| Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG vom 17.11.2015 ist aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. |
|
| 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG vom 17.11.2015, mit dem dieses den Klägern unter Abänderung der angefochtenen Bescheide vom 27.12.2013, 22.2.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2013 sowie der Änderungsbescheide vom 24.3.2014 und 17.6.2014, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zugesprochen hat. Soweit zunächst auch höhere Leistungen der KdU streitig waren, hat das SG den Beklagten verurteilt, KdU für den streitigen Zeitraum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Der Beklagte hat gegen das Urteil des SG keine Berufung eingelegt. Daher ist bereits das Berufungsverfahren auf die Frage beschränkt gewesen, ob die Kläger höhere Leistungsansprüche haben, weil von ihrem zu berücksichtigenden Einkommen eine monatliche Versicherungspauschale von jeweils 30 Euro abzusetzen ist. Gegen die entsprechende Verurteilung des Beklagten durch das LSG richtet sich dessen Revision. |
|
| 2. Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung der Kläger zurückzuweisen, denn die Entscheidungen des Beklagten über die Höhe der Leistungen der Kläger, die ohne Abzug einer Versicherungspauschale von deren Einkommen berechnet worden sind, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. |
|
| a) Die Kläger waren im streitigen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt. |
|
| Die zum streitigen Zeitraum minderjährigen Kläger lebten mit ihrer ebenfalls leistungsberechtigten Mutter und zwei weiteren Geschwistern in Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Ihre Mutter hatte das 15. Lebensjahr vollendet, war erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 1, 2 SGB II) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II). Die Kläger waren auch hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II), denn sie konnten ihren Bedarf nicht vollständig durch eigenes Einkommen oder durch Einkommen oder Vermögen der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Mutter oder der Geschwister decken (§ 9 Abs 2 S 2 SGB II). |
|
| Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten privilegierten Arten von Einnahmen (§ 11 Abs 1 S 1 SGB II in der bis zum 31.7.2016 geltenden Neufassung vom 13.5.2011, BGBl I 850). Gemäß § 11 Abs 1 S 2 SGB II sind als Einkommen auch Zuflüsse aus Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen, zu berücksichtigen. Das Kindergeld ist als Einkommen den zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindern zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (§ 11 Abs 1 S 4 SGB II aF). Da dies hier so ist, ist neben dem Unterhalt jeweils auch das Kindergeld als Einkommen der Kläger zu berücksichtigen. |
|
| Der Kläger zu 1. hatte demnach von November 2012 bis März 2013 ein Einkommen von 438 Euro monatlich sowie für April 2013 von 317 Euro. Die Klägerin zu 2. hatte im November 2012 ein Einkommen von 438 Euro sowie ab Dezember 2012 von 444 Euro. Das jeweilige Einkommen war bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen (§ 19 Abs 3 S 1 SGB II). |
|
| Das Einkommen der Kläger reichte zur Deckung ihres Bedarfs nicht vollständig aus. Der Bedarf des Klägers zu 1. hat im November und Dezember 2012 bei jeweils 287 Euro (Sozialgeld) zuzüglich anteiliger KdU gelegen (November 2012: 197,51 Euro, Dezember 2012: 215,46 Euro). Ab 1.1.2013 lag sein Bedarf bei 289 Euro (Sozialgeld) zuzüglich 214,19 Euro anteilige KdU. Der Bedarf der Klägerin zu 2. lag im November 2012 bei 251 Euro (Sozialgeld) zuzüglich 197,51 Euro anteilige KdU sowie im Dezember 2012 bei 251 Euro zuzüglich 215,46 Euro anteilige KdU. Von Januar bis April 2013 lag ihr Bedarf bei 289 Euro (Sozialgeld) zuzüglich 214,19 Euro anteilige KdU. |
|
| b) Das Einkommen der Kläger war in der Zeit vom 1.11.2012 bis 30.4.2013 nicht um die Versicherungspauschale von 30 Euro pro Person und Monat zu verringern. |
|
| § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 1 SGB II ordnet im Hinblick auf "öffentliche oder private Versicherungen" zunächst an, dass die "Beiträge" als Abzug vom Einkommen zu berücksichtigen sind. Bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten gehen diese Abzüge regelmäßig in dem Grundfreibetrag auf (§ 11b Abs 2 S 1 SGB II). Aus § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V ergibt sich weiter, dass von dem Einkommen eines minderjährigen Leistungsberechtigten ein Pauschalbetrag in Höhe von 30 Euro monatlich für Beiträge zu Versicherungen iS des § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II abzusetzen ist, wenn diese nach Grund und Höhe angemessen sind und der/die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. |
|
| Die Kläger haben als Minderjährige, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 28.9.2012 die Schüler-Zusatzversicherungen abgeschlossen und die Versicherungsbeiträge für das Schuljahr 2012/2013 am 8. bzw 19.10.2012 gezahlt. Auch wenn das Einkommen der Kläger lediglich aus Kindergeld und Unterhalt besteht, kann von diesen Einkommensarten grundsätzlich die Versicherungspauschale von 30 Euro abgesetzt werden (BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 10). Bei der Schüler-Zusatzversicherung des Landes Baden-Württemberg handelt es sich jedoch nicht um eine "öffentliche oder private Versicherung" iS von § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II oder § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V. |
