Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 9. Senats vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R -, Urteil des 9. Senats vom 16.3.2016 - B 9 V 4/15 R -, Urteil des 9. Senats vom 16.3.2016 - B 9 V 7/15 R -, Urteil des 9. Senats vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R -, Urteil des 9. Senats vom 16.3.2016 - B 9 V 8/15 R -, Urteil des 9. Senats vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R -
Kassel, den 16. März 2016
Terminbericht Nr. 9/16
(zur Terminvorschau Nr. 9/16)
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 16. März 2016.
1) Der Senat hat die Revision der Klägerin
gegen das Urteil des LSG zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zu Recht
die Klage abgewiesen, weil die Klägerin für die Zeit vor der
Antragstellung am 29.7.2005 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG
hat. Der Vater der Klägerin war als deren personen- und
vermögenssorgeberechtigter Vertreter im streitigen Zeitraum nicht ohne
Verschulden gehindert, bis zum Ablauf der mit dem Eintritt der
Schädigung beginnenden Jahresfrist entsprechende Leistungen zu
beantragen. Dieser war subjektiv in der Lage, die nach den Umständen des
Falles zu erwartende zumutbare Sorgfalt zu beachten. Für Ausländer, die
aus einem anderen Kulturkreis kommen, gelten insoweit keine anderen
Maßstäbe als für Inländer. Der Vater der Klägerin hat sich auch nicht in
einem schutzwürdigen Interessenkonflikt befunden. Ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch ist für die Klägerin ebenfalls nicht gegeben, da
der Beklagte selbst weder seine Beratungspflicht verletzt hat noch sich
eine evtl fehlerhafte Beratung durch das Jugendamt zurechnen lassen
muss.
SG Köln
- S 8 VG 318/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 13 VG 23/13 -
Bundessozialgericht
- B 9 V 6/15 R -
2) Die Revision
des Klägers war zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Festsetzung eines niedrigeren Ruhensbetrags und damit höherer
Versorgungsbezüge. Bei der Berechnung der Höhe, in der die
Versorgungsbezüge des Klägers ruhen, sind Nenn- bzw Bruttobeträge zu
Grunde zu legen. Für die vom Kläger verlangte Übertragung des so
genannten NettoPauschalprinzips, das beim Berufsschadensausgleich (BSA)
vorgeschrieben ist, oder eine vergleichbare Rechenmethode für die
Bildung des Ruhensbetrags gibt es keine gesetzliche Grundlage. Zudem
ordnet das Gesetz auch bei anderen Ruhensregelungen keine Reduzierung
des Ruhensbetrags durch Abzüge an.
SG Würzburg
- S 5 VS 8/10 -
Bayerisches LSG
- L 15 VS 8/11 -
Bundessozialgericht
- B 9 V 4/15 R -
3) Die Revision
des Klägers war erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Feststellung der Voraussetzungen für Merkzeichen aG. Die
Parkinson-Krankheit gehört nicht zu den normierten Regelbeispielsfällen,
bei denen die Voraussetzungen für Merkzeichen aG ohne weiteres vermutet
werden. Parkinson gehört aber zu den Erkrankungen, die nach
versorgungsärztlicher Feststellung den Regelbeispielsfällen
gleichgestellt werden können, wenn sich der Betroffene wegen der Schwere
seiner Erkrankung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Der Senat
setzt insoweit seine Rechtsprechung zur Gleichstellung bei noch
vernachlässigbarem Restgehvermögen fort (zuletzt Urteil vom
11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R) und hält auch weiterhin daran fest, dass
im Rahmen der von den Instanzgerichten vorzunehmenden Gesamtwürdigung
dem Erfordernis ständiger Rollstuhlbenutzung bei neurologischen
Erkrankungen wesentliche Bedeutung beigemessen werden kann (vgl
Urteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94).
Nach den mit
zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG
liegen diese Voraussetzungen beim Kläger nicht vor.
SG
Braunschweig
- S 8 SB 249/10 -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 10 SB 102/12 -
Bundessozialgericht
- B 9 SB 1/15 R -
4) Der Senat hat
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG zurückgewiesen. Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Gewährung einer Waisenrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Trotz ihrer Behinderung durch
eine Beinamputation war die Klägerin nach einer kurzen Phase der
Erwerbsunfähigkeit imstande, im maßgeblichen Zeitraum bis zur Vollendung
ihres 27. Lebensjahres ihren angemessenen Unterhalt durch eigene
Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Der Anspruch der Klägerin auf
Waisenrente lebt auch danach nicht wieder auf. Die Klägerin hat sich
durch ihre rund 17 Jahre lange Erwerbstätigkeit dauerhaft ins
Erwerbsleben eingegliedert. Dadurch hat sie Ansprüche auf
Erwerbsminderungs- und Altersrente erworben. Damit ist sie gegen
Wechselfälle des Lebens grundsätzlich durch ein anderes soziales
Sicherungssystem als die Beschädigtenversorgung geschützt. Diese
anderweitige Absicherung hat den Anspruch auf Waisenrente aus dem BVG
endgültig entfallen lassen. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen
Rechtsprechung aus dem Jahr 1994 fest (Urteil vom 11.10.1994 - 9 RV
35/93).
SG Berlin
- S 139 VE 201/09 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 11 VE 38/10 -
Bundessozialgericht
- B 9 V 8/15 R -
5) Der Senat hat
die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Gewährung eines Kinderzuschlags für seinen schwerbehinderten Sohn.
Für einen solchen Anspruch genügt es im Versorgungsrecht ‑ anders als im
Einkommensteuerrecht ‑ wegen des insoweit abweichenden Gesetzeswortlauts
nicht, dass das Kind des Versorgungsempfängers behindert ist. Zusätzlich
muss die Behinderung dazu führen, dass das Kind spätestens bis zur
Vollendung seines 27. Lebensjahres außerstande zum Selbstunterhalt ist.
Dies war beim Sohn des Klägers nicht der FaII. Vielmehr konnte er im
Alter von 27 Jahren eine anspruchsvolle Ausbildung zum Informatiker
durchlaufen und gleich danach jahrelang ohne negative Folgen für seine
Gesundheit als Wirtschaftsinformatiker arbeiten. Allein die
vorangegangene Zuerkennung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) widerlegt
diese für den Senat bindende Feststellung des LSG nicht.
SG
Speyer
- S 12 VK 2/10 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 4 VK 1/13 -
Bundessozialgericht
- B 9 V 7/15 R -