Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 8. Senats vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R -, Urteil des 8. Senats vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R -, Urteil des 8. Senats vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R -, Urteil des 8. Senats vom 9.12.2016 - B 8 SO 1/15 R -
Kassel, den 5. Dezember 2016
Terminvorschau Nr. 49/16
Der Termin um 11.00 Uhr in dem Verfahren B 8 SO 13/15 R wurde aufgehoben.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am Freitag, dem 9. Dezember 2016, im Jacob-Grimm-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen aus dem Gebiet des Sozialhilferechts zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 8 SO 1/15 R -
1. D.K., 2. J.K., 3.R.K. ./. Landschaftsverband Rheinland
Im Streit ist die Aufhebung der Bewilligung von Auslandssozialhilfe
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) ab
1.11.2010.
Die Kläger, deutsche Staatsangehörige, leben seit
Juli 2005 in Spanien. Die Kläger zu 1 und 2 sind miteinander verheiratet
und Eltern der 2002 geborenen Klägerin zu 3. Die Klägerin zu 2 ist
Epileptikerin und leidet an einem Gehirntumor sowie psychischen
Störungen. Der Beklagte gewährte ihnen seit Januar 2007
Auslandssozialhilfe; für die Zeit ab 1.11.2010 hob er jedoch die
Leistungsbewilligung, gestützt auf § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch ‑ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ‑
(SGB X) auf (Bescheid vom 29.7.2010), weil die Kläger die
Voraussetzungen für den Bezug einer spanischen Sozialhilfeleistung
erfüllen würden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte weder erst- noch
zweitinstanzlich Erfolg. Bereits vor Klageerhebung in diesem Verfahren
war beim Sozialgericht (SG) Köln erfolglos Klage auf höhere Leistungen
ab 1.4.2009 erhoben worden.
Mit ihren Revisionen rügen die
Kläger, das Landessozialgericht (LSG) habe das spanische Recht aufgrund
unzureichender Ermittlungen falsch angewandt. Ihnen stünden nach
spanischem Recht keine Sozialhilfeleistungen zu.
SG Köln
- S 21 SO 546/10 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 20 SO 484/11 -
2) Der
Termin wurde aufgehoben.
11.00 Uhr - B 8 SO 13/15
R - P.A. B. ./. Kreis
Paderborn
Im Streit ist die Verpflichtung des Klägers, Auskunft
über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Der Kläger
ist der Sohn der im November 2014 verstorbenen A.G., die ab 6.1.2011 in
einem Altenheim lebte; ab diesem Zeitpunkt erhielt sie
Sozialhilfeleistungen. Mit Bescheid vom Februar 2011 forderte der
Beklagte den Kläger u.a. auf, "Auskunft über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Nachweise
beizufügen". Diesen Bescheid ergänzte er nach einem Widerspruch des
Klägers insoweit, als er den Widerspruch mit der Maßgabe zurückwies,
dass "sich das Auskunftsersuchen auf den Zeitraum vom 1.3.2010 bis
28.2.2011 erstrecke".
Während die Klage gegen diese Verfügung
erstinstanzlich erfolglos blieb, hat das LSG das Urteil des SG auf die
Berufung des Klägers abgeändert und den Ausgangsbescheid in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids auch insoweit aufgehoben, als der Kläger vom
1.3.2010 bis 31.1.2011 zur Auskunft verpflichtet worden war. Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, das
Auskunftsbegehren des Beklagten sei nur für die Zeit ab Eintritt der
Leistungspflicht bzw des Zugangs des Auskunftsbegehrens gerechtfertigt.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 117
SGB XII. Ihm stehe ein Auskunftsanspruch auch für die Zeit vom 1.3.2010
bis 31.1.2011 zu, weil nur so die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Klägers beurteilbar seien. Davon sei ein überzuleitender
Unterhaltsanspruch der Verstorbenen gegen den Kläger abhängig.
SG München
- S 46 SO 351/11 -
Bayerisches LSG
- L 8 SO 212/12 -
3) 11.45 Uhr - B 8 SO 15/15
R - Z. B.-O. ./. Land
Berlin
Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem SGB XII für
den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 30.6.2007 als Zuschuss statt als
Darlehen.
