Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 4. Senats vom 8.12.2016 - B 4 AS 59/15 R -, Urteil des 11. Senats vom 8.12.2016 - B 11 AL 5/15 R -, Beschluss des 4. Senats vom 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R -
Kassel, den 1. Dezember 2016
Terminvorschau Nr. 47/16
Der Termin um 10.00 Uhr in dem Verfahren B 4 AS 24/15 R wurde aufgehoben.
Der Termin um 10.45 Uhr in dem Verfahren B 4 AS 14/15 R wurde ebenfalls aufgehoben.
Der 4./11. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 8. Dezember 2016 im Elisabeth-Selbert-Saal nach mündlicher Verhandlung über vier Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie in Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts zu entscheiden.
1) Der Termin wurde
aufgehoben.
10.00 Uhr - B 4 AS 24/15 R -
M. ./. Jobcenter Rhein-Berg
Im Streit ist noch die
Berechtigung des beklagten Jobcenters, seinen Anspruch auf Rückzahlung
eines Darlehens, das er dem Kläger zum Erwerb von
Genossenschaftsanteilen gewährt hat, mit Leistungsansprüchen des Klägers
aufzurechnen.
Für den Umzug in eine im Zuständigkeitsbereich des
Beklagten gelegene Wohnung bewilligte dieser dem Kläger "vorläufig ein
Darlehen iHv 2.290 Euro gem §§ 22 Abs 6 S 2, 3, 42a SGB II iVm § 328 SGB
III" für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen und teilte mit, dass die
Rückzahlung des Darlehens im Wege der Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB
II erfolge und in seinem Fall das Darlehen in monatlichen Raten von 10 %
seines Regelbedarfs, also iHv 39,10 Euro, voraussichtlich beginnend ab
dem 1.4.2014 mit seinem monatlichen Leistungsanspruch aufgerechnet und
an die Zentralkasse abgeführt werde. Beim Ausscheiden aus dem
Leistungsbezug werde der noch nicht getilgte Anteil des Darlehens nach
Erstattung des Vermieters gemäß § 42a Abs 3 S 1 SGB II sofort fällig.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Auf die auf zuschussweise statt
lediglich darlehensweise Leistung, hilfsweise gegen die Aufrechnung des
Darlehens gerichtete Berufung des Klägers hat das LSG den angefochtenen
Bescheid aufgehoben, soweit der Beklagte die Aufrechnung erklärt hat,
und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG
ausgeführt, dass § 22 Abs 6 S 3 SGB II bei verfassungskonformer
Auslegung die Darlehensgewährung unter Aussetzung der Tilgung bis zum
Ausscheiden des Leistungsberechtigten aus dem Leistungsbezug oder bis
zur Auszahlung des Guthabens ermögliche, weil diese Variante den
Interessen der Steuerzahler eher entspreche als eine nach der Vorschrift
ebenfalls zulässige Leistungsgewährung als Zuschuss.
Hiergegen
hat nur der Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt
die Verletzung von § 42a Abs 2 SGB II. § 42a Abs 2 SGB II schreibe für
jegliches nach dem SGB II gewährte Darlehen die Aufrechnung ohne
Ermessensausübung vor. Aus der Gesetzesbegründung und Systematik des §
42a Abs 2 SGB II sei dessen Anwendbarkeit auch auf Mietkautionsdarlehen
zu entnehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.
SG Köln
- S 33 AS 1916/14 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 7 AS 1451/14 -
2) Der
Termin wurde aufgehoben.
10.45 Uhr - B 4 AS 14/15 R - Z. ./. Jobcenter
Berlin-Spandau
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung
des beklagten Jobcenters, einen Rückzahlungsanspruch aus einem
Mietkautionsdarlehens mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
aufzurechnen.
Nachdem das Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf
der Klägerin ein Mietkautionsdarlehen iHv 1.263,30 Euro für die
Anmietung einer im Zuständigkeitsbereich des beklagten Jobcenters
Spandau liegenden Wohnung gewährt hatte und die Klägerin mit ihrer
Tochter wie geplant umgezogen war, bewilligte der Beklagte der Klägerin
und ihrer Tochter vorläufig Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von Mai bis Oktober 2011.
In einem weiteren Bescheid heißt es, dass "ab dem 1.6.2011 monatlich
36,40 Euro gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet" würden. Ferner
wird ausgeführt, dass eine monatliche Aufrechnung zur Tilgung der
Darlehensrückforderung "in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der jeweils zu
zahlenden Regelleistung" erfolgen werde.
Das SG hat die gegen
die Aufrechnung gerichtete Klage abgewiesen, ohne die Berufung
zuzulassen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das
erstinstanzliche Urteil bestätigt und zur Begründung ausgeführt, dass
die vom Beklagten verfügte Aufrechnung auf der Rechtsgrundlage des § 42a
Abs 2 SGB II nicht zu beanstanden sei, zumal die Vorschrift kein
Ermessen einräume. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Aufrechnung
mit den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
bestünden nicht.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die
Verletzung von § 42a Abs 2 SGB II und hält an ihrer Rechtsauffassung
fest, dass die Norm verfassungskonform auszulegen sei; eine dauerhafte
Darlehensaufrechnung führe zu einer dauerhaften Unterdeckung des
sozio-kulturellen Existenzminimums.
