Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R -, Urteil des 4. Senats vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R -, Urteil des 4. Senats vom 12.10.2016 - B 4 AS 38/15 R -, Urteil des 4. Senats vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R -, Urteil des 4. Senats vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R -, Urteil des 4. Senats vom 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R -, Urteil des 11. Senats vom 12.10.2016 - B 11 AL 6/15 R -
Kassel, den 7. Oktober 2016
Terminvorschau Nr. 38/16
Der 4./11. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 12. Oktober 2016 im Elisabeth-Selbert-Saal nach mündlicher Verhandlung über sechs Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie in Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 4 AS 4/16 R -
1. E.K., 2. H.K. ./. Landkreis Aurich
Die klagenden
Eheleute begehren für die Zeit vom 1.12.2009 bis 30.4.2010 Leistungen
der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss anstelle darlehensweise
gewährter Leistungen. Im Streit ist insbesondere die Berücksichtigung
von Vermögen. Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer eines
Hausgrundstücks mit einem von ihnen selbst 1996 erbauten
Einfamilienhaus, dessen Wohnfläche 143,93 qm beträgt. Sie bezogen das
Haus zunächst mit ihren vier Kindern, bewohnten es im streitbefangen
Zeitraum aber nur noch zusammen mit dem jüngsten Sohn. Ihren
Fortzahlungsantrag für die Zeit ab Dezember 2009 lehnte der Beklagte mit
der Begründung ab, das selbstgenutzte Hausgrundstück sei bei dieser
Größe als Vermögen zu berücksichtigen, und bewilligte statt dessen
Leistungen nur darlehensweise.
Das SG hat den Beklagten
verurteilt, den Klägern die Leistungen als Zuschuss zu gewähren, weil es
sich bei dem bei Einzug angemessenem Hausgrundstück nach
verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes um Schonvermögen handele.
Das LSG hat das Urteil des SG geändert und die Klage im Wesentlichen
abgewiesen. Das Hausgrundstück sei als Vermögen zu berücksichtigen, weil
auf die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der
Grundsicherung abzustellen sei. Im streitbefangenen Zeitraum sei das
Haus nur von drei Personen bewohnt worden. Darauf, dass es ursprünglich
für eine sechsköpfige Familie erbaut wurde, komme es nicht an. Die
Verwertung des Grundstücks stelle auch keine besondere Härte für die
Kläger dar.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügen die
Kläger eine Verletzung des § 12 SGB II und machen geltend, das
Hausgrundstück sei geschützt und nicht als Vermögen zu verwerten.
SG Aurich
- S 15 AS 63/10 -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 13 AS 34/12 -
2) 10.45 Uhr
- B 4 AS 37/15 R - R.P. ./.
Jobcenter Memmingen
Das beklagte Jobcenter bewilligte dem
selbständig tätigen Kläger, der für sein Kind Unterhalt zahlt, laufend
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem
streitigen Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 tilgte er auch
Unterhaltsrückstände (Unterhaltsvorschussleistungen/Trennungsunterhalt).
Der Beklagte lehnte zwei Anträge vom 15.12.2010/15.03.2011 "für die Zeit
ab 01.01.2006" zur Prüfung der Leistungshöhe und Berücksichtigung der
Zahlungen auf Unterhaltsrückstände ab. Auch ein weiterer
Überprüfungsantrag vom 8.5.2012 "betreffend sämtliche
Bewilligungsbescheide ab 2006 bis einschließlich Ende 2010" hatte keinen
Erfolg.
