeit
habe er die Möglichkeit, sich entsprechend fortzubilden. Widerspruch,
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass das LSG seine
aktuelle Ungeeignetheit zur Erbringung des Bereitschaftsdienstes
festgestellt habe. Entsprechend der Rechtsprechung des BSG dürfe er
deshalb den Bereitschaftsdienst nicht persönlich erbringen. Mit seiner
Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst sei jedoch nach der
Bereitschaftsdienstordnung der Beklagten die persönliche Durchführung
des Dienstes verknüpft. Finde er keinen geeigneten Vertreter oder falle
dieser kurzfristig aus, falle die Dienstpflicht wieder auf ihn zurück.
Dies führe dazu, dass er als ungeeigneter Arzt in letzter Konsequenz
doch den Dienst erbringen müsse und auch entsprechend für Fehler hafte,
was weder mit dem Sicherstellungsauftrag der Beklagten noch mit Art 12
Abs 1 GG vereinbar sei. Entgegen der Auffassung des LSG könnten die
verlorengegangenen Kenntnisse während der eingeräumten Übergangsfrist
nicht wiedererlangt werden.
SG Hannover - S 65 KA 262/08 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 3 KA 119/11 -
2) 11.00 Uhr - B 6 KA 36/14 R -
Radiologische Gemeinschaftspraxis Radiologie E. Dres. W. ua
./. KÄV Schleswig-Holstein
Die Klägerin, eine radiologische Gemeinschaftspraxis, wendet sich gegen
die Neuberechnung ihres Honorars für die Quartale I/2000 bis IV/2003.
Für diese Quartale
war ihr Honorar unter dem Vorbehalt gezahlt worden, dass aufgrund einer
"verbindlichen letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung eine
Neuberechnung der psychotherapeutischen Vergütungsanteile mit
belastenden Auswirkungen auf die Punktwerte anderer Arztgruppen
durchzuführen ist". Nach Neuregelungen der Vergütung
psychotherapeutischer Leistungen durch den Bewertungsausschuss und
höchstrichterlichen Entscheidungen dazu verhandelte die beklagte KÄV mit
den KKen über die Verteilung der Mehrkosten. Nachdem im Januar 2006 mit
dem letzten Kassenverband eine Einigung erzielt worden war, verblieb ein
von der KÄV zu tragender Betrag in Höhe von 5,86 Millionen Euro. Diesen
Betrag stellte die Beklagte den Honorarkontingenten der Fachärzte in den
streibefangenen Quartalen gegenüber. Den so ermittelten einheitlichen
Kürzungssatz von 0,47575799 % legte sie sodann an die individuellen
kontingentrelevanten Honorare aller niedergelassenen Fachärzte an. Im
Fall der Klägerin ergab sich ein Rückforderungsbetrag von insgesamt
23 900,37 Euro, der in den Quartalen IV/2005 und I/2006 einbehalten
wurde. Der Widerspruch der Klägerin war ebenso erfolglos wie das Klage-
und Berufungsverfahren. Das LSG hat ausgeführt, die Honorarrückforderung
sei nicht wegen Zeitablaufs ausgeschlossen, weil die Honorarbescheide
einen wirksamen Vorbehalt enthalten hätten. Auch gegen die Berechnung
der Rückforderung bestünden keine Bedenken. Die Beklagte habe den
Ausgleich auf die Fachärzte beschränken und bei ihnen auch Leistungen
einbeziehen dürfen, die Gegenstand von Stützungsmaßnahmen gewesen seien.
Die pauschalierende Berechnung sei angesichts des Aufwandes für eine
individuelle Berechnung und der verhältnismäßig geringen Belastung der
einzelnen Praxen rechtmäßig gewesen.
Mit ihrer Revision trägt die Klägerin vor, die Frist für eine
Rückforderung sei nicht eingehalten. Die Beklagte sei auch nicht
berechtigt gewesen, eine pauschalierende Berechnung vorzunehmen. Einen
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für eine konkrete Berechnung habe
sie nicht belegt.
SG Kiel - S 16 KA 48/08 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 4 KA 35/11 -
3) 12.00 Uhr - B 6 KA 33/14 R -
A. H. GmbH ./. KÄV Hamburg
2 Beigeladene
Die
Beteiligten streiten über die Quotierung der für laboranalytische
Untersuchungen gezahlten Kostenerstattungen nach dem Abschnitt 32.2
EBM-Ä sowie der Pauschalkosten nach Kapitel 40 EBM-Ä.