SG Berlin
- S 207 AS 24297/11 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 20 AS 261/13 -
3) 11.30 Uhr -
B 4 AS 59/15 R - 1. N.T., 2. E.T ./. Jobcenter
Freiburg
Im Streit steht, ob die Kläger Anspruch auf höhere
Leistungen nach dem SGB II haben. Ins-besondere ist zu klären, ob bei
der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens der Kläger monatlich eine
Pauschale von 30,00 Euro in Abzug zu bringen ist, weil sie eine
Schüler-Zusatzversicherung abgeschlossen haben.
Die Kläger waren
im streitigen Zeitraum Schüler und lebten als Minderjährige mit ihrer
Mutter sowie zwei Geschwistern in Bedarfsgemeinschaft. Sie bezogen
Leistungen nach dem SGB II und hatten Einkommen von jeweils mehr als 300
Euro/mtl. Die Mutter schloss als gesetzliche Vertreterin der Kläger für
das Schuljahr 2012/2013 am 28.9.2012 eine Schüler-Zusatzversicherung bei
dem Badischen Gemeinde-Versicherungsverband im Rahmen einer
Gruppenversicherung ab. Für die Versicherung war ein Jahresbeitrag von
1,00 Euro zu zahlen, den der Kläger zu 1. am 8.10.2012 und die Klägerin
zu 2. am 19.10.2012 entrichtete.
Der Beklagte bewilligte den
Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft jeweils für die Zeit vom 1.11.2012
bis 30.4.2013 Leistungen nach dem SGB II, wobei der Bedarf für
Unterkunft und Heizung zunächst begrenzt wurde. Der Beklagte setzte für
die bestehende Schüler-Zusatzversicherung keine Versicherungspauschale
vom Einkommen der Kläger ab. Dem Widerspruch half der Beklagte wegen der
Kosten der Unterkunft teilweise ab und wies ihn im Übrigen zurück.
Das SG hat die Klage, soweit sie auf Berücksichtigung der
Versicherungspauschale gerichtet war, abgewiesen. Nach Zulassung der
Berufung hat das LSG den Beklagten verpflichtet, höhere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen. Von dem Einkommen der Kläger
sei die Versicherungspauschale von 30,00 Euro/Monat abzuziehen, sodass
den Klägern höhere Leistungen zu zahlen seien. Die Tatsache, dass das
Land Baden-Württemberg die Beitragszahlungen subventioniere, ändere an
dem Status eines privaten Versicherungsvertrages nichts.
Der
Beklagte rügt mit der zugelassenen Revision die Verletzung von § 11b Abs
1 S 1 Nr 3 SGB II sowie von § 6 Abs 1 S 2 Alg II-V. Der
Versicherungsbeitrag sei nicht oder allenfalls im Monat der
tatsächlichen Zahlung mit einer Pauschale von 30,00 Euro zu
berücksichtigen.
SG Freiburg
- S 15 AS 1437/13 -
LSG Baden-Württemberg
- L 13 AS 3773/14 -
4) 12.30 Uhr
- B 11 AL 5/15 R - S. ./.
Bundesagentur für Arbeit
Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen
des Anspruchs auf Alg in der Zeit vom 1.10.2011 bis 23.1.2012 wegen
Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG.
Der Kläger war vom
1.6.1977 bis 30.9.2011 bei den amerikanischen Streitkräften(US-Army),
zuletzt am Standort Mannheim, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
fanden die Tarifverträge für Arbeitnehmer bei den
Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung. Die US-Army beschloss eine Umstrukturierung ihrer
Streitkräfte in Deutschland, die ua durch die Schließung ihres Standorts
in Mannheim erreicht werden sollte. Die Arbeitgeberin kündigte das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich aus betriebsbedingten
Gründen zum 30.9.2011. Sie berief sich auf diese Gründe und bot ihm eine
Abfindung nach § 1a KSchG an. Wenn er auf eine Kündigungsschutzklage
verzichte, werde ihm eine Abfindung von 46.072,- Euro gezahlt. Der
Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage, ihm wurde der genannte Betrag
gezahlt.
Er meldete sich zum 1.10.2011 arbeitslos und beantragte
Alg. Die Beklagte bewilligte ihm Alg für 540 Tage, allerdings werde die
Leistung erst ab 24.1.2012 gezahlt. Mit weiterem Bescheid vom 28.10.2011
stellte sie das Ruhen des Alg für die Zeit vom 1.10.2011 bis 23.1.2012
wegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung fest. Den Widerspruch wies
die Beklagte zurück.
Auf die Klage hat das SG Speyer die
Beklagte verurteilt, dem Kläger auch vom 1.10.2011 bis 23.1.2012 Alg zu
zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, die fiktive
Kündigungsfrist von einem Jahr nach § 143a Abs 1 S 4 SGB III aF sei
nicht eingehalten worden, sodass der Zahlungsanspruch auf Alg ruhe.
Der Kläger rügt mit der Revision, das Urteil des LSG verletze § 143a Abs
1 S 4 SGB III aF. Die Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG führe
nicht zum Ruhen des Alg.
SG Speyer
- S 1 AL 432/11 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 1 AL 6/15 -