Auf die Klage gegen die zuletzt ergangenen Bescheide
hat das SG diese teilweise aufgehoben und den Beklagten verpflichtet,
dem Kläger für Januar 2011 wegen einkommensmindernder Berücksichtigung
einer Zahlung auf laufenden, titulierten Kindesunterhalt weitere SGB
II-Leistungen zu bewilligen. Die weitergehende Klage, auch auf
Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Bewilligungsbescheide, sei
unbegründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Streitgegenstand sei ein Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen für den
Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010. Soweit dieser Anspruch prozessual
durch Nichtigkeitsfeststellungsklage bezüglich der Überprüfungsbescheide
und sämtlicher Bewilligungsbescheide für den streitigen Zeitraum
verfolgt werde, sei diese unzulässig bzw unbegründet. Die weitere,
allein gegen den zweiten Überprüfungsbescheid vom 9.5.2012 gerichtete
Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage sei unbegründet, weil
der Antrag vom 8.5.2012 nur ein Jahr - also auf den 1.1.2011 -
zurückwirke, was auch dessen isolierten Rücknahme entgegenstehe.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 40 SGB X. Der
Sachbearbeiter des Beklagten habe durch unzutreffend bewilligte SGB
II-Leistungen bewusst in Kauf genommen, dass er sich einer
Unterhaltspflichtverletzung strafbar mache. Wegen der Nichtigkeit der
Bescheide müsse erneut über die Leistungsanträge für die Zeit vom
1.1.2006 bis 31.12.2010 bzw seine Überprüfungsanträge entschieden
werden. Auch der erste Überprüfungsbescheid sei hinsichtlich des
Bewilligungszeitraums vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 einzubeziehen. Die von
ihm nachgewiesenen Zahlungen auf Unterhaltsrückstände seien
einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil sie durch den Beklagten
verursacht worden seien.
SG Augsburg
- S 11 AS 543/12 -
Bayerisches LSG
- L 7 AS 546/14 -
3) 10.45 Uhr
- B 4 AS 38/15 R - R.P. ./.
Jobcenter Memmingen
Das beklagte Jobcenter bewilligte dem Kläger
für die streitige Zeit vom 1.10.2012 bis 31.3.2013 vorläufig ‑ bis zur
Vorlage von Nachweisen über die Zahlung von laufendem Unterhalt und
Vorlage der Unterlagen zu seiner selbständigen Tätigkeit - Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im
sozialgerichtlichen Verfahren hat der Beklagte die SGB II-Leistungen für
den streitigen Zeitraum endgültig festgesetzt, wobei er die Zahlungen
auf den laufenden und titulierten Kindesunterhalt als Absetzbeträge vom
Einkommen berücksichtigte. Das SG hat den Beklagten verpflichtet, für
Februar weitere SGB II-Leistungen iHv 57 Euro zu bewilligen und die
Klage im Übrigen - auch soweit der Kläger die Berücksichtigung von
Unterhaltsrückständen (12 x 343 Euro) als außergewöhnlichen Bedarf
begehrte - abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der
Kläger habe in keinem der streitigen Bewilligungsmonate einen Anspruch
auf höhere Leistungen. In den Monaten Oktober 2012 und Februar 2013, in
denen allein erzieltes Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit
angerechnet worden sei, könnten keine Zahlungen auf Unterhaltsrückstände
einkommensmindernd berücksichtigt werden. Insoweit handele es sich um
keine nach § 11b Abs 1 Nr 7 SGB II zu berücksichtigenden Absetzbeträge
vom Einkommen. Dies betreffe auch Rücklagen für eventuelle
Rechtsanwaltskosten und zur Anschaffung eines Kfz.
Mit seiner
Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 11 Abs 1 Nr 7 SGB II (aF)
bzw des § 11b Abs 1 Nr 7 SGB II. Zwar habe das BSG mit Urteil vom
20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R - entschieden, dass Unterhaltsrückstände
nicht zu berücksichtigen seien. Die zu entscheidende Rechtsfrage sei
aber, ob tatsächliche Zahlungen auf Unterhaltsrückstände dann
einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, wenn diese - wie in seinem
Fall - dadurch entstanden seien, dass die Unterhaltsansprüche bei deren
Fälligkeit vom Jobcenter nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden
seien. Da der Sachbearbeiter des Beklagten durch unzutreffende
Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen in Kauf genommen habe, dass
der Kläger seinen Unterhalt nicht bzw nicht rechtzeitig bezahlt habe,
seien die Bescheide nichtig.