Die Klägerin, ein Medizinisches Versorgungszentrum, erbringt überwiegend
labormedizinische Leistungen. Die von ihr für das Quartal IV/2010
geltend gemachten Laborkosten wurden von der beklagten Kassenärztlichen
Vereinigung (KÄV) nur quotiert (im Umfang von 91,9 % bzw 91,3 %)
vergütet. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Das SG hat
ausgeführt, die Beklagte habe in ihrem Verteilungsmaßstab eine
Quotierung regeln dürfen; sie könne sich hierzu auf eine entsprechende
Ermächtigung des Bewertungsausschusses (BewA) berufen. Der mit der
Vereinbarung fester Kostensätze durch die Partner der
Bundesmantelverträge (BMV) verfolgte Zweck, den Laborärzten
Kalkulationssicherheit zu gewähren, müsse gegenüber dem Gesichtspunkt,
dass es in Anbetracht einer begrenzten Gesamtvergütung eine garantierte
Vergütung nur zu Lasten anderer Arztgruppen geben könne, zurücktreten.
Mit ihrer
Sprungrevision macht die Klägerin insbesondere geltend, der BewA besitze
nicht die Kompetenz, die von den BMV-Partnern vereinbarten Kostensätze
zu verändern bzw. zu Veränderungen zu ermächtigen. Eine Quotierung der
Kostensätze würde zudem die mit der Laborreform verfolgten Ziele
konterkarieren.
SG
Hamburg - S 27 KA 151/11 -
4) 12.00 Uhr -
B 6 KA 34/14 R - Laborgemeinschaft H. GbR
./. KÄV Hamburg
Auch hier streiten die Beteiligten über die Quotierung der für
laboranalytische Untersuchungen des Abschnitts 32.2. EBM-Ä im Quartal
IV/2010 gezahlten Kostensätze, mit der Besonderheit, dass Klägerin eine
Laborgemeinschaft ist.
Während der Widerspruch der Klägerin erfolglos blieb, hat das SG auf
ihre Klage hin die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte
zur Neubescheidung verurteilt. Anders als bei Laborärzten sei eine
Quotierung bei Laborgemeinschaften unzulässig, weil für diese eine
Sonderregelung gelte; diese sehe eine Erstattung der tatsächlichen
Kosten vor, begrenzt auf die nach dem Abschnitt 32.2 EBM-Ä festgesetzten
Sätze. Diese als Kostenerstattung mit einer Obergrenze konzipierte
Regelung lasse keinen Raum für eine Mengensteuerung bzw. Quotierung der
Kostenerstattung. Mit ihrer Sprungrevision macht die beklagte KÄV
insbesondere geltend, der Gesetzgeber habe dem BewA unter der Geltung
von Regelungsvolumina einen Regelungsauftrag erteilt, ohne
Einschränkungen in Bezug auf Laborgemeinschaften vorzunehmen.
SG Hamburg - S 27 KA 152/11 -
5) 12.00 Uhr -
B 6 KA 44/14 R - Dr. S. ua ./. KÄV
Sachsen
Streitig ist
auch hier die Quotierung der für laboranalytische Untersuchungen des
Kapitels 32 EBM-Ä im Quartal III/2010 gezahlten Kostensätze, zudem die
Quotierung der Laborgrundpauschale und der Vergütung humangenetischer
Leistungen. Widerspruch und Klage des medizinischen Versorgungszentrums
sind ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Sprungrevision verfolgt die
Klägerin ihr Ziel weiter, die streitgegenständlichen Leistungen
unquotiert zu erhalten.
SG Dresden - S 18 KA 167/11 -
6) 12.00 Uhr -
B 6 KA 11/15 R - Ärztliche Laborgemeinschaft M.
./. KÄV Sachsen
Gegenstand dieses Verfahrens ist ebenfalls eine Quotierung von
Leistungen nach dem Abschnitt 32.2 EBM-Ä, darüber hinaus die Begrenzung
der erstattungsfähigen Kosten für Laborgemeinschaften auf die
tatsächlich entstandenen Kosten. Die Klägerin ist eine
Laborgemeinschaft. Ihr gegen die Quotierung der Laborkosten für das
Quartal I/2010 erhobener Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die
nachfolgende Klage. Anders als das SG Hamburg im Verfahren B 6 KA
34/14 R hat das SG Dresden eine Quotierung auch in Bezug auf
Laborgemeinschaften als zulässig angesehen. Hiergegen wendet sich die
Klägerin mit ihrer Sprungrevision, mit der sie zugleich geltend macht,
die von ihr geltend gemachte Kostenerstattung dürfe auch nicht auf die
tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt werden. Die Regelungen zur
Beschränkung auf die tatsächlich entstandenen Kosten seien wegen eines
strukturellen Vollzugshindernisses unwirksam, da sie systematisch
bundeseinheitlich nicht vollzogen worden seien.
SG Dresden - S 18 KA 118/11 -
7) 12.00 Uhr -
B 6 KA 12/15 R - Ärztliche Laborgemeinschaft M.
./. KÄV Sachsen
Der
Streitgegenstand entspricht dem des vorangegangenen Verfahrens, mit dem
Unterschied, dass hier das Quartal III/2010 betroffen ist.
SG Dresden - S 18 KA 180/11 -