|
| Zunächst ist die Schüler-Zusatzversicherung nicht als öffentliche Versicherung iS der genannten Vorschriften zu qualifizieren, denn deren Abschluss ist nicht durch Normen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben. |
|
| Es handelt sich auch nicht um eine private Versicherung, wie sie in § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II und § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V vorausgesetzt wird. Zwar ist der Abschluss des Versicherungsvertrags über eine Schüler-Zusatzversicherung freiwillig. Es würde sich deshalb ggf um eine private Versicherung handeln, weil diese nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und der Versicherungsbedingungen für die private Haftpflicht-, Unfall- und Sachschadensversicherung durchgeführt wird (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 11.9.2009, KuU 1998, 310; sowie "Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Schülerzusatzversicherung" idF vom 11.9.2009). |
|
| Allerdings handelt es sich nicht um eine "Versicherung" iS der § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II, § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V. Beide Regelungen erfassen als "private Versicherung" Versicherungsverträge iS des VVG, die am Markt und zu marktgerechten Preisen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten angeboten und abgeschlossen werden. Für solche Versicherungen sieht § 1 VVG vor, dass der Versicherer sich mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern; diese hat er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Beide Leistungen des Versicherungsvertrags stehen in einem Austauschverhältnis (Synallagma). |
|
| An einem äquivalenten Austauschverhältnis zwischen den Vertragspartnern eines Versicherungsvertrags fehlt es vorliegend. Im Rahmen der Schüler-Zusatzversicherung, wie sie im Land Baden-Württemberg angeboten wird, sichert der Versicherer die Versicherungsnehmer gegen das Risiko der privaten Haftung, das Risiko des Personenschadens durch Unfall, soweit er nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt ist, sowie des schulspezifischen Sachschadens ab. Für die nicht unerheblichen versicherten Risiken, insbesondere im Bereich privater Haftung, haben die Versicherungsnehmer mit einer Prämie von 1 Euro pro Jahr keine adäquate Gegenleistung zu erbringen. Dies beruht darauf, dass - wie das LSG für den Senat bindend festgestellt hat - die Versicherung vom Land Baden-Württemberg subventioniert wird. Eine solche Subvention muss nicht in einer Geldleistung bestehen, die das Land an den Versicherer abführt. Sie kann - wie vorliegend praktiziert - auch darin liegen, dass das Land einen Gruppenversicherungsvertrag mit Versicherungsunternehmen aushandelt und abschließt, der diese weitgehend von Aufgaben entlastet und es ihnen auf diese Weise ermöglicht, die Absicherung sehr preisgünstig, zu subventionierten Bedingungen anzubieten. |
|
| Nach dem Gruppenversicherungsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und zwei Versicherern übernehmen es die Schulen des Landes, die Schüler-Zusatzversicherung zu bewerben, die Formularvordrucke bereitzuhalten, einzusammeln und zu verwahren, die Versicherungsbeiträge zu erheben und die eingezogenen Beiträge gesammelt an eines der beiden in Betracht kommenden Versicherungsunternehmen weiterzuleiten. Der Abschluss der Verträge, die Verwaltung/Verwahrung der Verträge und der Beitragseinzug werden den Versicherungsunternehmen durch öffentliche Stellen abgenommen, sodass diese sich ggf nur um die Abwicklung von Versicherungsfällen kümmern müssen. Nur durch diese spezifische, im Gruppenversicherungsvertrag vereinbarte Arbeitsteilung, in die die Schulen eingebunden sind, können die Versicherungsunternehmen die Schüler-Zusatzversicherung zu dieser sehr günstigen "Prämie" anbieten. |
|
| Die Berücksichtigungsfähigkeit der Versicherung lässt sich auch nicht darauf gründen, dass die vom Land erbrachten Entlastungen den Klägern als eigene Leistungen zugerechnet werden können. Insoweit ergeben sich - möglicherweise abweichend von Gruppenversicherungen durch Arbeitgeber - keine durchgreifenden Gründe für eine Zurechnung. |
|
| Da die von den Klägern abgeschlossene Schüler-Zusatzversicherung keinen Absetzbetrag nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 1 SGB II oder § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V auslöst, ist auf die Revision des Beklagten das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.11.2015 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Freiburg vom 6.3.2014 zurückzuweisen. |
|
| Für die Kosten des Klageverfahrens lebt mit der Beseitigung des Urteils des LSG der Kosten-ausspruch des SG wieder auf, wonach der Beklagte den Klägern die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten hat. Für das Berufungs- und Revisionsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten (§ 193 Abs 1 SGG).
|
|