Der Beklagte gewährte der Klägerin im
streitbefangenen Zeitraum Grundsicherungsleistungen lediglich als
Darlehen, weil sie Alleineigentümerin eines von ihr bewohnten
unangemessenen Grundstücks sei, das ‑ wenn auch nicht sofort ‑
verwertbar sei. Auf die Klage mit dem Ziel der Leistungsbewilligung in
Form eines Zuschusses statt eines Darlehens hat das SG den Bescheid des
Beklagten aufgehoben, soweit die der Klägerin gewährten Leistungen nur
darlehensweise bewilligt worden seien. Auf die Berufung des Beklagten
hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, wobei
es ausgeführt hat, die richtige Klageart sei die kombinierte
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Mit ihrer hiergegen
gerichteten Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 90 SGB XII.
Das Grundstück sei entgegen der Ansicht des LSG nicht verwertbar
gewesen, weil sie aufgrund einer psychischen Erkrankung jedwede
Gefährdung ihrer Möglichkeit, auf dem Hausgrundstück zu leben, vermeiden
müsse. Zudem habe das LSG ohne ausreichende Ermittlungen einfach
unterstellt, eine Verwertung sei in der Form einer Kreditaufnahme
möglich gewesen.
SG Berlin
- S 49 SO 734/07 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 23 SO 9/11 -
4) 13.15 Uhr - B 8 SO 8/15 R
- T.T. ./
Landkreis Tübingen
beigeladen: 1. Land Baden-Württemberg
2. Communi-Care gUG
Im Streit ist die Übernahme von Kosten für
einen Schulbegleiter (Schuljahr 2012/2013) in Höhe von 18 236,30 Euro.
Die 2002 geborene Klägerin, die aufgrund ihrer Behinderung an
einer Sprach-, einer motorischen Entwicklungs- und einer
Kommunikationsstörung sowie einer Schwäche der Feinmotorik leidet,
besuchte im Schuljahr 2012/2013 mit Billigung des zuständigen Schulamtes
die 1. Grundschulklasse einer Regelschule. Dort wurde sie gemeinsam mit
nicht behinderten Kindern unter Einschaltung einer Kooperationslehrerin
sowie eines Schulbegleiters unterrichtet. Den zuvor gestellten Antrag
auf Übernahme der Kosten für den Schulbegleiter hat der Beklagte
abgelehnt; er wurde jedoch im Rahmen eines einstweiligen
Anordnungsverfahrens verpflichtet, vorläufig die angefallenen Kosten zu
übernehmen. Die Klage hatte im Hauptverfahren in beiden Instanzen
Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt,
außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Tätigkeit, der vorliegend
nicht tangiert sei, soweit es die Arbeit des Schulbegleiters betreffe,
müsse der Beklagte die Kosten für unterstützende Hilfen übernehmen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision.
SG
Reutlingen
- S 5 SO 2291/12 -
LSG Baden-Württemberg
- L 2 SO 3641/13 -
5) 14.00 Uhr - B 8 SO
14/15 R - U.K. ./. Stadt
Hamburg
Im Streit ist die Übernahme höherer Beiträge zur
privaten Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Die Klägerin
leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer
posttraumatischen Belastungsstörung und einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung. Seit 1987 ist sie zu einem
individuell auf sie abgestimmten Tarif privat kranken- und
pflegeversichert.
Seit 1.9.2005 bezog sie von der Beklagten
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Nachdem die Beklagte
zunächst die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung
vollständig übernommen hatte, bewilligte sie für die Zeit vom 1. bis
31.12.2010 Leistungen in Höhe der Grundsicherung nur noch unter
Berücksichtigung eines Beitrags zur Pflege- sowie privaten
Krankenversicherung in geringerer Höhe (295,02 Euro). Vor Erlass des
Widerspruchsbescheids (12.1.2011) bewilligte sie für den Folgezeitraum
vom 1.1. bis 31.12.2011 erneut Grundsicherungsleistungen nur unter
Berücksichtigung eines geringeren Krankenversicherungsbeitrags.
Das SG hat den Dezember 2010 betreffenden Bescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids abgeändert und die Beklagte verurteilt, "die
Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in der Höhe zu
übernehmen, wie sie sich aus dem Versicherungsschein ergebe". Die
Berufung der Beklagten hat das LSG als unzulässig verworfen, weil der
Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 Euro nicht
übersteige. Mit dem Bescheid, den das SG aufgehoben habe, habe die
Beklagte allein über die Leistungen für den Monat Dezember 2010
entschieden. Eine analoge Anwendung des § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
‑ Einbeziehung des Bescheids für den Folgezeitraum ab 1.1.2011 in das
Widerspruchs- und damit das Klageverfahren ‑ sei nicht gerechtfertigt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
SG Hamburg
- S 52 SO 52/11 -
LSG Hamburg
- L 4 SO 93/13 -