Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 6. Senats vom 15.6.2016 - B 6 KA 27/15 R -, Urteil des 6. Senats vom 15.6.2016 - B 6 KA 22/15 R -, Urteil des 6. Senats vom 15.6.2016 - B 6 KA 18/15 R -
Kassel, den 7. Juni 2016
Terminvorschau Nr. 22/16
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 15. Juni 2016 im Elisabeth-Selbert-Saal in zwei Verfahren in Angelegenheiten des Vertragsarztrechts sowie in zwei Verfahren in Angelegenheiten der Vertragsärzte mündlich zu verhandeln.
1) 9.30 Uhr - B 6 KA 22/15 R -
KÄV Hamburg ./. DAK-Gesundheit
Die klagende
Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) begehrt von der beklagten Krankenkasse
die Auszahlung von Beträgen, die die Beklagte von den Gesamtvergütungen
in den Jahren 2004 bis 2008 zur Umsetzung von Verträgen zur integrierten
Versorgung (iV-Verträge) einbehalten hat. Das SG hat die Beklagte zur
Zahlung von insgesamt 3 502 763,77 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Das
LSG hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil
dahingehend geändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 2 304 829,87
Euro verurteilt worden ist. Bei 4 der insgesamt 11 von der Beklagten
vorgelegten Verträge seien die Voraussetzungen für iV-Verträge erfüllt.
Die übrigen 7 Verträge regelten keine sektorenübergreifende oder
interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung. Zudem fehle es jeweils an
der wirksamen Einbeziehung der teilnehmenden Leistungserbringer. Der
Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt.
Mit ihrer
Revision macht die Beklagte geltend, Ansprüche der Klägerin bis
einschließlich Quartal IV/2006 seien verjährt, weil sie erst im April
2011 ihren Leistungsanspruch genau beziffert habe. Alle vorgelegten
Verträge hätten Leistungen der integrierten Versorgung zum Gegenstand.
SG Hamburg
- S 3 KA 173/08 -
LSG Hamburg
- L 5 KA 1/14 -
2) 9.30 Uhr - B 6
KA 23/15 R - KÄV Hamburg
./. DAK-Gesundheit
Auch in diesem Verfahren streiten die
Beteiligten über die Auszahlung von Beträgen, die die Beklagte von den
Gesamtvergütungen zur Umsetzung von iV-Verträgen einbehalten hat, hier
in den Jahren 2005 bis 2008. Das SG hat die beklagte Krankenkasse zur
Zahlung von 154 543,88 Euro nebst 8% Zinsen verurteilt. Auf die Berufung
der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Ein Anspruch auf Auszahlung einbehaltener Beträge scheide
für die Jahre 2005 und 2006 aus, weil durch das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz für alle Quartale vor I/2007 ein
Schuldenerlass kraft Gesetzes stattgefunden habe. Den am 31.3.2009
bestehenden Anspruch hinsichtlich der Jahre 2007 und 2008 wegen
einbehaltener, aber nicht für die integrierte Versorgung verbrauchter
Mittel nach § 140d Abs 1 Satz 8 SGB V habe die Beklagte bereits vor
Klageerhebung durch Zahlung von 26 582,96 Euro erfüllt. Einen darüber
hinausgehenden Anspruch wegen nicht zweckentsprechender Einbehalte von
der Gesamtvergütung aus § 85 Abs 1 und 2 SGB V iVm dem Gesamtvertrag
habe die Klägerin nicht, weil Ansprüche für die Quartale vor dem
1. April 2008 verjährt seien und sich die Beklagte für die Zeit ab dem
1. April zu Recht darauf berufen könne, dass die Einbehalte in der
erfolgten Höhe bereits für einen einzelnen iV-Vertrag zur übergreifenden
endoprothetischen Versorgung gerechtfertigt seien.
Mit ihrer
Revision macht die Klägerin geltend, ein Anspruch auf Zahlung der
eingeklagten Beträge bestehe schon wegen des fehlenden Nachweises
rechtskonformer Mittelverwendung. Der Einbehalt könne auch nicht allein
auf den benannten Vertrag gestützt werden. Verjährung sei hinsichtlich
ihres Anspruches nicht eingetreten. Da die Beklagte die einbehaltenen
Beträge drei Jahre habe verwenden dürfen, habe sie die Einbehalte der
Jahre 2004 bis 2006 erstmals im Jahr 2007 einfordern können.
SG
Hamburg
- S 27 KA 112/10 -
LSG Hamburg
- L 5 KA 60/13 -
3) 12.00 Uhr
- B 6 KA 18/15 R - 1. Dr. M.-S., 2. Dr. Z.
