Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R -, Urteil des 14. Senats vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -, Urteil des 14. Senats vom 19.10.2016 - B 14 AS 33/15 R -, Urteil des 14. Senats vom 19.10.2016 - B 14 AS 50/15 R -
Kassel, den 11. Oktober 2016
Terminvorschau Nr. 39/16
Der Termin um 10.00 Uhr in dem Verfahren B 14 AS 31/15 R wurde aufgehoben.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 19. Oktober 2016 im Weißenstein-Saal nach mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden.
1) Der Termin wurde aufgehoben.
10.00 Uhr - B 14 AS 31/15 R -
1. K.A., 2. J.C.A., 3. C.Z.A. ./. Jobcenter Region Hannover
Umstritten im Revisionsverfahren ist nur die Höhe der
Erstattungsforderungen des beklagten Jobcenters gegen die 2003 und 2006
geborenen Klägerinnen, die mit ihrer Mutter eine Bedarfsgemeinschaft
bildeten und Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhalts bezogen.
Aufgrund Erwerbseinkommens der Mutter wurde vom Beklagten die
Bewilligung vollständig aufgehoben und die Erstattung der Leistungen
verfügt, wobei er die Erstattungsbeschränkung hinsichtlich der Kosten
der Unterkunft (damals § 40 Abs 2, heute § 40 Abs 9 SGB II) aus seiner
Sicht zutreffend berechnete. Nachdem sie Zahlungsaufforderungen erhalten
hatte, überwies die Mutter an den Beklagten die angeforderten Beträge.
Die auf niedrigere Erstattungsbeträge seitens der Kläger an den
Beklagten gerichtete Klage hat das SG abgewiesen. Vor dem LSG wurde ein
Teilanerkenntnis vom Beklagten abgegeben und von den Klägern sowie der
Mutter angenommen. Das LSG hat die angefochtenen Bescheide hinsichtlich
des Erstattungsverwaltungsakts der einen Klägerin aufgehoben sowie
hinsichtlich der anderen den Erstattungsbetrag verringert und insoweit
die Beklagte zur Erstattung bestimmter Beträge verpflichtet. Im Übrigen
wurde die Berufung, insbesondere der Mutter, zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich nur der Beklagte mit der vom LSG zugelassenen
Revision und rügt, eine Verletzung des § 40 Abs 2 SGB II aF. Die
Erstattungsbeträge seien nicht um 56 % der rechnerisch zu
berücksichtigenden Kosten der Unterkunft zu verringern, sondern um 56 %
der tatsächlich ausgezahlten Beträge.
SG Hannover
- S 51 AS 3499/10 -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 7 AS 643/13 -
2) 11.00 Uhr
- B 14 AS 53/15 R - K.K. ./. Stadt Minden
vertreten durch Kreis Minden-Lübbecke -
Amt proArbeit Jobcenter
Umstritten im Revisionsverfahren ist nur
die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ‑ ohne solche
für Unterkunft und Heizung ‑ wegen der Berücksichtigung von Kindergeld
als Einkommen von Ende Dezember 2009 bis einschließlich Februar 2010.
Der 1994 geborene Kläger bezog vom beklagten Jobcenter Leistungen
nach dem SGB II und lebte im Haushalt seines Großvaters, der keine
Leistungen nach dem SGB II, wohl aber das Kindergeld für den Kläger
erhielt. Das SG hat die auf höhere Leistungen gerichtete Klage
abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen. Das an den Großvater
gezahlte Kindergeld sei als bedarfsminderndes Einkommen beim Kläger zu
berücksichtigen, weil jener das Kindergeld für diesen verwandt habe.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine
Verletzung des § 11 SGB II; es fehle eine Rechtsgrundlage für die vom SG
vorgenommene Einkommensberücksichtigung.
SG Detmold
- S 18 AS 1604/10 -
3) 12.00 Uhr
- B 14 AS 33/15 R - K.P. ./. Kommunales
Jobcenter Lahn-Dill
beigeladen: 1. P.H., 2. A.H.