SG Augsburg
- S 11 AS 1113/12 -
Bayerisches LSG
- L 7 AS 547/14 -
4) 11.45 Uhr
- B 4 AS 1/16 R - F.-C.S.
./. Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick
Die Klägerin wendet
sich gegen die Verwerfung ihrer in das elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des LSG übermittelten Berufung als
unzulässig. Ihre Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
hat das SG abgewiesen und zugleich unter Hinweis auf die Berufungsfrist
von einem Monat ua über die Möglichkeit belehrt, eine Berufung bei
Verwendung einer qualifizierten Signatur auch in elektronischer Form
einzulegen. Die Klägerin hat am letzten Tag der Berufungsfrist ohne
Verwendung einer Signatur elektronisch eine Datei in das EGVP
übermittelt. Diese Datei enthielt einen Berufungsschriftsatz mit der
Bilddatei einer zuvor eingescannten Unterschrift der Klägerin und ist
noch am gleichen Tag durch einen Justizbediensteten ausgedruckt worden.
Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die Übermittlung
elektronischer Dokumente erfordere, damit diese einem schriftlich zu
unterzeichnenden Schriftstück gleichstünden, die Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur. Auch die Schriftform sei durch
den Ausdruck einer elektronisch übermittelten Datei, welche lediglich
eine in das Dokument eingefügte Datei einer zuvor isoliert eingescannten
Unterschrift wiedergebe, nicht gewahrt.
Mit ihrer vom LSG
zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, der vom LSG am letzten
Tag der Berufungsfrist erstellte Ausdruck enthalte alle notwendigen
Bestandteile einer Berufungsschrift. Es reiche entsprechend der zum
Computerfax ergangenen Rechtsprechung aus, dass die Unterschrift -
unabhängig davon, ob zusammen mit dem Schriftsatz oder isoliert -
eingescannt worden sei. Sachlich gerechtfertigte Unterschiede zwischen
den verschiedenen Übertragungsformen seien nicht vorhanden. Jedenfalls
aber sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn das LSG
habe es unterlassen, unverzüglich mitzuteilen, dass das elektronisch
übermittelte Dokument den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge.
SG Berlin
- S 167 AS 25172/13 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 25 AS 1511/15 -
5) 12.30 Uhr
- B 4 AS 60/15 R - S.M. ./.
Jobcenter Leipzig
Im Streit steht die Ablehnung der Bewilligung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für
die Zeit vom 1.6. bis 30.9.2009, insbesondere ist streitig, ob zwischen
der Klägerin und L eine Bedarfsgemeinschaft bestanden hat. Die 1955
geborene Klägerin bezog ab 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Schon dem Erstantrag war eine schriftliche
Vereinbarung mit L beigefügt, wonach dieser ab 1.6.2004 an die Klägerin
monatlich 123 Euro als Anteil für die Kosten der Wohnung zahle. Beide
wohnten ununterbrochen seit 1985 in der gemeinsam angemieteten Wohnung.
Im Zuge von Ermittlungen kam es am 16.2.2006 zu einem Hausbesuch durch
eine Mitarbeiterin des Beklagten. Diese kam zu der Einschätzung,
zwischen der Klägerin und L bestehe eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft. Die gemeinsame Tochter der Klägerin und des L lebte
bis 30.11.2010 ebenfalls mit in dieser Wohnung, gehörte aber ab
1.11.2007 wegen einer Ausbildung nicht (mehr) zur Bedarfsgemeinschaft.
Für den hier streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte der
Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom
1.4. bis 30.9.2009 in Höhe von 471,39 Euro. Nachdem der Beklagte durch
Lohnbescheinigungen Kenntnis über die Höhe des Erwerbseinkommens des L
erhalten hatte, hob er ‑ zunächst gestützt auf § 48 SGB X - die
Bewilligung von vorläufigen Leistungen nach dem SGB II für diese Zeit
auf. Weil das Einkommen des L als solches der Bedarfsgemeinschaft zu
berücksichtigen sei, fehle es an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin.