./. KÄV Bayerns
6 Beigeladene
Die früher als Lungenarzt bzw als Internist mit
der Teilgebietsbezeichnung "Lungen- und Bronchialheilkunde"
gemeinschaftlich vertragsärztlich tätigen Kläger begehren höheres
Honorar für das Quartal II/2005.
Die beklagte KÄV setzte das
Honorar der Kläger auf der Grundlage des Honorarverteilungsvertrages
(HVV) fest, welcher eine Honorarbegrenzungsregelung in Form eines sich
aus arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen und praxisindividuellen
Fallzahlen errechnenden Punktzahlvolumens enthielt und die Bildung eines
gemeinsamen Honorartopfes für alle fachärztlichen Internisten
einschließlich der "Lungenärzte" vorsah. Während Widerspruch und Klage
erfolglos geblieben sind, hat das LSG auf die Berufung der Kläger die
Beklagte zur Neubescheidung verurteilt. Die Verteilungsregelung, wonach
die Lungenärzte innerhalb eines Honorartopfes den gleichen Regelungen
wie den fachärztlichen Internisten unterworfen worden seien, sei
rechtswidrig, weil der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom
29.10.2004 für die Arztgruppe der Lungenärzte - anders als für
fachärztliche Internisten - gerade keine Regelleistungsvolumina (RLV)
vorgesehen habe.
Mit ihrer Revision macht die Beklagte
insbesondere geltend, das LSG habe aus der Nichtnennung der nicht mehr
zulassungsrelevanten Gruppe der Lungenärzte in der Aufzählung der in die
RLV einzubeziehenden Arztgruppen fehlerhafte Schlüsse gezogen. Im
Übrigen habe der maßgebliche - fortgeführte - HVV den Vorgaben der
Übergangsregelung im Beschluss des Bewertungsausschusses entsprochen.
SG München
- S 38 KA 1157/10 -
Bayerisches LSG
- L 12 KA 21/11 -
4) 13.30 Uhr
- B 6 KA 27/15 R - KÄV Hamburg u.a. ./.
Kassenärztliche Bundesvereinigung
47 Beigeladene
Die klagenden KÄVen wenden sich gegen eine
Regelung aus der von der beklagten Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(KÄBV) erlassenen "Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur
Durchführung des bundeseinheitlichen Zahlungsausgleichsverfahrens
(Fremdkassenzahlungsausgleich) mit den Kassenärztlichen Vereinigungen"
(FKZ-RL). Die FKZ-RL regelt den Zahlungsausgleich zwischen den KÄVen für
Fälle, in denen Versicherte eine ärztliche Behandlung bei einem Arzt mit
Sitz außerhalb des Bezirks der für ihren Wohnort zuständigen KÄV in
Anspruch nehmen. Hintergrund ist der Umstand, dass die
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV), die von den Krankenkassen an
die KÄVen zur Verteilung an die einzelnen Ärzte gezahlt wird, nach der
Zahl der Versicherten mit Wohnort im Bezirk einer KÄV (Wohnort-KV)
berechnet wird. Der Vertragsarzt erhält seine Vergütung dagegen von der
für seinen Vertragsarztsitz zuständigen KÄV (Leistungserbringer-KV).
Nach der von der Beklagten im Januar 2010 mWv 1.1.2009
beschlossenen streitgegenständlichen Regelung aus der FKZ-RL kommt es
bei einer Überschreitung des Behandlungsbedarfs, der für die Berechnung
der MGV maßgebend ist, zu einer Quotierung bei der Berechnung des FKZ.
Zur Berechnung dieser Quote wird ermittelt, wie hoch der Anteil der
abgerechneten ärztlichen Leistungen insgesamt - also einschließlich der
Fremdkassenfälle - ist, der den vereinbarten Behandlungsbedarf
überschreitet. Entsprechend dieser Quote wird der auf der Grundlage der
Preise nach der regionalen Euro-Gebührenordnung berechnete FKZ
reduziert. Das SG hat die gegen diese Quotierungsregelung gerichtete
Klage abgewiesen. Die unmittelbar gegen eine Regelung aus der FKZ-RL und
damit eine Rechtsnorm gerichtete Feststellungsklage sei zulässig, aber
nicht begründet. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei es nicht
ausgeschlossen, den FKZ zu quotieren.
Mit ihrer Sprungrevision
machen die Klägerinnen eine unzulässige Rückwirkung der
streitgegenständlichen Quotierungsregelung geltend. Außerdem verstoße
die Regelung gegen die gesetzlichen Vorgaben zum FKZ, die eine
Quotierung für den Fall der Überschreitung des vereinbarten
Behandlungsbedarfs nicht vorsähen. Maßgebend für die Berechnung des FKZ
könnten nur die unquotierten Preise nach der regionalen
Euro-Gebührenordnung sein.
SG Berlin
- S 22 KA 195/10 -