Der Kläger begehrt als Vermieter
vom beklagten Jobcenter die Zahlung von Mietrückständen der beigeladenen
Mieter.
Der zum 15.3.2012 abgeschlossene Mietvertrag zwischen
Kläger und Beigeladenen enthält einen § 19 "Wohngeld", der nach Ansicht
des Klägers eine Abtretung wohnungsbezogener Sozialleistungen der Mieter
an ihn beinhaltet. Der Beklagte bewilligte in der strittigen Zeit von
Juni 2012 bis September 2013 an die Beigeladenen ua Leistungen für
Unterkunft und Heizung. Zeitweise überwiesen die Beigeladenen die an sie
gezahlten Leistungen an den Kläger und zeitweise nicht; zeitweise zahlte
der Beklagte diese Leistungen aufgrund eines Antrags der Beigeladenen,
den diese später widerriefen, direkt an den Kläger.
Die zunächst
zum Arbeitsgericht Gießen erhobene Klage hat das SG durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung abgewiesen. Das LSG hat durch Beschluss nach § 153
Abs 4 SGG die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen: Es
habe durch Beschluss entscheiden können, weil der Kläger als
Rechtsanwalt rechtskundig und die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht
schwierig seien, zudem hätten Beklagter und Beigeladene eine weite
Anreise zum Gericht gehabt. In der Sache habe der Kläger keinen eigenen
Zahlungsanspruch wegen der Miete. Ein solcher folge nicht aus der
Rechtsprechung zum Schuldbeitritt im Sozialhilferecht bei einem
Heimvertrag und ebenso wenig aus § 22 Abs 7 SGB II über die
Direktzahlung der Miete an den Vermieter sowie - schon mangels
Antragstellung - aus § 22 Abs 8 SGB II über Mietschulden. Einem Anspruch
aus abgetretenem Recht stehe entgegen, dass § 19 des Mietvertrags keine
Abtretung beinhalte und die Klage insofern schon unzulässig sei, weil es
an der Feststellung des wohlverstandenen Interesses nach § 53 Abs 2 Nr 2
SGB I fehle.
Der Kläger rügt Verletzungen von § 22 SGB II sowie
des § 400 BGB, weil das LSG die wirksame Abtretung nach § 19 des
Mietvertrags nicht beachtet und die entsprechenden Konsequenzen im
Hinblick auf § 22 Abs 7 und 8 SGB II nicht gezogen habe. Die
Feststellung nach § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I sei durch die Auszahlung der
Kaution und halben Märzmiete an ihn direkt erfolgt. Durch die
Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung an die
Beigeladenen sei der Beklagte dem Mietvertrag zwischen ihnen und ihm
beigetreten (Hinweis auf BSGE 102, 1; BGHZ 205, 260 ff).
SG
München
- S 19 AS 179/14 -
Bayerisches LSG
- L 7 AS 263/15 -
4) 13.00 Uhr
- B 14 AS 40/15 R - 1. I.C.Z., 2. E.M.C. ./. Jobcenter Landkreis
Deggendorf
beigeladen: 1. Landkreis Deggendorf
2. Bundesagentur für Arbeit
Umstritten sind Leistungen für die
Unterkunft während einer Berufsvorbereitungsmaßnahme.
Die
Klägerin ist die Mutter des 1997 geborenen Klägers. Diesem wurde wegen
einer Lernbehinderung von der zu 2 beigeladenen Bundesagentur für Arbeit
ab 9.9.2013 bis zum 31.7.2014 als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
ein Berufsvorbereitungslehrgang mit internatsmäßiger Unterbringung sowie
Ausbildungsgeld und Reisekosten für Familienheimfahrten bewilligt. Das
beklagte Jobcenter, das für die Zeit vorher den Klägern Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts erbracht hatte, bewilligte ab diesem
Zeitpunkt nur noch der Klägerin Leistungen, bei denen es nur die Hälfte
der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, nämlich 213 Euro monatlich,
berücksichtigte. Der zu 1 beigeladene Landkreis lehnte einen
Wohngeldantrag der Kläger bestandskräftig ab.