Der Beklagte wies den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin
zurück, stützte seine Entscheidung aber nun auf §§ 7, 9, 19 und 40 Abs 1
S 2 Nr 1a SGB II und beschränkte die Ablehnung auf die Zeit vom 1.6. bis
30.9.2009.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die
Berufung zurückgewiesen. Zwischen der Klägerin und L habe über einen
langen Zeitraum eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
bestanden. Beide bewohnten seit Jahren eine Wohnung gemeinsam mit der
damals minderjährigen Tochter. Dass sich die Partner der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 1567
BGB getrennt hätten, habe sich nicht objektivieren lassen.
Die
Klägerin rügt die Verletzung von § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst. c, Abs 3a SGB II
aF sowie des § 1567 BGB. Zwischen ihr und L bestehe nur eine
Wohngemeinschaft.
SG Leipzig
- S 2 AS 2298/10 -
Sächsisches LSG
- L 3 AS 609/12 -
6) 13.15 Uhr
- B 11 AL 6/15 R - Firma H. & S.
GmbH ./. Bundesagentur für Arbeit
Im Streit steht
die Rechtmäßigkeit einer Auflage zur Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.
Die Klägerin ist eine nicht tarifgebundene GmbH, deren
Unternehmensgegenstand ua die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
umfasst. Diese hat die Klägerin neben anderen Unternehmenszwecken nur in
geringem, schwankendem Umfang mit idR im eigenen Betrieb eingesetzten
Arbeitnehmern betrieben. Das von der Klägerin verwendete
Arbeitsvertragsmuster sieht die Anwendung der Tarifverträge der
Zeitarbeitsbranche (Manteltarifvertrag Zeitarbeit,
Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit, Entgelttarifvertrag Zeitarbeit der
Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB und dem BZA,
nunmehr BAP) in ihrer jeweils gültigen Fassung vor.
Nach
Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung für ein Jahr
erließ die Beklagte eine (befristete) Auflage, mit der sie der Klägerin
untersagte, "mit den Arbeitnehmern für die Dauer der Überlassung an
einen Drittbetrieb (Entleiher) eine Vereinbarung dahingehend zu treffen,
dass sie für diesen Zeitraum vom Gleichstellungsgrundsatz gemäß § 3 Abs
1 Nr 3 AÜG durch Anwendung eines Tarifvertrages in der Zeitarbeit
freigestellt werden"; bei Nachweis der Erfassung vom Geltungsbereich
eines Tarifvertrages der Zeitarbeit werde auf Antrag die
arbeitsvertragliche Inbezugnahme gestattet. Zur Begründung führte die
Beklagte aus, dass der Betrieb der Klägerin nicht überwiegend auf die
Arbeitnehmerüberlassung ausgerichtet sei und sie sich daher nicht im
Geltungsbereich eines Tarifvertrages der Zeitarbeitsbranche befinde. Bei
Mischbetrieben gelte das Überwiegensprinzip.
Das SG hat der
Anfechtungsklage stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten hat das
LSG - unter Klageabweisung im Übrigen - die Rechtswidrigkeit der Auflage
festgestellt: Die Klägerin unterfalle dem Geltungsbereich der in Bezug
genommenen Tarifverträge der Zeitarbeit. Die Satzung des BZA stehe einer
Mitgliedschaft der Klägerin nicht entgegen; zudem habe der BZA die
Zulässigkeit einer möglichen Mitgliedschaft der Klägerin bestätigt. Die
Klägerin sei auch der Zeitarbeitsbranche zuzuordnen. Weder aus dem Sinn
und Zweck des AÜG noch aus der Gesetzeshistorie ergebe sich ein
Ausschluss von Mischbetrieben.
Mit ihrer Revision rügt die
Beklagte die Verletzung von § 3 Abs 1 Nr 3 S 3 AÜG und hält an ihrer
Rechtsauffassung fest, dass Mischbetriebe ohne überwiegende
Arbeitnehmerüberlassung nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags
iSd § 3 Abs 1 Nr 3 S 3 AÜG fielen.
SG Hamburg
- S 17 AL 24/11 -
LSG Hamburg
- L 2 AL 64/13 -