Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R -, Urteil des 14. Senats vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -, Urteil des 14. Senats vom 19.10.2016 - B 14 AS 33/15 R -, Urteil des 14. Senats vom 19.10.2016 - B 14 AS 50/15 R -
Kassel, den 19. Oktober 2016
Terminbericht Nr. 39/16
(zur Terminvorschau Nr. 39/16)
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 19. Oktober 2016.
1) Die Revision wurde vor dem Termin von dem
revisionsführenden Jobcenter zurückgenommen.
SG Hannover
- S 51 AS 3499/10 -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 7 AS 643/13 -
Bundessozialgericht
- B 14 AS 31/15 R -
2) Auf die
Revision des Klägers ist das Urteil des SG aufgehoben und die Sache an
das SG zurückverwiesen worden.
Eine Rechtsgrundlage für die vom
SG vorgenommene Berücksichtigung des an den Großvater gezahlten
Kindergeldes als Einkommen des Klägers ist bei der vorliegenden Sachlage
nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Sätze 3 und 2 SGB II
in der damals geltenden Fassung liegen nicht vor, weil der Kläger und
der Großvater keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Durchgreifende Gründe
für eine - wie die beklagte Stadt vertritt - erweiternde Auslegung der
Vorschrift sind nicht zu erkennen.
Die nicht näher
konkretisierte Feststellung des SG, der Großvater habe das Kindergeld
für den Kläger verwandt, genügt nicht für eine Berücksichtigung des
Geldes als (allgemeine) Einnahme des Klägers nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB
II, weil zB hinsichtlich Bar- und Sachzuwendungen sowie Verpflegung zu
differenzieren ist. Andererseits hat das SG nicht beachtet, dass der
Kläger und sein Großvater eine Haushaltsgemeinschaft bilden (vgl § 9 Abs
5 SGB II) und schon aus diesem Grund eine weitere Sachaufklärung,
insbesondere hinsichtlich des Einkommens des Großvaters, notwendig ist.
SG Detmold
- S 18 AS 1604/10 -
Bundessozialgericht
- B 14 AS 53/15 R -
3) Auf die
Revision des Klägers ist der Beschluss des LSG aufgehoben und die Sache
zurückverwiesen worden, weil das LSG zu Unrecht durch Beschluss nach §
153 Abs 4 SGG entschieden hat.
Die für einen solchen Beschluss
notwendige Voraussetzung "mündliche Verhandlung nicht erforderlich" lag
nicht vor, wie sich auch aus den vom LSG erörterten und vom BSG bisher
nicht entschiedenen Rechtsfragen im Verhältnis zwischen Vermieter und
Jobcenter insbesondere nach § 22 SGB II ergibt.
Eine zu Unrecht
erfolgte Entscheidung des LSG durch Beschluss anstelle Urteils führt zu
einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank, die als absoluter
Revisionsgrund von Amts wegen zu beachten ist (§ 202 Satz 1 SGG, § 547
Nr 1 ZPO).
SG München
- S 19 AS 179/14 -
Bayerisches LSG
- L 7 AS 263/15 -
Bundessozialgericht
- B 14 AS 33/15 R -
4) Die Revision
des beklagten Jobcenters ist zurückgewiesen und das Urteil des LSG
bestätigt worden. Der beim LSG anhängig gewesene Streitstoff ist
vollständig beim BSG angefallen, auch wenn die eine Leistung begehrenden
Kläger im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen sind, weil deren
Ansprüche in einem Alternativverhältnis gestanden haben und die
Verurteilung eines von mehreren beklagten oder beigeladenen
Leistungsträgern umstritten gewesen ist (vgl BSGE 102, 90 RdNr 10 mwN).
Der Kläger hat gegen die zu 2. beigeladene BA keinen Anspruch
auf weitere Leistungen. § 127 Abs 1 Satz 2 SGB III ist entgegen der
Ansicht des SG keine "Generalklausel" und die dort aufgestellten
Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gleiche gilt für § 127 Abs 1 Satz
1 SGB III iVm mit §§ 33, 44, 53, 54 SGB IX sowie § 64 Abs 3 SGB III,
weil es sich bei den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung nicht
um Kosten der von der BA bewilligten Maßnahme handelt.
Der
Kläger, der aufgrund des bewilligten Berufsvorbereitungslehrgangs mit
internatsmäßiger Unterbringung dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5
SGB II unterfällt, hat jedoch Anspruch auf Leistungen nach § 27 Abs 4
SGB II aF, der vom Gesetzgeber geschaffen wurde, um in Härtefällen das
Existenzminimum der betreffenden Person sicherzustellen. Einen hierauf
gestützten Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung
hat das LSG dem Kläger zu Recht gegen den Beklagten als Darlehen
zugesprochen. Bei der Umsetzung des Urteils wird der Beklagte die
beschränkte Haftung von Minderjährigen in Bezug auf ihnen aus
verfassungsrechtlichen Gründen zumutbare Schulden und die
zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Klägers zu beachten
haben (vgl BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 41 ff mwN).
Die Klägerin hat - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - keinen Anspruch
auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung gegen den
Beklagten.
SG Landshut
- S 7 AS 513/13 -
Bayerisches LSG
- L 7 AS 594/14 -
Bundessozialgericht
- B 14 AS 40/15 R -
5) Die Revision
des Beklagten war erfolgreich und die Urteile des LSG und SG sind
aufgehoben sowie die Klage abgewiesen worden.
Wird gegen einen
Widerspruchsbescheid, der eine teilweise Abhilfe und eine teilweise für
den Widerspruchsführer positive Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs 1
SGB X enthält, Klage in der Hauptsache erhoben, so besteht kein Anspruch
auf eine Kostenfestsetzung nach § 63 Abs 3 SGB X hinsichtlich dieser
Kostengrundentscheidung. Durch die Klageerhebung erledigt sich diese
Kostengrundentscheidung nach § 39 Abs 2 SGB X, weil § 63 SGB X nur
Kostenentscheidungen für Vorverfahren regelt, an die sich keine
Klageverfahren in der Sache anschließen. Dies folgt aus der historischen
Entwicklung der Kostenerstattung für das Vorverfahren, die es vor
Einführung des § 63 SGB X nur bei anschließendem Klageverfahren nach
§ 193 SGG gab und der entsprechenden Regelung in § 162 VwGO, sowie
systematischen Zusammenhängen mit dem Gebührenrecht des RVG, das auf dem
Grundsatz der Kosteneinheit beruht und von einer Gebühr für das
Widerspruchsverfahren ausgeht.
SG Cottbus
- S 40 AS 1143/13 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 25 AS 2960/13 -
Bundessozialgericht
- B 14 AS 50/15 R -