Auf die von beiden
Klägern erhobenen Klagen hat das SG nach den Beiladungen und unter
Abweisung der Klagen im Übrigen den Beigeladenen zu 2 verurteilt, dem
Kläger Kosten der Unterkunft in Höhe von 213 Euro monatlich zu zahlen.
Der Kläger sei von Leistungen nach § 7 Abs 5, 6 SGB II ausgeschlossen,
die Voraussetzungen von § 27 Abs 2 und 3 SGB II (aF) lägen nicht vor,
mit einem Härtefalldarlehen nach dessen Abs 4 sei ihm nicht gedient.
Eine Lösung könne nur über die "Generalklausel" in § 127 Abs 1 Satz 2
SGB III erfolgen, zumal der Kläger nicht dauerhaft im Internat bleiben
könne und regelmäßig in die Familienwohnung zurückkehre. Auf die
Berufung des Beigeladenen zu 2 und die Anschlussberufungen der Kläger
hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben, den Beklagten verurteilt, dem
Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ein Darlehen
aufgrund der Härtefallregelung in § 22 Abs 4 SGB II aF zu gewähren, und
im Übrigen die Klagen und die Anschlussberufungen abgewiesen.
Hiergegen wendet sich nur der Beklagte mit der vom LSG zugelassenen
Revision und rügt eine Verletzung des § 27 Abs 4 SGB II aF, weil der
Kläger aus § 64 Abs 3 und §§ 127, 128 SGB III einen Anspruch auf
Übernahme der Kosten gegen die Beigeladene zu 2 habe. Denn der Kläger
könne nicht die ganze Zeit im Internat bleiben, sodass die Beigeladene
zu 2 auch die Kosten seiner Familienwohnung anteilig im Rahmen der
Maßnahme zu tragen habe. Zudem würde der Leistungsausschluss in § 7
Abs 5 SGB II durch die Annahme eines Härtefalls bei solchen Maßnahmen
unterlaufen.
SG Landshut
- S 7 AS 513/13 -
Bayerisches LSG
- L 7 AS 594/14 -
5) 14.00 Uhr
- B 14 AS 50/15 R - H.S. ./. Jobcenter
Oberspreewald-Lausitz
Umstritten sind Vorverfahrenskosten.
Nachdem das beklagte Jobcenter dem Kläger zunächst vorläufig Leistungen
bewilligt hatte, setzte es diese endgültig fest und begehrte die
Erstattung von 12,21 Euro. Auf den Widerspruch des anwaltlich
vertretenen Klägers reduzierte es den zu erstattenden Betrag auf
2,21 Euro, verpflichtete sich die notwendigen Aufwendungen für das
Widerspruchsverfahren in Höhe von 82 vH nach § 63 SGB X zu übernehmen
und erkannte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig an
(Widerspruchsbescheid vom 4.7.2012). Die hiergegen mit dem Ziel der
weiteren Verringerung der Erstattungsforderung erhobene Klage ist vom SG
ausgesetzt worden.
Aufgrund der Kostenentscheidung in dem
Widerspruchsbescheid beantragte der Kläger ‑ vertreten durch seinen
Rechtsanwalt ‑ die Festsetzung und Auszahlung von Vorverfahrenskosten in
Höhe von 309,40 Euro. Der Beklagte verwarf diesen Antrag als unzulässig
wegen des "Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung".
Werde ‑ wie vorliegend ‑ gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben,
seien die Kosten des Vorverfahrens Teil der gerichtlichen Entscheidung
nach § 193 SGG.
Das hiergegen ebenfalls angerufene SG hat den
Beklagten verurteilt, an den Kläger die notwendigen außergerichtlichen
Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 253,70 Euro zu zahlen. Das LSG hat
die nur vom Beklagten erhobene Berufung zurückgewiesen. Der
begünstigende Teil der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom
4.7.2012 sei von vornherein der gerichtlichen Entscheidungsgewalt
entzogen.
In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der
Beklagte eine Verletzung von § 193 SGG.
SG Cottbus
- S 40 AS 1143/13 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 25 AS 2960/13 -