Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 13. Senats vom 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R -
Medieninformation Nr. 26/16
Keine Haftung des Betreuers bei redlicher Verwendung der zu Unrecht gezahlten Rente
Die gerichtlich bestellte Betreuerin
verwendete, ohne Kenntnis vom Tod des Betreuten zu haben, die nach
dessen Tod zu Unrecht gezahlte Rente zur Begleichung seiner offenen
Rechnungen. Der Rentenversicherungsträger forderte von der Betreuerin,
als er vom Tod des Versicherten erfuhr, die Rückzahlung der über den Tod
hinaus gezahlten Rente, denn das kontoführende Geldinstitut konnte nicht
zur Rücküberweisung herangezogen werden. Dieses hatte erst nach
Ausführung der von der Betreuerin beauftragten Überweisungen vom Tod des
Kontoinhabers erfahren.
In den Vorinstanzen war die hiergegen
klagende Betreuerin erfolgreich. Sie sei nicht als sogenannte Verfügende
im Sinne des § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI anstelle des Geldinstituts zur
Erstattung verpflichtet. Hiergegen hat sich der
Rentenversicherungsträger mit seiner Revision gewandt. Sie ist erfolglos
geblieben.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat
entschieden, dass der Rentenversicherungsträger die Betreuerin weder als
Empfängerin noch als Verfügende im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in
Anspruch nehmen kann. Eine Fallkonstellation, in der von der Betreuerin
angenommen werde könnte, sie sei Empfängerin im Sinne des § 118 Absatz 4
Satz 1 SGB VI gewesen, liegt nicht vor. Die Klägerin kann aber als
redliche Betreuerin auch nicht als Verfügende nach dieser Vorschrift in
Anspruch genommen werden.
Zwar hat sie durch die von ihr
getätigten Überweisungen nach dem Tod des Versicherten über die für ihn
zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt. Diese
Verfügungen sind ihr jedoch nicht persönlich zuzurechnen. Sie durfte
trotz des Todes des Versicherten aufgrund ihrer Gutgläubigkeit
zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden.
Daraus folgt bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des
Betreuten eine Haftungsfreistellung. Von dieser Haftungsfreistellung
wird auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des
Rentenversicherungsträgers nach § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI erfasst.
Az.: B 13 R 9/16 R S. C.-J. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Hinweis zur Rechtslage
Auszug aus § 118 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) -
Gesetzliche Rentenversicherung
…
(3)
1Geldleistungen,
die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei
einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur
Festlegung der technischen Vorschriften und der
Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in
Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl.
L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als
unter Vorbehalt erbracht.
2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle
oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn
diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern.
3Eine
Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den
entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits
anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung
aus einem Guthaben erfolgen kann.
4Das Geldinstitut
darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener
Forderungen verwenden.
(4)
1Soweit
Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu
Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen,
die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben
oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag,
Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft
auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die
Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden
Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos
vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der
Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages
verpflichtet. 2Der
Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch
Verwaltungsakt geltend zu machen.
3Ein Geldinstitut,
das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass
über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt
wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der
Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des
Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu
benennen. 4Ein
Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt
unberührt.
…
Auszug aus § 1698a Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB)
(Regelung gemäß § 1908i Abs 1
Satz 1, § 1893 Abs 1 BGB im Fall einer Betreuung sinngemäß
anzuwenden)
(1) 1Die
Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der
Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen,
bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis
erlangen oder sie kennen müssen.
2Ein Dritter kann
sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme
eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.